Der Bauausschuss befasste sich zuletzt in seiner Sitzung vom 16.07.2020 und beschloss, dem Bauvorhaben sein Einvernehmen zu erteilen und war mit der erforderlichen Befreiung zur Drehung der Firstrichtung des Gebäudes einverstanden.
Zum Vorhaben neu:
Das bereits genehmigte Einfamilienhaus soll nun teilweise unterkellert (5,99 x 5,99 m) werden, die restliche Fläche soll als Freisitz dienen. Dem Antrag vom 28.02.2021 liegen zwei Anträge auf Befreiung bei, die wie folgt begründet werden:
Erhöhen des Kniestocks auf 1,15 m
Im Bebauungsplan ist ein Kniestock von Sattel- und Pultdächern von maximal 75 cm vorgesehen. Das Erhöhen ist verträglich, da die maximal zulässige talseitige Wandhöhe nicht überschritten wird.
Drehen der festgesetzten Firstrichtung
Diese Befreiung wurde bereits erteilt und am 26.08.2020 baurechtlich genehmigt. Warum diese noch einmal beantragt wird ist nicht nachvollziehbar.
Stellungnahme Verwaltung:
Mittlerweile befasst sich der Bauausschuss nun bereits zum siebten Mal seit 2015 mit einem Vorhaben auf diesem Grundstück. In dieser Zeit waren etliche Firmen involviert und verschiedene Planer tätig.
Zur Unterstellung, von der Bauverwaltung (Herr Putz) der Gemeinde wurde die Auskunft erteilt, dass entgegen der allgemeinen Definition der Kniestock anders gemessen wird, wird Abstand genommen, zumal das planerische Ergebnis ohnehin das gleiche ist (innen 0,75 m, außen 1,15 m). Auch die erneute Beantragung der Firstrichtung, obwohl bereits genehmigt, ist ebenfalls unnötig im erneuten Antragsverfahren.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die o.g. Anträge auf Befreiung am 28.02.2021 erstellt wurden, am 03.03.2021 wurde jedoch erst der Bebauungsplan zur Einsichtnahme angefordert, welcher am 05.03.2021 übersandt wurde. Wann und wie die Auskunft zum Kniestock erteilt wurde, ist nicht nachvollziehbar.
Abschließend wird festgestellt, dass für die Tektur (teilweise Unterkellerung und Erhöhung des Kniestocks von 50 cm auf 75 cm) keine weiteren Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sind.
Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Lärchenweg“ erschlossen, die Erschließung Wasser bzw. Abwasser ist gesichert.
Nachbarunterschriften:
Die Nachbarunterschriften liegen, wie bereits beim vorangegangenen Antrag, unvollständig vor.