Antrag auf isolierte Befreiung zum Errichten von zwei Gartenhütten auf dem Grundstück Göllstr. 9 (Fl.Nr. 678/12)


Daten angezeigt aus Sitzung:  28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 23.11.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.11.2016 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller äußert, es wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Göllstr. 9 zwei Geräteschuppen errichtet wurden, die nicht den Festsetzungen des für dieses Grundstück geltenden Bebauungsplanes Nr. 7 "Göllstraße" entsprechen.

Im Einzelnen handelt es sich um eine Hütte mit 5,04 m² und um eine Hütte mit 9,3 m². Beide Gebäude sind nach § 57 Abs. 1 Ziffer 1a BauGB grundsätzlich verfahrensfrei.
Sie liegen jedoch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Ferner sind Nebenanlagen nach § 1 Ziffer 10 der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan nicht zulässig. Sie bedürfen einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Befreiungen sind nach § 31 Abs. 2 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie sollen eine gewisse Flexibilität im Rahmen des Vollzugs eines Bebauungsplanes schaffen.

Die Geräteschuppen sind als Nebenanlagen zu werten, die räumlich-gegenständlich der Hauptanlage untergeordnet sind. Gebäude zur Lagerung von Holz und Gartengeräten sind wohngrundstückstypisch und widersprechen nicht der Eigenart des Gebietes. Sie sind auf vielen Grundstücken in der näheren Umgebung zu finden und wurden bereits in anderen Fällen im Rahmen von Befreiungen zugelassen.

Befreiungen sind möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es ist daher zu hinterfragen, ob ein Vorhaben dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Der Bebauungsplan zielt auf eine geordnete Bebauung mit Wohngebäuden ab. Ein Errichten von dem Grundstück dienenden Nebenanlagen steht der geordneten Entwicklung nicht entgegen. Die Planungskonzeption wird nicht gestört, da die beantragten Abweichungen von minderem Gewicht sind. Städtebaulich ist die Abweichung ebenfalls vertretbar, da auf Grund der Lage der Schuppen auf dem Grundstück keine störenden Wirkungen ausgehen.

Auswirkungen auf die GRZ sind nicht gegeben, da die für den Bebauungsplan grundlegende BauNVO 1977 keine Anrechnung von Nebenanlagen auf die GRZ vorsieht.



Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage von GR Schlindwein teilt BM Holzner mit, dass die zwei Gerätschuppen angezeigt wurden und daraufhin das Landratsamt dies kontrollierte. Nun hat der Bauherr einen Bauantrag zur Nachgenehmigung eingereicht und der Bauausschuss muss darüber abstimmen. In anderen Fällen kommt es immer wieder vor, dass trotz Anzeige kein Bauantrag eingereicht wird und somit der Verfahrensweg länger dauert. Die Gemeinde hat hier aber keine Handhabe, da das Landratsamt die Bauaufsichtsbehörde ist.

3. BM Dr. Zimmer bittet darum, Diskussionsbeiträge zu dem vorliegenden Antrag einzubringen und  nicht in jeder Bauausschusssitzung private Sachen zu diskutieren.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 7 "Göllstraße" zum Errichten von zwei Geräteschuppen auf dem Grundstück Göllstraße 9 (Fl.Nr. 678/12) außerhalb der Baugrenze sowie entgegen der Bestimmung von § 1 Ziffer 10 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.08.2017 15:31 Uhr