BM Holzner fragt nach, ob auf das Verlesen der Stellungnahmen verzichtet werden kann und nur die Abwägungen verlesen
werden, da jedem Ausschussmitglied und der Presse die vollständigen Unterlagen zugesandt wurden.
Einstimmig besteht damit Einverständnis, dass nur die Abwägungen vorgelesen werden.
Herr Schaller teilt mit, dass, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Einfamilienhauses zu schaffen, der Bauausschuss in der Sitzung vom 18.11.2015 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 "Bach- und Heurungstraße" beschlossen hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme durch Auslegung vom 8. Juni bis 7. Juli 2016 gegeben. Den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gegeben.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Hinweise und Anregungen vorgebracht.
Die Behördenbeteiligung ergab folgendes:
a) Keine Stellungnahme abgegeben haben
- Straßenbauamt Traunstein
- Vermessungsamt Freilassing
b) Keine Einwände erhoben hat
- Regierung von Oberbayern
c) Einwendungen, fachliche Informationen und Empfehlungen
1. Landratsamt Berchtesgadener Land, Schreiben vom 21.6.2016
AB 321 Immissionsschutz
Die Bauparzelle 32 im Bereich des 2. Bauabschnittes soll aufgeteilt und in diesem Zuge ein Einfamilienhaus im MI auf der neuen Parzelle 47 errichtet werden.
In der Plandarstellung wurden die Fassadenkennzeichnungen der umliegenden Wohngebäude (nördlich MI, südlich WA) entsprechend übernommen. Danach sind Lärmschutzauflagen entsprechend den textlichen Festsetzungen 1.5 (4) 1+2 vorzusehen.
Aus fachtechnischer Sicht bestehen keine grundlegenden Einwände gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Südfassade noch nicht „gelb“ gekennzeichnet ist und die ursprüngliche nördliche Fassadenkennzeichnung bei Parzelle 34 in der aktuellen Plandarstellung wohl unbeabsichtigt entfallen ist.
Bewertung:
Die Ansicht des AB 321 Immissionsschutz wird geteilt, die farbliche Kennzeichnung wird nachgeholt.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
AB 41Gesundheitswesen
Es werden keine Einwendungen erhoben.
Wir verweisen auf unsere Stellungnahmen zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Die grundsätzliche Lärmproblematik in diesem Gebiet bleibt, auch wenn sie hier durch Lage und Ausrichtung des Wohnhauses nicht so im Vordergrund steht.
Bewertung:
Die Stellungnahme des AB 41 Gesundheitswesen wird zur Kenntnis genommen.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des AB 41 Gesundheitswesen Kenntnis
Abstimmung: JA-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
FB 31 Bauen und Planungsrecht
In Teil D sollte klar unterscheiden werden zwischen Festsetzungen und Hinweisen. Zudem ist es ein Widerspruch, wenn zuerst festgesetzt ist, dass „Sämtliche bisher bestehenden …bleiben unverändert erhalten“ und später Änderungen festgesetzt werden. Es sollten zur Klarheit und Wahrheit des Bebauungsplanes alle für den Bebauungsplan relevanten Festsetzungen in der Satzung aufgenommen werden. Dies würde auch unnötige Interpretationen, welche Festsetzungen aus dem Urplan heranzuziehen sind entbehrlich machen.
Die zeichnerische Darstellung entspricht bzgl. der Planzeichen Nr. 1.2 und Nr. 11.1 nicht dem Ursprungsplan. Zudem ist das Planzeichen 1.3 des Bebauungsplans zwischen Flurnummern 115/2 und 115/6 erforderlich.
Auf Flurnummer 115/2 ist das Planzeichen Nr. 2 (Baugrenze) nicht korrekt dargestellt. Zudem liegt hier eine Verkleinerung des Baufensters vor. Dies sollte begründet werden.
Wir bitten um Klarstellung, warum manche planerischen Festsetzungen und Hinweise in der Änderung nochmals erklärt werden und warum andere nicht.
Hinsichtlich der Verfahrensvermerke verweisen wir auf die Planungshilfen.
