Umlegung der Hauptwasserleitung Teisendorfer Straße im Bereich des Grundstückes Teisendorfer Str. 15; Zustimmung zur Ausschreibung
Daten angezeigt aus Sitzung:
59. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 01.07.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller teilt mit, auf dem Grundstück Teisendorfer Str. 15 wird demnächst ein Mehrfamilienhaus errichtet. Die Hauptwasserleitung Teisendorfer Straße verläuft quer über dieses Grundstück und würde die geplante Baumaßnahme verhindern. Die Leitung ist allerdings nicht dinglich gesichert, sondern durch § 14 unserer Wasserabgabesatzung abgedeckt. Der Grundeigentümer kann daher gemäß § 14 Abs. 3 WAS verlangen, dass die Leitung verlegt wird, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.
Die Möglichkeiten der künftigen Leitungsführung wurden untersucht. Es hat sich dabei herausgestellt, dass eine Leitungstrasse außerhalb des Grundstücks Teisendorfer Straße 15 auf Grund von Strom- und Telefonleitungen, zwei Verteilerschränken und einem verrohrten Bachlauf (1 m Durchmesser) nicht möglich ist. Für den Bereich der Staatsstraße erteilt das staatliche Bauamt keine Genehmigung zum Verlegen einer Wasserleitung. Aus diesem Grund soll die Wasserleitung auf dem Grundstück Teisendorfer Straße 15 bleiben, und zwar soweit als möglich entlang der westlichen Grundstücksgrenze. Der Grundeigentümer hat dem Vorhaben bereits zugestimmt. Die Leitung wird durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Außer den Notargebühren entstehen keinen weiteren Kosten.
Für die Baumaßnahme sind 90.000 € im Haushalt vorgesehen.
Diskussionsverlauf
3. BM Dr. Zimmer meldet wegen der Vergabegrenze von € 50.000 im Bauausschuss Bedenken an.
Herr Schaller legt
dar, bei dem Beschluss geht es nicht um eine Vergabe, sondern um die Ermächtigung, die Umlegung der Hauptwasserleitung auszuschreiben.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt von der Umlegung der Hauptwasserleitung Teisendorfer Straße auf dem Grundstück Teisendorfer Straße 15 Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die Baumaßnahme auszuschreiben. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, den notariellen Vertrag für die entsprechende Grunddienstbarkeit abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.07.2019 15:13 Uhr