Das vorhandene Wohnhaus soll mit dem (Schwimm-) Becken beseitigt werden und stattdessen zwei Mehrfamilienhäuser, eines mit Zufahrt über den „Talweg“ und das andere mit einer Zufahrt über die Straße „Am Weingert“, errichtet werden.
Zu den Vorhaben im Einzelnen:
Das Haus am Talweg ist in E+D-Bauweise mit Satteldach (DN 38°) in den Ausmaßen von 15,99 x 12,49 m mit 4 Wohneinheiten geplant. Die erforderlichen Stellplätze (6 Stck.) werden ausreichend über die Garage, Tiefgarage und Stellplätze nachgewiesen. Hierbei ist zu bemerken, dass die im Lageplan eingezeichnete Doppelgarage auf den Planzeichnungen nicht dargestellt ist.
Durch die Bebauung wird eine Firsthöhe von ca. 11,50 m erreicht, die angrenzende Bebauung (Talweg 15) weist eine Firsthöhe von ca. 7,50 m auf.
Das Haus in der Straße Am Weingert ist in E+I+D-Bauweise mit Satteldach (DN 38°) in den Ausmaßen von 15,99 x 13,99 m mit 5 Wohneinheiten geplant. Die erforderlichen 10 Stellplätze werden über eine Tiefgarage im KG nachgewiesen. Durch die Bebauung wird eine Firsthöhe von 12,16 m erreicht, die angrenzende Bebauung (Am Weingert 2) im Süden weist eine Firsthöhe von ca. 11,00 m auf.
Erschließung:
Die Erschließung „Straße“ ist für beide Vorhaben als gesichert zu betrachten, lediglich bei dem Vorhaben Am Weingert wäre eine Bordsteinabsenkung auf Kosten des Antragstellers durchzuführen. Die Entwässerung ist über den bereits bestehenden Kanalanschluss gewährleistet, ggfs. wäre die Dimensionierung zu prüfen. Sollte ein Zweitanschluss erforderlich sein, so ist dieser auf Kosten des Antragstellers zu erstellen. Der WZV Naab-Donau-Regen teilt zur Wasserversorgung in seiner Stellungnahme vom 19.04.2017 mit, dass das Grundstück bereits bebaut und an die Wasserversorgungsanlage des ZV angeschlossen ist. Die Kosten des weiteren Anschlusses (Zweitanschluss) hat der Bauherr/Eigentümer zu tragen. Mit dem ZV ist ggf. eine Sondervereinbarung vor Baubeginn abzuschließen.
Stellungnahme Bauamt:
Laut BauNVO ist im Allgemeinen Wohngebiet eine GRZ von 0,4 zulässig. Dies entspricht einer max. Bebauung von ca. 583 m². Durch die geplante Bebauung wird eine GRZ von 0,5 erreicht, was gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zulässig ist, da die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen etc. um bis zu 50% überschritten werden darf.
Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen alle vor. Als positive Resonanz der Nachbarn ist zu erwähnen, dass durch den Abbruch des bestehenden Gebäudes die Gärten der Fl.Nrn. 177/14 und 177/16 mehr Belichtung erhalten, welche durch die Neubauten nur geringfügig beeinträchtigt wird.