Öffentliche Sicherheit und Ordnung; Satzung über die Benutzung der Notunterkunftsanlagen der Gemeinde Pettendorf (Notunterkunftsanlagensatzung)
Daten angezeigt aus Sitzung:
11. Gemeinderat, 01.09.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Gemäß Art. 6 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) haben die Gemeinden als Sicherheitsbehörde die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechterhalten. Auch die Obdachlosigkeit gehört zu den Sicherheitsstörungen, für deren Beseitigung die Gemeinden grundsätzlich zuständig sind. Es besteht dann eine Verpflichtung zur Unterbringung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, wenn eine Selbsthilfe ausscheidet. Auch Menschen, die lediglich vom Verlust der gegenwärtigen Unterkunft bedroht sind oder eine menschenunwürdige Unterkunft bewohnen, gelten polizei- und ordnungsrechtlich als Obdachlose und haben einen Anspruch auf Unterbringung.
Die Gemeinde Pettendorf hat aufgrund bisher fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten im Juni 2016 eine mobile Notunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit beschafft. Die Unterbringung wurde bereits in Anspruch genommen. Da die Obdachlosigkeit als Sicherheitsstörung auch im Gemeindegebiet Pettendorf regelmäßig aktives Handeln des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung verlangt, wird zur generellen Regelung der Unterbringung von Obdachlosen seitens der Verwaltung eine Notunterkunftssatzung als obligatorisch erachtet. Die Satzung definiert u. a. den Begriff der Obdachlosigkeit, regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Notunterkunftsanlage und definiert insbesondere auch das Nutzungsverhältnis an sich. Die Satzung eröffnet zudem die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Sollte sich die Gemeinde zukünftig dazu entscheiden weitere Unterkunftsmöglichkeiten zur Vermeidung von Obdachlosigkeit anzubieten, wären die Rahmenbedingungen für diese Einrichtungen ebenfalls über die Satzung rechtskonform geregelt.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Gemeinderätin Muehlenberg wendet ein, dass die Regelungen des § 3 Abs. 4 (Nachverdichtung) oder zur untersagten Nutzung gemäß § 5 Abs. 4 Buchstaben a bis n aus ihrer Sicht zu weit gehen. So sei z. B. die Unterbringung von Familien mit kleinen Kindern in der derzeitigen Unterkunft, gerade unter dem Gesichtspunkt der möglichen Nachverdichtung, mehr als bedenklich. Am Beispiel des § 5 Abs. 4 Buchstabe f (Wäschepflege) sei zudem für die Unterbringung im Wohnwagen ein unklarer Tatbestand geschaffen, da dadurch das Waschen und Trocken im Wohnwagen zulässig wäre.
GL Antretter weist darauf hin, dass die Anwendung der Satzung immer unter Berücksichtigung der Rechtsprechung erfolgen müsste. Es werde daher sicher nicht angedacht, eine Vielzahl von Personen, insbesondere mit Kindern, in kleinsten Räumen unterzubringen. Bezogen auf das Beispiel zur Wäschepflege wird darauf hingewiesen, dass man unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 8 gesonderte Regelungen für spezifische Unterkünfte erlassen und z. B. das Wäschetrocknen im Wohnwagen untersagen kann.
Dies wäre u. a. auch als Auflage im Zuweisungsbescheid explizit möglich.
Im Gemeinderat besteht kein weiterer Diskussionsbedarf. Bürgermeister Obermeier schlägt vor, auf die Regelungsmöglichkeiten durch Auflage nochmals im Beschluss hinzuweisen.
Beschluss
Der Gemeinderat erlässt die im Beschlussvorschlag ausgeführte Satzung über die Benutzung der Notunterkunftsanlagen der Gemeinde Pettendorf (Notunterkunftsanlagensatzung). Etwaige Besonderheiten der Unterkünfte sind auf Grundlage der Satzung durch Auflagen im Bescheid spezifisch zu regeln.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Gerdes ist während der Abstimmung abwesend.
Datenstand vom 09.06.2017 14:09 Uhr