Mit Schreiben vom 23.02.2022 wurde von der UwB-Fraktion nachfolgende Anfrage und Antragstellung eingereicht:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Obermeier, lieber Edi
in der Gemeinderatssitzung am 3.2.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss zur Überplanung der Fl.Nrn.1266, 1266/ 2, 1266/ 3 (T. ), 1266/5, 1266/8, 1270 (T.), jeweils Gemarkung Pettendorf, durch einen Bebauungsplan gefasst.
Damit wird der Beginn der Bauleitplanung d.h. auch der Beginn zur Erarbeitung eines Bebauungsplanes initiiert .
In derselben Sitzung wurde einstimmig beschlossen, dass bei positiver Beschlussfassung zum Aufstellungsbeschluss ein Ratsbegehren nach Art. 18 a Abs. 2 BayGO durchgeführt wird.
Die Reihenfolge der gefassten Beschlüsse ist unlogisch. Normalerweise wird ein Bürgerbegehren bzw. Ratsbegehren vor einem Aufstellungsbeschluss durchgeführt.
Es ergeben sich hieraus folgende
Anfragen:
- Was geschieht, wenn sich die Bürger im Ratsbegehren gegen das Bauprojekt Reifenthal Nord entscheiden? Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich hieraus in Bezug auf den gefassten Aufstellungsbeschluss?
- Wurde mit dem Investor /Vorhabenträger von Seiten der Gemeinde ein sogenanntes Befassungsverbot bezüglich der weiteren Planung zu Reifenthal Nord vereinbart d.h. werden die weiteren Planungen zur Erarbeitung eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung des Ratsbegehrens eingestellt?
- Gibt es bereits einen Entwurf eines städtebaulichen Vertrages mit dem Investor, der dem Gemeinderat noch nicht bekannt ist?
Sollte die Frage 2 mit nein beantwortet werden, so stellen wir folgenden
Antrag:
- Bis zum Abschluss des Ratsbegehrens ruhen die Planungen/ Gutachten zur Erarbeitung des Bebauungsplans Reifental Nord. Die Gemeinde wird beauftragt eine entsprechende Regelung unter Beteiligung des Gemeinderates mit dem Vorhabenträger/ Investor zu vereinbaren.
Begründung:
Bei einem ergebnisoffenen Ratsbegehren kann sich die Mehrheit der Bürger für oder auch gegen das Bauvorhaben entscheiden. Deshalb ist es sinnvoll die Planungen bis zum Abschluss des Ratsbegehrens ruhen zu lassen damit
• keine unnötigen Kosten verursacht werden und
• die Gemeinde vor etwaigen Schadensersatzforderungen von Seiten des Vorhabenträgers zu bewahren
• die Gemeinde vor Forderungen (,,moralischem Druck") aufgrund bereits durchgeführter Vorarbeiten z.B. in Form von Gutachten von Seiten des Vorhabenträgers zu schützen.