In jeder Gemeinde muss sich der Gemeinderat zu Beginn der Wahlperiode eine Geschäftsordnung geben (Art. 45 Abs. 1 GO). Die Geschäftsordnung präzisiert die in der Gemeindeordnung enthaltenen grundsätzlichen Regelungen zu den Gemeinderatssitzungen und trägt zur Abgrenzung der Aufgabenbereiche des ersten Bürgermeisters und des Gemeinderats bzw. seiner Ausschüsse bei.
Die Geschäftsordnung wird von der herrschenden Meinung als interne Organisationsvorschrift angesehen. Da sie also grundsätzlich keine Wirkung für Dritte entfaltet, bedarf sie nach herrschender Meinung auch keiner amtlichen Bekanntmachung.
Die Geschäftsordnung gilt grundsätzlich nur für die Dauer der laufenden Wahlperiode. Zu Beginn einer neuen Wahlperiode muss also der neue Gemeinderat eine neue Geschäftsordnung erlassen. Er kann auch durch ausdrücklichen Beschluss oder auch stillschweigend die Geschäftsordnung aus der abgelaufenen Wahlperiode übernehmen.
Während der Wahlperiode sind Änderungen der Geschäftsordnung jederzeit zulässig.
Eine Änderung der Geschäftsordnung ist jedoch nur insoweit zulässig, als dadurch nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften der Gemeindeordnung verstoßen wird.
Die Geschäftsordnung regelt nicht das Verhältnis zwischen Gemeinde und Gemeindebürger und begründet keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für Außenstehende.
Sie regelt vielmehr als Verfahrensordnung nur interne Rechtsbeziehungen.
Art. 45 Abs. 2 Gemeindeordnung bestimmt den Mindestinhalt der Geschäftsordnung:
"Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten."
Die Geschäftsordnung des Gemeinderates für die Wahlperiode 2014 bis 2020 liegt den Gemeinderäten vor.
Die Gemeinde Pettendorf orientierte sich bisher aus Gründen der Rechtssicherheit am Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetages. Diese Vorgehensweise hat sich seit vielen Jahren bewährt.
Das aktuelle Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetags berücksichtigt eingetretene Rechtsänderungen der GO und ist hinsichtlich der Anforderungen an eine geschlechtergerechte Sprache optimiert worden. Ein besonderes Augenmerk erhält § 20, der sich mit Form und Frist für die Einladung befasst. Hier besteht nun abweichend von der bisherigen Rechtslage bei Einsatz eines Ratsinformationssystems die Möglichkeit, ausschließlich über das RIS zu laden und dort die notwendigen Dokumente bereitzustellen. Auch hier gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen, die von einer rein elektronischen Ladung über eine gemischte Variante bis hin zur rein schriftlichen Ladung nach klassischem Muster reichen. Eine „Mischform“ stellt Variante 2 dar, die es vorsieht, die Dokumente zusätzlich in Papierform zuzustellen. Entscheidet sich das Gemeinderatsmitglied bei der Variante 2 allerdings für die rein elektronische Ladung, erfolgt keine zusätzliche Zustellung in Papierform. Die Entscheidung hierzu soll für die gesamte Wahlperiode gelten. Anfallende Druckkosten können bei rein elektronischer Ladung nicht erstattet werden.
Die aktuelle Mustergeschäftsordnung wurde als Anlage beigefügt.
Vorgeschlagen wird, die bestehende Geschäftsordnung an die neue Mustergeschäftsordnung anzupassen.
Die Geschäftsordnung 2020 bis 2026 befindet sich als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt im RIS!