Vollzug der Baugesetze - Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Kneiting-Nord" durch Deckblatt Nr. 4; Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Gemeinderat, 03.11.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 13. Gemeinderat 03.11.2016 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 12.09.2016 wurden insgesamt 23 Fachstellen um Ihre Stellungnahme zu o.g. Änderungsverfahren bis zum 14.10.2016 gebeten.

Von folgenden Behörden/Fachstellen wurden keine Einwände erhoben oder ggfs. nur Hinweise zur künftigen Erschließung des Gebietes gegeben:

Lfd.Nr.
Behörde/Fachstelle
Schreiben vom
1.
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Regensburg
14.09.2016
2.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg
20.09.2016
3.
Markt Nittendorf
22.09.2016
4.
REWAG & Co. KG, Regensburg
22.09.2016
5.
Bayernwerk AG, Parsberg
26.09.2016
6.
Kabel Deutschland, Nürnberg
06.10.2016
7.
Zweckverband zur Wasserversorgung N-D-R, Pettendorf
06.10.2016
8.
Gemeinde Sinzing
06.10.2016
9.
Landratsamt Regensburg, Kreisbrandrat
21.09.2016
10.
Landratsamt Regensburg, Natur- und Landschaftsschutz
14.09.2016
11.
Landratsamt Regensburg, Staatl. Abfallrecht und Wasserrecht
11.10.2016

Diese Stellungnahmen wurden dem Planer vollständig, ggfs. zur Berücksichtigung in der Erschließungsplanung, zur Verfügung gestellt.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen Nrn. 1 – 11 zur Kenntnis.

12 : 0    Stimmen

12. Landratsamt Regensburg, Immissionsschutz, Schreiben vom 28.09.2016:
Mit o.g. Schreiben wird zur Deckblattänderung folgendes mitgeteilt: „Da es sich um einen bestehenden BP handelt, wurde über die grundlegende Verträglichkeit der Flächenzuordnung von WA zum Wildgehege bereits entschieden. Der Planungsumgriff ändert sich nach hiesiger Einschätzung nur unwesentlich. Die neu hinzukommenden Bauparzellen rücken nicht näher an das Gehege heran als der Baubestand im näheren Umfeld. Es erfolgt insofern nur eine Verdichtung auf bereits ausgewiesenen Flächen. Die Änderungen sind aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht entscheidungserheblich.“

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben zur Kenntnis und stellt fest, dass keine Änderungen notwendig sind.

12 : 0    Stimmen

13. Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Schreiben vom 04.10.2016:
Mit eingangs genannten Schreiben werden folgende Hinweise zur Kenntnis und Berücksichtigung für das weitere Bauleitplanverfahren mitgeteilt:

a) Allgemein
Der Umgriff der Bebauungsplanänderung Kneiting Nord liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und außerhalb wassersensibler Bereiche.

b) Wasserversorgung
Die Wasserversorgung ist durch den Anschluss an die Anlagen des örtlichen Wasserversorgers sicherzustellen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke gewährleistet sind.

c) Schutz vor dem Wasser, Bauvorsorge
Im unmittelbaren Bereich der Bebauungsplanänderung sind keine natürlichen Gewässer und keine wasserführenden Gräben und Vorfluter vorhanden. Allerdings kann Hang- und Schichtenwasser innerhalb der bei der Bebauung anzuschneidenden Bodenschichten auftreten.

Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern muss.

Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre mit Extremniederschlagsereignissen sollte gerade bei einer Hanglage ein besonderes Augenmerk auf die Höhenfestsetzung der Fußbodenoberkante Erdgeschoss gelegt werden, damit bei einem Starkregenereignis das Wasser nicht ins Haus läuft.

Es wird daher allgemein empfohlen, bei der baulichen Ausbildung der Keller entsprechende Schutzmaßnahmen gegen hohes Schichtenwasser vorzusehen sowie zum Schutz gegen Starkniederschläge alle Gebäudeöffnungen mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe und Straßenoberkante zu legen. Auf die DIN 18195 (Bauwerksabdichtungen) wird hingewiesen.

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Baumpflanzungen sollte aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht noch ein zusätzlicher Hinweis (z.B. für Bauherren oder spätere Eigentümer) aufgenommen werden, dass tiefwurzelnde Bäume nicht über bzw. in unmittelbarer Nähe der von wasserführenden Leitungen (Rohrleitungen, Abwasserkanalisation etc.) eingepflanzt werden, damit Wurzelschäden in den Leitungen weitestgehend vermieden werden bzw. es sind ggf. geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Die Lage der öffentlichen und privaten wasserführenden Leitungen und ggf. vorgeschriebene Baumpflanzungen sind aufeinander abzustimmen.

d) Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Darüber hinaus empfehlen wir, dass an den Übergabestellen der Bauparzellen oder an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Kanal ein Kontrollschacht vorgeschrieben werden sollte.

