Errichtung eines Carports und Befreiung von der Stellplatzsatzung in der Mauthauser Str. 46, Fl. Nr. 811/3


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.11.2020 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Auf dem Grundstück Mauthauser Str. 46 (Fl. Nr. 811/3) soll ein Carport errichtet werden, gibt Herr Schuster bekannt. Der Carport soll der Unterstellung von Fahrzeugen für einen privaten Krankentransportdienst vor allem zum Schutz in der Winterzeit dienen. Die Fahrzeuge stehen jetzt bereits an derselben Stelle auf einer Asphaltfläche.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB, das Bauvorhaben ist zudem verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO als überdachter Stellplatz bis zu einer Fläche von 50 m². Die Errichtung ist somit grundsätzlich möglich.
Allerdings widerspricht das Vorhaben dem § 6 Abs. 3 der Stellplatzsatzung der Gemeinde Piding, wonach zwischen Garagen sowie Carports und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 5 m Länge vorhanden sein müssen. Hintergrund dieser Regelung ist die Erfahrung aus der Praxis, wonach aus Carports im Laufe der Zeit Garagen werden. Bei Benutzung kommt es dann zu kurzzeitig abgestellten Fahrzeugen und damit Verkehrsbehinderungen auf der öffentlichen Straße, um das Tor zu öffnen bzw. zu schließen oder zu Verkehrsgefährdungen bei der Ausfahrt aus der direkt an der öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Garage.

Der Bauherr beantragt daher eine isolierte Befreiung von der Stellplatzsatzung, um seinen Carport mit Ausfahrt Richtung öffentlicher Verkehrsfläche errichten zu dürfen. Zugleich hat er aber einen Vorschlag ins Spiel gebracht, die Ein- und Ausfahrten des Carports um 90° zu drehen, so dass nicht direkt auf die öffentliche Verkehrsfläche gefahren werden muss und kein Verstoß gegen die Stellplatzsatzung mehr vorliegen würde.

Das Bauamt empfiehlt, aufgrund der Verkehrssicherheit einer Befreiung nicht zuzustimmen und einen Präzedenzfall in der Gemeinde zu vermeiden. Stattdessen soll der Bauherr seinen eigenen Vorschlag umsetzen und die Ausrichtung des Carports drehen.
Die Prüfung der isolierten Befreiung von der Stellplatzsatzung hat ergeben, dass sie auch aufgrund des § 8 „Abweichungen“ der Stellplatzsatzung genehmigungsfähig wäre.

Diskussionsverlauf

GR Utz sieht die Möglichkeit, für den Carport den Standort der Hecke zu nutzen. Das Grundstück des Antragsstellers bietet genügend Platz.

GR Schmidtmeier greift den Vorschlag des Antragstellers auf, den Carport zu drehen. Einem dahingehenden Antrag könnte der Gemeinderat zustimmen.

Prinzipiell keine Einwände zu haben, gibt GR Dr. Zimmer an. Er stößt sich an der Unterstellung im Sachverhalt, wonach aus jedem Carport im Laufe der Zeit eine Garage entsteht und bittet, derartige Aussagen künftig zu vermeiden. Der Verkehrsfluss an dieser Stelle ist überschaubar, Befreiungsmöglichkeiten von der Stellplatzsatzung sind eingeräumt. GR Dr. Zimmer wird deshalb dem Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht zustimmen.
 

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Stellplatzsatzung zur Errichtung eines Carports in der Mauthauser Str. 46 (Fl. Nr. 811/3) nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 26.05.2021 11:18 Uhr