Der Bauausschuss beschäftigte sich bereits in seiner Sitzung vom 18.01.2024 mit o.g. Bauvorhaben. Es wurde geplant eine Garage an der südlichen Grenze des Grundstücks in den Ausmaßen von ca. 8,00 x 5,75 m zu errichten. Die Garage sollte mit einem Flachdach und extensiver Begrünung errichtet werden.
Hierzu wären folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. der Stellplatz- und Garagensatzung erforderlich gewesen:
1. Bebauung außerhalb der Baugrenzen im Süden,
2. abweichende Dachform/-neigung (Flachdach),
3. Stauraum vor der Garage (nur 1,25 m – erforderlich 5,00 m),
4. Abweichung von den festgesetzten Abstandsflächen (4,00 m) auf 3,00 m.
Der Bauausschuss lehnte damals den Antrag ab, u.a. wegen fehlender Abstandsflächen und Nichteinhaltung des Stauraums vor der Garage.
Die erneute Behandlung beinhaltet den Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu:
1. Überschreitung der Baugrenzen
2. Dachform/-neigung > Flachdach anstelle eines Satteldachs
Begründung:
Die Baugrenze im Bereich der Nachbargarage wird überschritten, da die Garage aufgrund der Geländesituation näher an den Wendehammer gebaut wird. Der dadurch verringerte Abstand zur Straßenkante stelle keine Beeinträchtigung dar, da es sich bei der Anbindung nur um eine reine Wohnstraße mit Wendehammer ohne Durchgangsverkehr handelt.
Das Garagentor wird mit einem Elektroantrieb ausgestattet, um für die Einfahrt in die Garage keine Verkehrsbehinderung darzustellen.
Um den Baukörper so gering wie möglich zu halten, wurde auf den Aufbau eines Satteldaches verzichtet. Das Garagendach wird extensiv begrünt um eine Versiegelung der Flächen zu minimieren.
Im gesamten Baugebiet wurden bereits Abstandsflächen überschritten und die Dachform des Flachdaches ausgeführt, somit wirkt der Baukörper nicht störend und fügt sich in die Umgebung ein.
Stellungnahme Bauverwaltung:
Bei der erstmaligen Behandlung des Baukörpers lagen zunächst zwei Irrtümer vor: Zum einen war man der Auffassung, dass sich die Garage auf dem geplanten Stellplatz für die Nutzungsänderung zu Praxisräumen befindet und zum zweiten, dass sich das Vorhaben komplett außerhalb der Baugrenzen befindet.
Tatsache ist, dass sich der Stellplatz für die Praxisräume parallel zum Hauptgebäude zwischen Gebäude und Wendehammer befindet und im geplanten Bereich sich auch Baugrenzen für den Bau einer Garage befinden. Diese entsprechen jedoch nicht 1:1 der vorlegten Planung, so fehlt unter anderem auch der Stauraum von mind. 5,0 m.
Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Alte Straße“ erschlossen, die Abwasserentsorgung ist gesichert. Zur Trinkwasserversorgung teilt der Zweckverband zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen in seiner Stellungnahme vom 14.02.2024 mit, dass durch das Vorhaben die Grundstücksanschlussleitung überbaut wird. Diese muss auf Kosten des Eigentümers verlegt werden.
Nachbarbeteiligung:
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt, die erforderlichen Zustimmungen wurden erteilt.