Bauantrag zur Einhausung eines bestehenden Balkons am Anwesen Bahnhofstr. 21 (Fl.Nr. 675/14)
Daten angezeigt aus Sitzung:
42. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 19.02.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller lässt wissen, dass im Anwesen Bahnhofstr. 21 im 1. OG ein bestehender Balkon zur Erweiterung der Bürofläche mit Glas eingehaust werden und eine Art Wintergarten entstehen soll. Die Bürofläche erweitert sich dadurch um 5,48 m².
Das Anwesen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Bahnhof-/Auenstraße“. Das Vorhaben steht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegen mit Ausnahme der Baugrenze. Mit der Erweiterung der Bürofläche auf den bestehenden Balkon hinaus wird das Baufenster überschritten. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Die GRZ bleibt unverändert, die GFZ verändert sich nur unwesentlich und bleibt im zulässigen Bereich.
Der Bauherr beantragt nun eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nach § 31 Abs. 2 BauGB ist eine Befreiung möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Da dies nicht der Fall ist und auch die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sind, kann der beantragten Befreiung zugestimmt werden.
Diskussionsverlauf
3. BM Dr. Zimmer bittet um Auskunft, ob die im Plan dargestellte Werbung an der Einhausung angebracht wird oder nicht und ob diese dann nicht genehmigungsfähig sei. Wenn dem so sein sollte, soll im Beschluss festgehalten werden, dass die Werbung nicht in der jetzigen Genehmigung enthalten ist.
Herr Schaller äußert, dass auf dem „kleinen“ Plan keine Werbung erkennbar und auch im Bauantrag nicht aufgeführt ist. Aus diesem Grund kann im Beschluss auch nicht darauf hingewiesen werden.
BM Holzner kann dem Vorhaben nicht zustimmen, da die Gestaltung des Gesamthauses verändert wird.
GR Lerach fragt nach, ob von Seiten der Gemeinde die Genehmigung zum Umbau vom damaligen Architekten eingeholt wurde, da es sich hier um die Veränderung der ästhetischen Ansicht handelt. Er möchte aus diesem Grund im Beschluss mit aufnehmen, dass der damalige Architekt dem Vorhaben zustimmt.
Herr Schaller teilt mit, dass dies nicht Sache des Baurechts ist und die Gemeinde über das Urheberrecht nicht entscheiden kann.
3. BM Dr. Zimmer merkt an, dass die Frage der Werbung geklärt werden muss.
Herr Schaller wird dies in der Stellungnahme vermerken, da, wie bereits erwähnt, die Werbung nicht Gegenstand des Bauantrags ist.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Einhausen eines Balkons mit Glas am Anwesen Bahnhofstr. 21 (Fl.Nr. 675/14) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 16 „Bahnhof-/Auenstraße“ hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze wird ebenfalls zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
Datenstand vom 20.03.2019 10:47 Uhr