Bauantrag zum Anbau eines Treppenhauses und einer Eingangsüberdachung am Wohnhaus Carossastraße 7 (Fl. Nr. 48/6) mit Nutzungsänderung des Wohnhaus- und Garagendachraumes zum Wohnraum


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 23.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.06.2020 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller berichtet, es ist beantragt, im Bestand des Wohngebäudes Carossastraße 7 folgende bauliche Veränderungen vorzunehmen:
  • Anbau eines Treppenhauses bis zum Dachgeschoss
  • Ausbildung des Treppenhausdaches als Quergiebel mit Änderung der Dachneigung
  • Umnutzung der Speicherräume über dem Wohngebäude und der Garage zu Wohnraum
  • Änderung des Eingangsbereichs
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Franz-von-Kobell-Straße“. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden durch die geplanten Baumaßnahmen in mehreren Fällen nicht eingehalten:
  • Ausbau des Dachgeschosses des Hauptbaus zu Wohnraum. Im Bebauungsplan ist zwingend ein Erdgeschoss sowie nur ein weiteres Geschoß festgesetzt.
  • Die Firstrichtung ändert sich für den geplanten Treppenhausanbau um 90°. Die vorhandene Firstrichtung ist jedoch im Bebauungsplan zwingend vorgegeben.
  • Die Dachneigung des Quergiebels soll 16° betragen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes muss die Dachneigung 24° betragen.
  • Der geplante neue Eingangsbereich liegt teilweise außerhalb der Baugrenze.
  • Die im Bebauungsplan festgesetzte Raumhöhe wird im neuen Eingangsbereich sowie im Dachgeschoß überschritten.

Von den genannten Festsetzungen des Bebauungsplanes, ausgenommen die Wohnnutzung des Dachgeschosses, wurde vom Bauherrn eine Befreiung beantragt. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u.a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde. Einzelne der beantragten Befreiungstatbestände wären bei diesem Bauantrag evtl. kein Problem, allerdings führt die Summe der beantragten Befreiungen inklusive der Dachgeschossnutzung baurechtlich zwingend zu dem Ergebnis, dass die Grundzüge der Planung berührt werden und demnach eine Befreiung nicht möglich ist. Auch eine Vorbesprechung des Bauantrages mit dem Landratsamt am 27.05.2020 führte zu diesem Ergebnis. Die geplanten baulichen Veränderungen können aus der aktuellen Sichtweise nur im Weg einer Bebauungsplanänderung umgesetzt werden. Wie diese Bebauungsplanänderung abgewickelt werden kann ist noch zu prüfen, vor allem im Hinblick darauf, dass keine Gefälligkeitsplanung entstehen darf.
Auch im Hinblick auf eine sinnvolle Wohnraumerweiterung für eine Familie muss den baurechtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Die eingehende Prüfung des Bauantrages hat abschließend ergeben, dass den Befreiungsanträgen und damit dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden kann.
     

Diskussionsverlauf

Grundsätzlich sollte die Schaffung von Wohnraum für eine Familie ermöglicht werden, bringt GR Schmidtmeier vor. Er möchte wissen, wie die Planung verändert werden müsste, damit der Bauantrag befürwortet werden kann. Es sollte ins Auge gefasst werden, dass sich auch andere Familien anschließen werden.
GR Leirer fragt nach dem Richtungswert, wieviel Verstöße akzeptiert werden können.
Die Änderung des Eingangsbereiches hält der Bauamtsleiter für machbar, den Treppenhausanbau sowie den Wechsel der Firstrichtung zu gravierend. Von den Grundzügen der Bebauungsplanung wird damit eklatant abgewichen. Grundsätzlich kann keine Aussage getroffen werden; es sind jeweils Einzelentscheidungen. Eine Bebauungsplanänderung könnte Abhilfe schaffen und ermöglichen, dass der Bauantrag im Freistellungsverfahren behandelt wird.
Die Kosten einer Bebauungsplanänderung für sein eigenes Grundstück hätte zum jetzigen Zeitpunkt der Antragsteller zu tragen, gibt BM Holzner zu bedenken. Eine Bebauungsplanänderung für das gesamte Gebiet des Bebauungsplanes zu erwirken, erfordert den gleichen Aufwand wie das Erstellen eines neuen Bebauungsplanes. Das Verfahren kann ein Jahr und länger dauern.

GR Lerach referiert zu den allgemeinen Grundzügen eines Bebauungsplanes und der Befreiung von dessen Festsetzungen. Im Anschluss nimmt er vorgreifend auf den Tagesordnungspunkt 8 Bezug. Hier wird die Abweichung vom Bebauungsplan von Seiten der Verwaltung akzeptiert im Gegensatz zum vorliegenden Antrag. Im Sinne einer Gleichbehandlung wird GR Lerach jedoch beiden Anträgen zustimmen.
Der Bebauungsplan „Franz-von-Kobell-Straße“ stammt aus den 80-er-Jahren und ist nicht mehr zeitgemäß, so GR Lerach. Um die Verhandlungsbasis für den Bauwerber beim Landratsamt zu verbessern, ist er für eine positive Entscheidung zum vorliegenden Antrag.
Wie der Bauamtsleiter argumentiert, besteht für TOP 8 eine andere Ausgangssituation. Für beide Anträge ist die Verwaltung der Empfehlung des Landratsamtes gefolgt.

