Mit Schreiben vom 05.04.2023 wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden 27 Fachstellen bis zum 12.05.2023 am Verfahren beteiligt. Dem Landratsamt Regensburg wurde eine Fristverlängerung gewährt.
Folgende Träger öffentlicher Belange äußerten keine Bedenken oder erklärten ihr Einverständnis mit der Planung:
Lfd.Nr.
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Behörde, Fachstelle
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Schreiben vom
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1.
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Markt Lappersdorf
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12.04.2023
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2.
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Landratsamt, S 51/S 52 – Gesundheitsamt
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14.04.2023
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3.
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Landratsamt, L 18 – Fachreferent für Denkmalschutz
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18.04.2023
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4.
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Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde
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27.04.2023
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5.
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Gemeinde Sinzing
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27.04.2023
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6.
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Landratsamt, S 31 – Wasserrecht und Gewässerschutz
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04.05.2023
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7.
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Landratsamt, Kreisbrandrat
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05.05.2023
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8.
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Markt Nittendorf
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11.05.2023
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9.
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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Regensburg
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12.05.2023
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Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen lfd. 1 bis 9 zur Kenntnis.
14 : 0 Stimmen
10. Zweckverband zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen, Pettendorf, Mail vom 27.04.2023:
Die privaten Erschließungsträger haben mit dem Zweckverband eine Sondervereinbarung oder einen Erschließungsvertrag abzuschließen. Die Prüfung und ggf. Herstellung des für die Baugebiete notwendigen Brandschutzes ist von den privaten Erschließungsträgern vorzunehmen.
Weiterhin kann aufgrund der Höhenlage des Baugebietes nur ein Druck von ca. 2 bis 2,5 bar zur Verfügung gestellt werden; ähnlich wie in der Marienstraße in Adlersberg. Wir raten dazu, die Druckverhältnisse im Rahmen der Erstellung eines Brandschutzgutachtens zu überprüfen. Der Erschließungsträger ist über den Inhalt der Stellungnahme zu informieren.
Beschlussempfehlung Planer:
Die Stellungnahme des Zweckverbandes wird zur Kenntnis genommen und wird im Einzelnen im Zuge der Erschließungsplanung konkretisiert.
Beschlussvorschlag:
Es wird festgestellt, dass keine Änderung an der Planung veranlasst ist. Das mit der Bauleitplanung beauftragte Büro führt auch die Erschließungsplanung durch und hat die Stellungnahme des Zweckverbandes zu berücksichtigen.
14 : 0 Stimmen
11. Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayer, Schreiben vom 27.04.2023:
Nach den hier vorliegenden Unterlagen werden durch o.g. Vorhaben keine derzeit von der Regierung von Oberfranken -Bergamt Nordbayern- wahrzunehmenden Aufgaben berührt. Sollten bei den Baumaßnahmen altbergbauliche Relikte angetroffen werden, sind diese zu berücksichtigen und das Bergamt Nordbayern zu verständigen.
Beschlussvorschlag:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen, Änderungen an der Planung sind keine veranlasst.
14 : 0 Stimmen
12. REWAG & Co. KG, Regensburg, Schreiben vom 02.05.2023:
Wir danken für Ihr Schreiben zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Riedfeld" in Eibrunn und
nehmen wie folgt Stellung:
Sparten Erdgas
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich, keine Gaserschließung.
Sparte Strom
Der aufgezeigte Planungsbereich liegt außerhalb des Versorgungsgebietes der Regensburg Netz GmbH.
Sparte Telekommunikation
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Erweiterung des bestehenden Glasfasernetzes in den Gemeinden des Landkreis Regensburg. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.
Sparte Wärme
Keine Aussage.
Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig! Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Beschlussempfehlung Planer:
Lediglich die Sparte Telekommunikation ist bei der Erschließungsplanung relevant und wird dann auch konkretisiert.
Beschlussvorschlag:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen, Änderungen an der Planung sind keine veranlasst. Die Sparte Telekommunikation ist bei der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
13. Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Schreiben vom 10.05.2023:
Zu o.g. Vorhaben nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung. Die Berücksichtigung unserer vorausgegangenen Stellungnahme vom 07.09.2022 wird begrüßt.