Aus den vorgelegten Unterlagen ist eine Rückführung von Niederschlagswasser (§ 54 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz) in den örtlichen Wasserkreislauf, z.B. durch
?        Verdunstung, z.B. Gründächer, Mulden,
?        Breitflächige Versickerung, z.B. Mulden,
?        Nutzung, z.B. Bau und Betrieb von Regenwasserdrosselzisternen auf Bauparzellen,
?        Gedrosselte Ableitung in oberirdische Gewässer, z.B. Regenrückhalteräume,

nicht ersichtlich. Möglichkeiten zur nachhaltigen Siedlungsentwässerung, gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz, sind auch bei kleinen Baugebieten, wie hier die Änderung des Bebauungsplans Kneiting Nord, zu betrachten und abzuklären.

Auf die gemeinsamen Ortseinsichten am Mittwoch, 05.08.2015, mit dem Landratsamt bei öffentlichen Misch- und Niederschlagswassereinleitungsstellen im Gemeindegebiet Pettendorf wird Bezug genommen. Wir bitten die Gemeinde Pettendorf in ihrem nachhaltigen Bestreben für die zeitnahe Schaffung von zusätzlichen, dezentralen, möglichst naturnahen Retentions- und Regenrückhalteräumen für wild abfließendes Wasser und Niederschlagswasser, z. B. zum besseren Schutz von Mensch und Natur bei Starkregenereignissen sowie der langfristigen Entlastung der Mischwasserkanalisation zum Klärwerk Regensburg (Klimaschutz, Einsparung von elektrischer Energie) nicht nachzulassen und auch durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit, Gespräch mit Nachbargemeinden usw. auf das Geschaffene im Gemeindegebiet bei der dezentralen Rückführung von Niederschlagswasser in den örtlichen natürlichen Wasserkreislauf aufmerksam zu machen. Das Wasserwirtschaftsamt steht, in Abstimmung mit dem Landratsamt Regensburg, für weitere Gespräche gerne zur Verfügung.

e) Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im Kataster gern. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April2011 aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gern. Art. 1 BayBodSchG).

Stellungnahme Planer:
Der Wasserzweckverband hat in seiner Stellungnahme bestätigt, dass die Versorgung gesichert ist.

Der Hinweis bzgl. der Pflanzung von tiefwurzelnden Bäumen kann in die Hinweise aufgenommen werden. Hinsichtlich der Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung wird auf die Stellungnahme des BN bzw. den dazugehörigen Vorschlag verwiesen.

Der Hinweis zu den Altlastenverdachtsflächen sollte der Vollständigkeit halber in die Hinweise aufgenommen werden.

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Hinweise und Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes in die Planung aufzunehmen. Der Planer wird beauftragt, dies exakt gemäß den Vorgaben des WWA zu übernehmen.

12 : 0  Stimmen


14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 06.10.2016:
Mit o.g. Schreiben wird mitgeteilt, dass forstliche Belange von der Planung nicht betroffen sind. Aus landwirtschaftlicher Sicht wird mitgeteilt, dass die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche (incl. Damwildhaltung) nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis weiterhin uneingeschränkt möglich sein muss.

Beschluss:
Die Nutzung der angrenzenden Fläche ist weiterhin möglich. An dieser Stelle wird auf die Stellungnahme des
Immissionsschutzes des LRA Regensburg (lfd.Nr. 12) verwiesen.

12 : 0    Stimmen


15. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 27.09.2016:
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im oben genannten Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler:
D-3-6938-0586 - Frühneuzeitliche Trasse der "Alten Nürnberger Straße".
D-3-6938-0988 - Vorgeschichtliches Grabenwerk mit Doppe/graben, vielleicht ein hallstattzeitlicher "Herrenhof'.

Bodendenkmäler sind gern. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung/Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne. Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.blfd.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas.

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der o.g. Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, ist als Ersatzmaßnahme eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals oder eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.

Für Teilflächen kann eine fachgerechte, konservatorische Überdeckung Eingriffe in die Denkmalsubstanz verringern. Diese konservatorische Überdeckung kann dabei nur auf dem Oberboden erfolgen. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einzelfall.

Für die Durchführung dieser Maßnahmen und für Bodeneingriffe aller Art ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.

Der in der vorliegenden Planung unter Punkt „1. Denkmalschutz“ in den „Hinweisen durch den Text“ Verweis auf die Allgemeine Meldepflicht von Bodendenkmälern (Art. 8 DSchG) ist daher nicht zutreffend bzw. nicht ausreichend, so dass die Bodendenkmalpflege der vorgelegten Fassung o.g. Planung nicht zustimmen kann.

Wir weisen darauf hin, dass qualifizierte Ersatzmaßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde).
Sollte eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden sein, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 I Denkmalpflege Informationen des BLID 2004/1 (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris I NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351108, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach§ 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15,20 [Bodendenkmal als "Archiv des Bodens"]) vorzunehmen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLID im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten/in.