GR Leirer erinnert, alle Fraktionen des Gremiums schrieben sich im vergangenen Wahlkampf die Schaffung von Wohnraum auf ihre Fahnen. Bauanträge sollten flexibler betrachtet und den Erfordernissen der Zeit Rechnung getragen werden.
Bebauungspläne, aufgestellt vor 30 oder 40 Jahren, sind veraltet, räumt Herr Schaller ein, beinhalten jedoch geltendes Recht. Aktuell bestehen 47 Bebauungspläne, von denen die meisten 20 Jahre und älter sind. Es stellt sich die Frage, wer bei Änderungen die hohen Kosten trägt.
Das Aufhebungsverfahren eines Bebauungsplans dauert ebenso lange wie das Änderungsverfahren, ergänzt BM Holzner.

GRin Schöndorfer hält an dem Wahlspruch des Gemeinderates nach „Innenraumverdichtung“ fest. Sie priorisiert eine Bebauungsplanänderung für das gesamte Viertel. Bauflächen sind begrenzt und für junge Familien existiert kein sogenanntes „Einheimischenmodell“.
Offen bleibt die Frage, wer die Kosten eines externen Planers für die Bebauungsplanänderungen übernimmt, so BM Holzner. Von der Verwaltung ist dies mit dem derzeitigen Personalstand nicht leistbar.
GRin Schöndorfer schlägt vor, diesen wichtigen Punkt in der Gemeinderatssitzung zu besprechen.
GR Kleinert greift das Stichwort „Innenraumverdichtung“ auf begrüßt den Vorschlag zur Hereinnahme des Themas in den Gemeinderat. Er sieht die Gemeinde in der Pflicht, für junge Familien Wohnraum zu schaffen. Bebauungspläne und deren Änderungen sind zu priorisieren, wobei die Frage nach der Kostenübernahme berechtigt ist.
Die Thematik grundsätzlich in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen zu behandeln, hält GR Leirer für richtig. Im aktuellen Fall wird er – wie zuletzt in der Ahornstraße – für die Wohnraumschaffung einer einheimischen Familie stimmen.

GR Koch steht dem Bauantrag befürwortend gegenüber. Der negative Beschlussvorschlag erschließt sich ihm als Lösungsansatz nicht.
Grundsätzlich spricht sich GR Koch für eine Wohnraumschaffung in sinnvoller Art und Weise aus. Den derzeitigen Trend mit Wohngebäuden für bis zu 10 Familien bezeichnet er dennoch als dramatisch. Für ihn gehören Einfamilienhäuser zu einem Dorf wie Piding.

GR Rotter wird dem Antrag zustimmen. Für ihn ist es das richtige Signal an das Landratsamt.

Ein Dorf braucht auch Mehrgenerationenhäuser, wirft GR Brüderl ein.

GR Lerach weist gegenüber GR Koch hin, die Vorgehensweise ist mit dem Landratsamt besprochen.
Eine Alternative wäre laut GR Lerach eine Bebauungsplanänderung für dieses Grundstück vorzunehmen. Allerdings kann dies einer Gefälligkeitsplanung entsprechen. Deshalb präferiert er die Befreiung von den Bebauungsplanfestsetzungen, auch wenn dies am Landratsamt scheitern kann.
In letzterem Fall entstehen für den Bauherrn dieselben Kosten wie für eine Zustimmung, sorgt sich BM Holzner. Ziel der Beschlussvorlage war es, dem Bauwerber unnötige Kosten zu ersparen. Offensichtlich ist die Mehrheit im Gremium anderer Meinung. Deshalb bittet er Herrn Schaller, den Beschlussvorschlag positiv abzufassen.
Herr Schaller nimmt die Änderung des Beschlussvorschlages vor. Zugleich erweitert er diesen wegen der Umnutzung des Speichers zu Wohnraum, nachdem der Planer dies im Bauantrag versäumt hat.
Hinsichtlich der Kosten klärt GR Lerach auf, nach erfolgtem Gespräch mit dem Landratsamt hat der Bauherr die Möglichkeit zur Rücknahme seines Antrages.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zu baulichen Veränderungen am Anwesen Carossastraße 7 (Fl. Nr. 48/6) sowie den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 „Franz-von-Kobell-Straße“ inklusive der Umnutzung des Speichers zu Wohnraum zu, das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 21.07.2020 13:19 Uhr