Bewertung:
Der im Sachverhalt dargestellten Bewertung schließt man sich an.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
2. Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Schreiben vom 28.6.2016
a) Schutzgebietsbelange:
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete sowie wasserwirtschaftliche Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete sind von der Planung nicht betroffen.
b) Wasserversorgung:
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Gemeinde sicherzustellen.
c) Abwasserbeseitigung:
Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen.
d) Schmutzwasser:
Das Schmutzwasser ist über die zentrale Kanalisation zu entsorgen. Die Leistungsfähigkeit der Kanalisation, der Mischwasserbehandlungen und der Kläranlagen ist eigenverantwortlich zu prüfen. Die Einleitbedingungen sind mit dem Kanalnetzbetreiber abzustimmen.
e) Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit vor Ort zu versickern. Für jede Versickerung ist eigenverantwortlich zu prüfen, ob eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung erfolgt. Die Rechtsgrundlagen sind die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung sowie die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser.
Insbesondere für Verkehrsflächen ist ein Versickerung über belebtem Oberboden anzustreben. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist nachzuweisen.
f) Oberflächengewässer und Grundwasser:
Im Hinblick auf das Hochwasserrisikomanagement im Bezug auf die Bauleitplanung wird folgendes mitgeteilt:
Die Fläche des Änderungsbereiches ist bei einem 100-jährlichem Hochwasserereignis derzeit nicht überschwemmt, jedoch bei einem Extremereignis, das deutlich seltener als einmal in 100 Jahren auftritt. Dies ist dem Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete zu entnehmen. Es handelt sich dabei um ein rechnerisch ermitteltes Überschwemmungsgebiet.
Bei einem rechnerisch ermittelten Hochwasserereignis liegt der grundstücksbezogene Wasserspiegel in der Größenordnung von einem halben Meter über Gelände, wobei nach Berechnung keine nennenswerten Fließgeschwindigkeiten auftreten. Wir empfehlen daher bei der Planung eine hochwasserangepasste Ausführung zu berücksichtigen.
Ergänzender Hinweis: das Wasserwirtschaftsamt überprüft derzeit das rechnerisch ermittelte Überschwemmungsgebiet.
g) Starkniederschläge:
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Im voralpinen Bereich sind solche Niederschläge besonders heftig und werden durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Auch im Planungsbiet können derartige Ereignisse nicht ausgeschlossen werden.
Es wird empfohlen, eigenverantwortlich Schutzmaßnahmen dagegen vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des wild abfließenden Oberflächenwassers gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger führt. Das WWA empfiehlt daher § 37 WHG entsprechend zu berücksichtigen.
Im Bereich der Planung liegen dem WWA Traunstein keine Angaben zu Grundwasserständen vor.
h) Altlasten und Altlastenverdächtige Flächen:
Der aktuelle Informationsstand zu punktuellen Bodenverunreinigungen ist stets bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzuholen.
Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben und müssen ggf. auch bezüglich der Planung der Niederschlagswasserentsorgung im Fall der Versickerung berücksichtigt werden. Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z.B. mit Bauschutt zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen. Befinden sich auf dem Planungsbiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte etc. sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz in Bayern beauftragt werden.
Sollten während der Baumaßnahmen dennoch Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen sind das LRA BGL sowie das WWA Traunstein zu verständigen.
Bewertung:
Die Ziffer a) und h) werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahmen zu b), c) und d) richten sich nach den Satzungen der Gemeinde Piding; die Leistungsfähigkeit der Ver- und Entsorgungsnetze sind gegeben.
Der Hinweis zu e) (Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort) ist in "textliche Hinweise" aufzunehmen. Die Hinweise zu f) und g) sollen als die Empfehlungen hinsichtlich der Starkniederschläge in die "textlichen Hinweise" aufgenommen werden.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein Kenntnis und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde bereits entsprechend der fachlichen Informationen und Empfehlungen wie vorgetragen und beschlossen im Vorgriff aktualisiert. Es wird vorgeschlagen, die Bebauungsplanänderung als Satzung zu beschließen.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 "Bach- und Heurungstraße", bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen und Hinweisen des Architekturbüros Prof. Friedrich Wehmeyer, Bad Reichenhall, in der Fassung vom 12.7.2016 als Satzung und die Begründung hierzu.
Die Verwaltung wird beauftragt,
a) den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Ergebnis ihrer Stellungnahme zu unterrichten und
b) die Änderung des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0