Stellungnahme Planer:
Es wird vorgeschlagen, dass zeitnah ein Termin mit dem zuständigen Gebietsreferenten des LfD vereinbart wird, um die weiteren Schritte zu klären und abzustimmen, ob mit dem weiteren Vorgehen Einverständnis besteht. Es wird vorgeschlagen, ähnlich wie beim Bebauungsplan „An der Kirchgasse“, einen entsprechenden Passus mitaufzunehmen.
Auszug aus BPlan "An der Kirchgasse": Bodenfunde: Auf Grund der Nähe zur Pfarrkirche und zum historischen Ortskern von Kneiting ist damit zu rechnen, dass bei der Verwirklichung des Vorhabens früh- bis hochmittelalterliche Befunde zu Tage kommen. Die Klärung der archäologischen Befundsituation erfolgt durch die fachliche Betreuung des Erdaushubes bei den Erschließungsmaßnahmen bzw. beim Grundaushub der einzelnen Gebäude. Die Erdarbeiten müssen durch einen Bagger mit Humusschaufel nach den Vorgaben des LfD, Außenstelle Regensburg (...) erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Erdarbeiten rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn durchzuführen sind, damit eine möglicherweise notwendig werdende archäologische Ausgrabung keine zeitliche Verzögerung des Bauvorhabens eintritt. (...) Im Falle, dass Bodendenkmäler auftauchen, muss ausreichend Zeit für deren Dokumentation eingeräumt werden. Nach der Entdeckung von Bodendenkmälern ist für jede weitere Einzelbaumaßnahme eine denkmalrechtliche Erlaubnis (...) einzuholen."

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen des Planers zur Kenntnis. Nach Klärung der Angelegenheit durch den Auftraggeber/Planer wird sich der Gemeinderat erneut mit der Stellungnahme des LfD befassen.

12  : 0 Stimmen


16. Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf, Schreiben vom 13.10.2016:
Insgesamt gibt es aus Sicht des BN keinen triftigen Grund, den „Bebauungs- und Grünordnungsplan Kneiting-Nord“ abzulehnen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auf Seite 14 die Empfehlung/Verpflichtung fehlt, das Regenwasser aufzufangen (Zisterne) und z.B. für die Gartenbewässerung zu nutzen.

Stellungnahme Planer:
Wenn gewünscht, kann gerne in den textlichen Hinweisen die Empfehlung des BN, dass Regenwasser/ Niederschlagswasser aufzufangen, vermerkt werden. Es wird auch auf die Größe der Zisterne hingewiesen, mind. 5 m³. Des Weiteren muss es einen Notüberlauf geben. Das Schmutzwasser wird in den bestehenden Mischwasserkanal eingeleitet.

Beschluss:
Unter den textlichen Hinweisen wird die Empfehlung aufgenommen, dass das Niederschlagswasser in Zisternen mit einem Mindestinhalt von 5 m³ gesammelt und z. B. (Ergänzung durch GR-Beschluss)  zur Gartenbewässerung verwendet werden soll. Über einen Notüberlauf kann das überschüssige Wasser gedrosselt in die Kanalisation abgegeben werden.

12 : 0   Stimmen


17. LRA Regensburg, Technische Bauaufsicht, Ortsplanerische Stellungnahme vom 17.10.2016:
In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass in den Festsetzungen durch Planzeichen, Nr. 1 „Art und Maß der baulichen Nutzung“ folgendes Planzeichen enthalten ist:  II  - Zahl der Vollgeschosse; zwingend. Das zweite Vollgeschoss ist nicht im Dachgeschoss unterzubringen.

Daraus resultiert, dass die Bautypen E+I und E+U zulässig sind, nicht aber E+D. Falls auch E+D zugelassen werden soll, müsste die o.g. Festsetzung entfallen.

Stellungnahme Planer:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist jedoch die planerische Absicht, die Bauweise E+D bewusst nicht zuzulassen, damit das Erscheinungsbild der Häusergruppe einheitlich bleibt. Es wird zusätzlich empfohlen, auch die Variante E+U, Kellergeschosse, auszuschließen, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche Geländeoberfläche. Da auch diese Möglichkeit nicht dem gestalterischen Konzept entspricht.

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, als einzig mögliche Bauweise E+I festzusetzen. Alle anderen Hinweise, Ausschlüsse und dergleichen sind nur irreführend.

12 : 0   Stimmen

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. In Bezug auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege besteht im Gemeinderat Konsens darüber, dass hier der Planer im besonderen Maß gefordert ist, die Einwände mit dem LfD zu klären und einer Lösung zuzuführen.

Zu Punkt 16 schlägt Gemeinderätin Muehlenberg vor, dass für das gesammelte Niederschlagswasser keine ausschließliche Beschränkung auf die Gartenbewässerung stattfinden sollte. Auch die Grauwassernutzung muss möglich sein. Der Beschlussvorschlag ist daher um den Zusatz „z. B.“ zu ergänzen. Im Gemeinderat besteht Konsens über diesen Vorschlag. Bürgermeister Obermeier lässt entsprechend abstimmen (vgl. Beschlussvorschlag zu Nr. 16). Im Gemeinderat besteht kein weiterer Diskussionsbedarf.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die heute beschlossenen Änderungen einarbeiten zu lassen und das Verfahren gemäß BauGB nach Vorlage der endgültigen Entscheidung zur Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege fortzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.06.2017 14:11 Uhr