Starkregenabfluss:
Geländemodellierung:
Die Geländemodellierung und Anpflanzung nordöstlich von Parzelle 3 und 4 zum Schutz vor Starkregenabfluss wird begrüßt, jedoch ist auch § 37 WHG zu berücksichtigen. D.h. das natürliche Abflussverhalten darf nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für Grundstücke Dritter entstehen.
Gebäudeöffnungen:
Der unter Punkt 21 aufgenommene textliche Hinweis, dass Gebäude bis mind. 25 cm über Geländeoberkante vor Wassereintritt zu schützen sind, wird begrüßt. Jedoch ist anzuraten, nicht nur darauf hinzuweisen, sondern dies textlich festzusetzen.
Raumnutzung:
Im Rahmen der hohen Starkregenabflussgefahr im Plangebiet wird darauf hingewiesen, die Räume im Keller- und Erdgeschoss nicht als Schlafräume zu nutzen. Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke bzw. Bereiche sollten vorhanden sein.
Bei Beachtung dieser Punkte besteht mit dem Vorhaben Einverständnis.
Beschlussempfehlung Planer:
Die Verweise auf den § 37 WHG und dass Gebäude bis mind. 25 cm über Geländeoberkante vor Wassereintritt zu schützen sind, wurden unter Nr. 7.4 der textlichen Festsetzungen mit aufgenommen.
Zum Punkt Raumnutzung – Keine Schlafräume im KG und EG aufgrund Extremwetterereignisse, wird festgestellt, dass dies nur im KG berücksichtigt wird. Im Erdgeschoss besteht bei einem Einfamilienhaus jederzeit die Möglichkeit von allen Räumen aus ins Freie zu fliehen, sodass eine Festsetzung hierfür überzogen erscheint.
Beschlussvorschlag:
Den Ausführungen des Planers wird vollumfänglich zugestimmt, die Änderungen sind in die Planung einzuarbeiten.
14 : 0 Stimmen
14. Bayernwerk Netz GmbH, Parsberg, Schreiben vom 11.05.2023:
Unsere Stellungnahme vom 19.08.2022 behält weiterhin ihre Gültigkeit. Vorsorglich wird auf ein bestehendes Hausanschlusskabel im überplanten Gebiet hingewiesen.
Beschlussvorschlag:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen, Änderungen an der Planung sind keine veranlasst. Das bestehende Hausanschlusskabel ist in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
14 : 0 Stimmen
15. Landratsamt Regensburg, S 44 – Tiefbau, Kreisbauhof, Schreiben vom 17.04.2023:
Zu vorgenanntem Bauleitplanverfahren wird wie folgt Stellung genommen:
Die Belange des Sachgebietes S 44 sind grundsätzlich von der Planung nicht berührt.
Die innere Erschließung und die Anbindung an das vorhandene Straßennetz von Baugebieten ist gemäß den Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen RASt 06 und den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen RStO 12 auszubilden. Wir verweisen dabei auf die Ausbildung von Eckausrundungen, insbesondere bei Wendestellen (Schleppkurve 3-achsiges Müllfahrzeug, Feuerwehr etc.). Die Sichtdreiecke an Kreuzungsbereichen und Zufahrten sind dauerhaft von jeglichen Hindernissen freizuhalten.
Beschlussvorschlag:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen, Änderungen an der Planung sind keine veranlasst. Die Ausführungen zur Anlage von Straßen etc. werden bei der Erschließungsplanung berücksichtigt.
14 : 0 Stimmen
16. Landratsamt Regensburg, S 33-1, Fachreferent für Immissionsschutz, Schreiben vom 26.04.2023:
Zu vorgenanntem Bauleitplanverfahren wird wie folgt Stellung genommen:
In der Begründung ist ein eigener Punkt in Bezug auf „Immissionen" zu definieren.
Im direkten Umgebungsbereich des Baugebietes befinden sich Flächen mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung. Es ist daher mit nutzungstypischen Staub-, Lärm- und Geruchsbelästigungen zu rechnen.
