Ausschlussbeschluss:
Bauausschussmitglied Fritz Amann ist wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen.
6:0 Stimmen
Es wird beabsichtigt, ein Einfamilienhaus in den Ausmaßen von 10,99 x 9,49 m mit einer Doppelgarage (7,05 x 6,74 m) zu errichten. Das Wohngebäude soll in U+E+I Bauweise mit einem Satteldach (DN 25°) ausgeführt werden. Die Doppelgarage soll auch mit einem Satteldach (DN 25°) errichtet werden.
Für das Vorhaben war das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht möglich, da es von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Die Antragstellerinnen beantragen deshalb schriftlich die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Folgende Abweichungen sind darin aufgeführt:
Festsetzung
|
Bauantrag
|
Bebauungsplan
|
Bauweise
|
U+E+I
|
E+U / E+D
|
|
25°
|
40-44°
|
Dachneigung Garagengebäude
|
25°
|
40-44°
|
Kniestockhöhe
|
2,5 m (talseitig);
ca. 1,77 m (Straßenseitig)
|
< 50 cm
|
Geschosshöhe
|
2,77 m
|
2,75 m
|
Traufhöhe E+U / E+D (talseitig)
|
8,565 m
|
6,35 m / 3,60 m
|
Überschreitung der Baugrenzen durch die Situierung der Garage
|
Begründung:
Das Nachbargebäude (Fl.Nr. 682/10) wurde bereits so konzipiert und genehmigt, dass eine Grenzgarage wie nun geplant zur Ausführung kommen soll. Das Nachbargebäude (Fl.Nr. 682/2) wurde abweichend vom Bebauungsplan nicht mit Grenzgarage errichtet. Der Neubau entsteht aus Konsequenz dieser beiden Nachbarbebauungen (682/10 und 682/2).
Die Dachneigung ist für ein einheitliches Erscheinungsbild an die Nachbar-/Grenzbebauung (Fl.Nr. 682/10) angepasst, die flachere Dachneigung von 25° reduziert das Bauvolumen und das zu beheizende Gebäudevolumen.
Die Kniestockhöhe wird aufgrund der flacheren Dachneigung überschritten, die Geschosshöhe von 2,75 m ist aufgrund energetischer Anforderungen nicht mehr zu erfüllen.
Straßenseitig wird die Traufhöhe eingehalten, Hangseitig ebenso, bei Betrachtung des Sommergartendaches ab OK Gelände KG, das Wohnhaus selbst ist entsprechend der Planung nach hinten versetzt, die Traufhöhe der Garage ist an das Bestandsgebäude (Fl.Nr. 682/10) angepasst.
Außerdem beantragen die Antragstellerinnen eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Folgende Abweichung ist darin aufgeführt: „Abstandsfläche zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 682/10, Gemarkung Pettendorf“
Begründet wird dies wie folgt: Beim Nachbargrundstück 682/10, Gemarkung Pettendorf wurde bereits eine Abweichung beantragt und genehmigt um eine Grenzgarage zu errichten, dies ist bereits im Hinblick darauf geschehen, um hier mit der neu zu errichtenden Grenzgarage anzuschließen. Die Abstandsfläche muss hier also von 3,00 m auf 0,00 m reduziert werden um die Grenzbebauung zu ermöglichen.
Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Hummelbergstraße“ erschlossen. Die Abwasserentsorgung und die Wasserversorgung sind gesichert.
Nachbarbeteiligung:
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die erforderlichen Unterschriften wurden erteilt.
Stellplatzbedarf:
Das Vorhaben löst einen Stellplatzbedarf von 2 Stellplätzen aus. Diese werden durch die Doppelgarage nachgewiesen.