Es wird verwiesen auf den Vortrag in der Gemeinderatssitzung vom 11.1.2024. Eine erneute Beschlussfassung ist erforderlich, weil die Einführung der Gebührenstaffelung für zwei- bis vierjährige Kinder aus Sicht der Caritas schwer vermittelbar wäre. Ausgangslage der Diskussion war die nun in beiden Einrichtungen der Gemeinde vorhandenen „Altersgemischten Gruppen“. Diese umfasst die zwei- bis vierjährigen Kinder und hat das Ziel, bei nicht ausreichenden Krippenplätzen die Unter-3-Kinder (U 3) im, auch Kindergarten aufnehmen zu können. Im Kindergarten wurden bisher Kinder ab 2,9 Jahren aufgenommen.
Damit der Altersunterschied der Kinder (ab zwei Jahren eben bis zum Eintritt in die Schule) dann nicht so groß wäre, haben nun beide Einrichtungen die Möglichkeit, bei Bedarf altersgemischte Gruppen zu bilden, sodass die ganz kleinen Kinder nicht mit Vorschulkindern in einer Gruppe wären.
Die räumlichen Voraussetzungen und die notwendige Einrichtung wurde nunmehr auch im Kindergarten St. Margareta fertiggesellt. U 3-Kinder werden aber im BayKiBiG mit dem Faktor 2,0 gewichtet. Dies bedeutet sowohl einen anderen Stellenschlüssel, als auch den doppelten Anteil des Basiswertes. Dieser beträgt ab 1.1.2024 nach BayKiBiG 1.449,71 €/ Kind.
Bisher war die klare Regelung vorhanden, dass für U 3-Kinder wegen dieser Grundlagen in allen Einrichtungen der Krippensatz als Gebühr berechnet wird. Dieser wurde ebenfalls in der Sitzung vom 11.1.2024 angepasst.
Die Beschlusslage hierzu besteht auch seit 2016 im Kindergarten St. Margareta, was aber wohl nicht mehr präsent war und auch aufgrund der personellen Situation der letzten Jahre nicht mehr angewandt werden musste. Die Gemeinde hat dies aber im November angemahnt, was dann zu abweichenden Vorschlägen und nach Rücksprache mit den Johannitern in den Kompromissvorschlag der zwei- bis vierjährigen geführt hat.
Tatsächlich schafft dieser Vorschlag aber auch wieder Härten, da z. B. vierjährige in der altersgemischten Gruppe deutlich mehr Gebühren zu zahlen hätten als vierjährige in einer Regelgruppe. Ob aber eine klassische Altersgemischte Gruppe in der Größe überhaupt zustande kommen kann oder notwendig wird, ist schwer vorhersehbar, auch die Durchmischung richtet sich nicht nach dem Konzept, sondern vielmehr nach der vorhandenen Altersstruktur der Kinder.
Im Ergebnis der gemeinsamen Besprechung mit den Trägern wurde deswegen befürwortet, die vorherige Regelung beizubehalten. Dies bedeutet:
Für U 3-Kinder wird in allen Einrichtungen die einheitliche Gebühr für Krippenkinder erhoben.
Für U 3-Kinder, die in den Kindergärten betreut werden und dann das 3. Lebensjahr vollenden, erfolgt mit diesem Monat die Umstellung der Gebühr auf den festgelegten Ü 3-Gebührensatz für Kindergartenkinder.
Der doppelte Basiswert und der Stellenschlüssel wird bis zum Ende des Betriebsjahres beibehalten.
Dies ist nunmehr erneut zu beschließen.