Soweit eine Regelung zu Luft-Wärmepumpen gewünscht wird, könnte folgende Festsetzung (oder ein Hinweis) mit aufgenommen werden:
Es dürfen nur lärmarme Geräte nach dem Stand der Technik aufgestellt und betrieben werden (LW< 53 dB(A); der Aufstellort ist dabei so zu wählen, dass sich im Einwirkungsbereich der Anlagen keine Immissionsorte befinden (nach Regelung unter Nr. 2.2 der TA Lärm) oder zumindest die Zusatzbelastung als irrelevant gilt; entsprechende Nachweise sind auf Verlagen der Gemeinde Pettendorf oder dem LRA Regensburg vorzulegen (z.B. mittels einer Abstandsrechnung Bundesverband Wärmepumpen BWP).
Beschlussempfehlung Planer:
Die Thematik Immissionen werden bereits unter Punkt II.20 - Hinweise und nachrichtliche Übernahmen definiert. Eine erneute Aufnahme in der Begründung erscheint nicht sinnvoll.
Der Passus zu den Luft-Wärmepumpen wurde unter II.24 – Hinweise und nachrichtliche Übernahmen unter „Einsatz regenerativer Energien“ mit aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Den Ausführungen des Planers wird vollumfänglich zugestimmt, die Änderungen sind in die Planung einzuarbeiten.
14 : 0 Stimmen
17. Landratsamt Regensburg, L 16 – Abfallwirtschaft, Schreiben vom (ohne Datum):
Zum vorgenannten Bauleitplanverfahren bzw. zur Befahrbarkeit der im o. g. Bebauungsplan vorgesehenen Straßenzüge durch Entsorgungsfahrzeuge (Restmüll, Altpapier, Sperrmüll usw.) wird nach Rücksprache mit dem derzeit zuständigen Entsorgungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:
Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärtsfahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen bzw. Stichstraßen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute üblicherweise eingesetztes Müllfahrzeug (mit drei- oder vier Achsen und einer Länge von rd. 11 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt mindestens 18 m. Dabei muss der Mittelpunkt überfahrbar sein.
Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck muss beiderseits des Entsorgungsfahrzeuges ein Freiraum von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein.
Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfall- und Wertstoff-Fraktionen muss gemäß § 15 ff. Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg (AWS) an anfahrbaren Stellen erfolgen. Privatgrundstücke oder Straßen, die keine öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Straßen- und Wegerechts (Art. 31, 53 Bayer. Straßen- und Wegegesetz) sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung mit umfassender Haftungsfreistellung für den Landkreis Regensburg und die Entsorgungsunternehmen durch den/die Eigentümer befahren (§ 15 Abs. 7 AWS).
Die Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter den vorgenannten Gesichtspunkten führt deshalb zu folgendem Ergebnis:
Mit der Planung besteht Einverständnis. Der geplante Wendebereich ist ausreichend dimensioniert und das Plangebiet ist mit Entsorgungsfahrzeugen anfahrbar. Der Wendebereich muss jedoch zu jeder Zeit frei von Hindernissen (parkenden PKW, Schneelager, etc.) gehalten werden.
Beschlussempfehlung Planer:
Es wird festgestellt, dass grundsätzlich mit der Planung Einverständnis besteht. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Wendebereich freizuhalten ist. Der Satz: „Der Wendebereich muss jedoch zu jeder Zeit frei von Hindernissen (parkenden PKW, Schneelager, etc.) gehalten werden.“ wird unter II.26 - Hinweise und nachrichtliche Übernahmen unter „Innere Erschließung“ mit aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Den Ausführungen des Planers wird vollumfänglich zugestimmt, die Änderung ist in die Planung einzuarbeiten.
14 : 0 Stimmen
18. Landratsamt Regensburg, S 41 – Bauleitplanung, Schreiben vom 07.06.2023:
Mit Mail vom 11.05.2023 wurde folgendes mitgeteilt:
Aufgrund der aktuellen Umstände ist es uns derzeit leider nicht möglich alle Stellungnahmen und sonstige Anfragen fristgerecht zu versenden bzw. zu beantworten. Wir werden die Bauleitpläne entsprechend der ursprünglichen Fristen abarbeiten und werden die Stellungnahmen nach Bearbeitung umgehend an Sie versenden.
