Beratung und Beschlussfassung über die Auswahl des Verfahrens zur Berechnung der Sitzverteilung in den Ausschüssen
Daten angezeigt aus Sitzung:
5. Gemeinderat, 07.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Gemeinderat in seiner Geschäftsordnung. Hierbei hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Jeder Ausschuss muss demnach während der gesamten Wahlperiode ein verkleinertes Abbild des Gemeinderates bzw. der darin vertretenen Fraktionen sein – Prinzip der Spiegelbildlichkeit als Ausfluss der repräsentativen Demokratie.
Art. 33 GO – Zusammensetzung der Ausschüsse; Vorsitz
- Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Gemeinderat in der Geschäftsordnung (Art. 45); die Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. Hierbei hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Haben dabei mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig. Die Bestellung anderer als der von den Parteien oder Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig. Gemeinderatsmitglieder können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen.
- Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied. Ist dieses bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein.
Während der Wahlzeit im Gemeinderat eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.
Fazit: Jeder Ausschuss muss demnach während der gesamten Wahlperiode ein verkleinertes Abbild des Gemeinderates bzw. der darin vertretenen Fraktionen sein – Prinzip der Spiegelbildlichkeit als Ausfluss der repräsentativen Demokratie.
Zur Ermittlung der Sitze in den einzelnen Ausschüssen drei Berechnungsverfahren anerkannt, nämlich
oder
oder
Alle Verfahren sind gleichermaßen zulässig. Vom Bayerischen Gemeindetag wird das Verfahren nach Hare/Niemeyer empfohlen. Dieses berücksichtigt besser als d`Hondt auch die kleineren Gruppierungen und verhindert Überaufrundungen und Überrepräsentationen, wie sie bei Sainte-Lague/Schepers häufig entstehen.
Des Weiteren ist vorab zu entscheiden, wie die Sitzverteilung erfolgt, wenn mehrere Parteien gleichen Anspruch auf einen Sitz haben. Die Gemeindeordnung sieht hier zwei Möglichkeiten vor, nämlich
oder
Diskussionsverlauf
Geschäftsleiter Antretter erläutert den anwesenden Gemeinderatsmitgliedern den Sachverhalt und die rechtlichen Hintergründe. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.
Beschluss
- Der Gemeinderat beschließt, die Ausschussbesetzungen nach dem mathematischen Quotenverfahren (Restzahlverfahren) nach Hare/Niemeyer zu ermitteln.
- Wenn mehrere Parteien, den gleichen Anspruch auf einen Sitz haben erfolgt der Rückgriff auf die Partei, die bei der Wahl die höhere Stimmenzahl erreicht hat.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 18.06.2020 19:54 Uhr