Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf Fl.Nr. 94/41, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 36 im Baugebiet "Pettendorf-Südwest" (Pfarrer-Groden-Straße, Pettendorf)


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Bauausschuss, 20.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf) 7. Bauausschuss 20.07.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Allgemeines
Das Grundstück Fl.Nr. 94/41, Gemarkung Pettendorf, befindet sich im Geltungsbereich des rechtsgültigen, qualifizierten Bebauungsplans „Pettendorf-Südwest“.

Es wird geplant ein Einfamilienhaus (11,49 m x 10,74 m) in E+I-Bauweise zu errichten. Die beantragte Situierung des Hauptgebäudes und die Schaffung eines Carportes außerhalb des Zufahrtsbereichs der Anbauzone machen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Pettendorf-Südwest“ erforderlich. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der örtlichen Verkehrsflächen werden eingehalten.

Der Sachverhalt wurde bereits in der Bauausschusssitzung am 18.05.2017 unter Ziffer 3, Anfragen, behandelt. Der Bauausschuss stellte bereits in dieser Sitzung die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Aussicht.

Vorhaben gemäß Bauantrag vom 19.06.2017
Im Bebauungsplan „Pettendorf-Südwest“ wurden unter Pkt. 1.2 f. (Maß der baulichen Nutzung; Baulinie) und unter Punkt 4c, (Garagen und Stellplätze; Lage der Anbauzone) Festsetzungen getroffen, die aufgrund der geplanten Situierung des Gebäudes nicht eingehalten werden können.

Die Bauherren beantragen daher, auf die westliche Baulinie  zu verzichten (Hinweis: Im Gegensatz zur Baugrenze darf das Gebäude hinter der Baulinie nicht zurückbleiben, sondern die betreffende Außenwand muss exakt an der Baulinie liegen.)

Durch den Verzicht auf die westliche Baulinie ist nach der Begründung in der Antragstellung eine Verschiebung des Wohnhauses in Richtung Osten, somit eine sinnvolle Terrassen- bzw. Gartennutzung im Westen möglich. Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO werden auch bei einer Verschiebung des Hauptbaukörpers im ausreichenden Maß eingehalten. Dies entspricht insoweit auch dem Sachverhalt, der bereits in der Ausschusssitzung am 18.05.2017 thematisiert wurde. 

Des Weiteren sieht der Antrag die Situierung eines Carports außerhalb der Anbauzone und außerhalb des Zufahrtsbereiches der Anbauzone vor. Grund ist, dass aufgrund der Schaffung eines Kellerersatzraumes im Carport (wg. fehlender Unterkellerung) ein Stellplatz entfällt, der zweite erforderliche Stellplatz soll daher als begrünter Carport an der östlichen Grundstücksgrenze geschaffen werden.

Zudem ist nach Auffassung der Bauverwaltung bei einer Verschiebung des Wohnhauses in Richtung Osten eine Verschiebung der Garagen-Baugrenze um bis zu 3 m nach Osten erforderlich, da ansonsten der Eingangsbereich des Hauptbaukörpers (Wohnhauses) nicht mehr erreicht werden kann.

Die notwendige Verschiebung macht ein Überschreiten der Baugrenze erforderlich, die nur in geringem Maß toleriert werden könnte. Die Verschiebung um bis zu 3 m setzt  voraus, dass eine Befreiung erteilt wird. Ebenso wie beim Wohnhaus ergeben sich durch die Verschiebung des Carports keine Friktionen mit den Abstandsflächen.

Nachbarbeteiligung

Die Nachbarn der angrenzenden Fl.Nr. 94/40 und Fl.Nr. 94/65, jeweils Gemarkung Pettendorf, haben die notwendigen Nachbarunterschriften geleistet. Die Nachbarunterschrift des Eigentümers der Fl.Nr. 94/39, Gemarkung Pettendorf, soll aufgrund der schlechten persönlichen Erreichbarkeit seitens der Gemeinde eingeholt werden. 


Stellungnahme des Wasserzweckverbandes
Aufgrund des derzeitigen Sachverhaltes ist keine spezielle Stellungnahme erforderlich.
Vorausgesetzt wird, dass der Wasserzweckverband die Versorgungs- und Hausanschlussleitungen ohne Rechtshindernisse von Seiten Dritter verlegen darf.

Diskussionsverlauf

Zu Beginn der Diskussion weist Bürgermeister Obermeier darauf hin, dass Gemeinderat und Ausschussmitglied Norbert Meyer wegen persönlicher Beteiligung von der weiteren Beratung und Beschlussfassung auszuschließen ist.


Beschluss:

Der Bauausschuss stellt fest, dass Gemeinderatsmitglied Meyer wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO von der weiteren Beratung und Beschlussfassung auszuschließen ist.


7 : 0 Stimmen

Gemeinderat Meyer nimmt im Zuschauerbereich Platz.

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt und verweist auch auf die Vorbesprechung des Sachverhaltes in der Bauausschusssitzung am 18.05.2017. Im Bauausschuss besteht kein weiterer Diskussionsbedarf.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen, die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Abweichung von der westlichen Baulinie, Überschreitung der östlichen Baugrenze in der Anbauzone, Herstellung eines Einzel-Carports außerhalb der Anbauzone) werden erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Meyer ist wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Datenstand vom 17.08.2017 20:05 Uhr