Schreiben vom 07.06.2023:
Damit wir Ihnen möglichst schnell unsere Einwendungen/ Anregungen zukommen lassen können, haben wir uns entschieden vom bisherigen Prüfprogramm abzuweichen und mit dieser Stellungnahme keine vollständige Prüfung der Planunterlagen vorzunehmen. Wir fokussieren uns in unseren Handskizzen (Anmerkungen in rot) ausschließlich auf die Planzeichnung, Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes sowie die Abstandsflächen. Es erfolgte somit auch keine Prüfung der Begründung. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der weiteren Bearbeitung und sichten Ihre Bauleitplanung selbst auf etwaige Unstimmigkeiten oder redaktionelle Fehler.
Die Fachstellen L 31, Verkehrsentwicklung, L 41, Kreisjugendamt, und S 33-2, Natur- und Landschaftsschutz,
brachten keine Äußerung vor, so dass davon ausgegangen werden kann, dass mit der Planung Einverständnis besteht oder die wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden.
Die seitens des Sachgebietes S 41, Bauleitplanung, in der Stellungnahme vom 08.09.2022 vorgebrachten Einwendungen wurden bedingt in den Entwurf eingearbeitet. An den nicht bzw. unzureichend in der Planung Eingang gefundenen Anregungen halten wir vollumfänglich fest. Ergänzend hierzu gelten die in der Anlage beigefügten Anmerkungen in rot.
Anmerkungen auf Planteil:
18.1 LRA - Hinweis Höhenkoten:
Planer: Bezeichnung wurde in bestehenden Schachtdeckel geändert und die Schachtdeckel nummeriert.
18.2 LRA - Positionierung Wendehammer:
Planer: Die Position hat eigentumsrechtliche Gründe und war von Beginn an dieser Stelle vorgesehen. Eine Zufahrt für Parzelle 4 in einer Breite des Wendehammers (8 m) wäre außerdem vollkommen überdimensioniert für ein Einfamilienhaus.
18.3 LRA - Baulinie:
Planer: Der Zusatz „für Garagen, Nebengebäude und Carports“ wurde entsprechend ergänzt.
18.4 LRA - Parzelle 2:
Planer: Die Baulinie haben wir entfernt. Außerdem wurde die Fläche für die Garage vergrößert, sodass eine (teilweise) grenzständige Garage möglich wäre. Die gesonderte Behandlung von Parzelle 2 bzgl. der Garage ist dem unregelmäßigen Zuschnitt der Parzelle geschuldet. Eine Positionierung der Garage im Südwesten (geradeläufige Grenze) wäre aufgrund der Gartenplanung nicht erstrebenswert.
Beschlussvorschlag:
Den Ausführungen des Planers wird vollumfänglich zugestimmt, die Änderungen Nrn. 18.1 bis 18.4 sind in die Planung einzuarbeiten.
14 : 0 Stimmen
Anmerkungen im Textteil:
18.5 LRA: - Fehlende Anlage „Anpassung Flächennutzungsplan“ im Wege der Berichtigung
Planer: Der FNP wird nicht geändert, die Flächeneinordnung war immer „MD“ und bleibt „MD“, deshalb ist keine derartige Anlage notwendig.
18.6 LRA - Höhen Parzelle 4
Planer: Die Höhe wurde wie vorgeschlagen auf mind. 2,30 m (446,27 üNN) unterhalb des bestehenden Schachtdeckels festgesetzt, außerdem wurden die Höhen in der Planzeichnung entsprechend des Vorschlags übernommen.
18.7 LRA – Grenzhöhe
Planer: Vor dem Hintergrund einer Gestaltungsfreiheit der Bauherren soll auf eine solch detaillierte Festsetzung verzichtet werden. Der zuerst Bauende legt die Grundstücksgrenze fest, der darauffolgende muss diese dulden.
18.8 LRA - Verhältnis Auffüllungen / Abgrabungen
Planer: Das Verhältnis wurde auf 1:3 vereinheitlicht.
18.9 LRA – Böschungen
Die Festsetzung wurde konkretisiert.
18.10 LRA - Abstandsflächen Garagen / Wandhöhe Garagen
Die Garagen lösen unter der Einhaltung von Art. 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BayBO (mittlere Wandhöhe von 3 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m) keine Abstandsflächen aus, sodass eine solche Festsetzung hinfällig ist.
Beschlussvorschlag:
Den Ausführungen des Planers wird vollumfänglich zugestimmt, die Änderungen Nrn. 18.5 bis 18.10 sind, soweit erforderlich, in die Planung einzuarbeiten.
14 : 0 Stimmen