TOP 8 a)
In der vergangenen Wahlperiode des Gemeinderates waren folgenden Ausschüsse eingerichtet:
a) beschließender Ausschuss
- Bauausschuss 1. Bgm. als Vorsitzender u. 6 Mitglieder
b) beratende Ausschüsse
- Straßen- u. Umweltausschuss 1. Bgm. als Vorsitzender u. 6 Mitglieder
- Finanzausschuss 1. Bgm. als Vorsitzender u. 6 Mitglieder
- Sozialausschuss 1. Bgm. als Vorsitzender u. 6 Mitglieder
- Rechnungsprüfungsausschuss Vorsitzender (nicht 1.Bgm) u. 3 Mitglieder
c) sonstige (informelle) Gremien:
- Kindergartenbeirat 1. Bgm. u. 4 Mitglieder
- Büchereikuratoriumsbeirat 3 Mitglieder
Für die neue Wahlperiode 2020 bis 2026 wird vorgeschlagen, die bisherigen Ausschüsse mit 6 Mitgliedern + Vorsitz zu belassen, den Rechnungsprüfungsausschuss auf 4 Mitglieder + Vorsitz zu erhöhen.
Hinweis: Gemäß Art. 32 Abs. 4 GO kann der Gemeinderat eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. Für diese Ferienzeit wäre ein beschließender Ausschuss zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. Bisher wurde keine Ferienzeit und demzufolge kein Ferienausschuss festgelegt.
TOP 8 b)
Gesetzliche Bestimmungen:
Die Gemeindeordnung (GO) regelt hierzu, dass ehrenamtlich tätige Gemeindebürger einen (unverzichtbaren und nicht übertragbaren) Anspruch auf angemessene Entschädigung haben.
Die Entschädigung soll einen angemessenen Ausgleich für den materiellen und zeitlichen Mehraufwand darstellen, der mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbunden ist.
Bei der Frage was angemessen ist, steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu.
Neben dieser Entschädigung erhalten die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder auch den ihnen entstandenen und nachgewiesenen Verdienstausfall (Arbeitnehmer) bzw. können eine Pauschalentschädigung für Verdienstausfall und sonstige Nachteile erhalten (Selbständige, Sonstige)
Bisheriger Entschädigungssätze der Gemeinde:
Der Entschädigungssatz für die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen und an Ausschüssen war in der Satzung vom 08. Mai 2014 auf 35 € (Gemeinderat) bzw. 25 € (Ausschuss) je Sitzung festgelegt worden.
Abweichend hiervon galt für den Rechnungsprüfungsausschuss eine Entschädigung von 75 €.
Die Pauschalentschädigung für Verdienstausfall selbständig Tätiger und für sonstige GRM, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, war auf 10 € festgelegt.
Beschlussvorschlag:
Die Entschädigung für die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen wird auf 35 € je Sitzung festgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Die Entschädigung für die Teilnahme an Ausschusssitzungen wird auf 25 € je Sitzung festgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses wird davon abweichend auf 75 € je Sitzung festgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Der Entschädigungssatz für nachgewiesen entstandenen Verdienstausfall selbständig Tätiger und sonstiger Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, beträgt pauschal 15 € je volle Stunde.
TOP 8 c)
Entwurf
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts
Die Gemeinde Pettendorf erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderats
Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen Ersten Bürgermeister und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2
Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
a) den Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
b) den Straßen- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
c) den Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
d) den Sozialausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
e) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
Daneben entsendet der Gemeinderat Mitglieder in folgende informelle Gremien, denen auch Mitglieder der Kirchenverwaltung angehören:
f) Büchereikuratoriumsbeirat, bestehend aus 3 Mitgliedern,
g) Kindergartenbeirat, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister und 4 Mitgliedern.
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis d genannten Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister.
Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.
(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 35 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder 25 € für die Teilnahme an einem Ausschuss.
Die Sitzungspauschale für den Rechnungsprüfungsausschuss beträgt je Mitglied und je örtlicher Prüfung einer Jahresrechnung 75 €.
(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 4
Erster Bürgermeister
Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5
Weitere Bürgermeister
Der Zweite Bürgermeister und der Dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
§ 6
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 01. Mai 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 08. Mai 2014 außer Kraft.
Pettendorf, 07.05.2020
Eduard Obermeier
Erster Bürgermeister