GR Lerach zeigt als Planer des Bauantrags seine persönliche Beteiligung an.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass bei Gemeinderat Lerach die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO für einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung vorliegen.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
GR Lerach nimmt an der Beratung und der Abstimmung nicht teil.
Auf dem Anwesen Göllstraße 16 (Fl. Nr. 687/22) soll ein barrierefreies Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten errichtet werden.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Göllstraße“. Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ausnahme der Einhaltung von § 1 Ziffer 6:
„Garagen und Stellplätze sind in ausreichender Zahl und Größe herzustellen. Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 1,5 Stellplätze je Wohnung nachzuweisen. Für mindesten 50 % der Wohnungen sind die Stellplätze als Garagenstellplätze herzustellen.“
Der Bebauungsplan erlaubt bei maximal zwei Vollgeschossen eine GFZ von 0,50 (4. Änderung vom 08.01.1985). Bei dem geplanten Bauvorhaben liegt die GFZ bei 0,483 und einer Wohnfläche von 464 m², die mit Wohnungen zwischen 66 und 85 m² in insgesamt 6 Wohneinheiten aufgeteilt werden sollen. Die GRZ beträgt 0,242.
Das Dachgeschoss wird bei der Berechnung nicht mit angesetzt, da es sich um kein Vollgeschoß handelt.
Für die 6 Wohneinheiten sind insgesamt 9 Stellplätze erforderlich (1,5 x 6). Laut Bebauungsplan müssten somit 5 Stellplätze in Garagen und 4 Außenstellplätze errichtet werden.
Das im Bebauungsplan vorgesehene Baufeld von ca. 6 x 6 Metern für Garagen lässt nur die Errichtung von 2 oberirdischen Garagen zu. Der Bauherr beantragt daher die Ausnahme vom Bebauungsplan und möchte 2 Garagenstellplätze und die restlichen 7 als Außenstellplätze errichten.
Es wird noch ein zusätzlicher Außenstellplatz zu den nach Bebauungsplan geforderten 9 Stellplätzen errichtet.
Da alle anderen Vorgaben des Bebauungsplans bei dem geplanten Vorhaben eingehalten werden, schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag auf Ausnahme von der Festsetzung des Bebauungsplans zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.