Ausweisung preisvergünstigter Bauflächen für einkommensschwache Bevölkerungsschichten - Grundsätzliche Entscheidung über eine Anpassung der bisherigen Regelungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 26.08.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 26.08.2021 ö Beschliessend 62

Diskussionsverlauf

Vor der Abstimmung stellt Herr Strehlow einen Antrag zur Geschäftsordnung:

  1. Die Einzelpunkte im Beschlussvorschlag sollen einzeln abgestimmt werden.
  2. Es soll eine namentliche Abstimmung erfolgen.

Herr Bürgermeister Frick lässt über diese Anträge abstimmen.

Zu 1:        8 dafür : 10 dagegen (abgelehnt)
Zu 2:        7 dafür : 11 dagegen (abgelehnt)
 

Beschluss

Die Gemeinde Pliening beschließt, bei der zukünftigen Ausweisung von Wohnbauland auf Flächen, die als Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen sind, zur Sicherung des städtebaulichen Ziels, einkommensschwache Bevölkerungsschichten, insbesondere Einheimische, mit angemessenem Wohnraum zu versorgen, folgende Regelungen:

  • Mindestens 30 % der zu erwartenden Nettobaulandflächen (= Umgriff der Planung abzüglich aller für die Erschließung oder die öffentliche Nutzung erforderlichen Flächen, z. B. Straßen, Grünflächen, Spielplätze, Wertstoffsammelstellen) sind an die Gemeinde zu verkaufen. Der Kaufpreis der Grundstücke ist durch Wertgutachten eines Sachverständigen zu ermitteln. 

  • Es ist städtebauliches Ziel der Gemeinde, Bauflächen mit einer Fläche von nicht unter 3.000 m² (Nettobauland) auszuweisen. Die Größe von Einfamilienhausgrundstücke soll zum Schutz von Grund und Boden gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB 600 m² nicht überschreiten.

  • Ist eine Ausweisung von mehr als 3.000 m² Nettobauland nicht möglich, können ausnahmsweise mindestens 30 % des netto Baulands auch im sogenannten „Vertragsmodell“ als preisvergünstigtes Bauland gebunden werden. 

  • In vorgenanntem Anwendungsfall (Vertragsmodell bei weniger als 3.000 m² Nettobauland) kann eine Einheimischenbindung auch durch eine Selbstnutzungsverpflichtung des Eigentümers, dessen Kinder und/oder Enkel erfüllt werden. Diese Verpflichtung wird über 20 Jahre durch ein Ankaufsrecht der Gemeinde (mit Auflassungsvormerkung im Grundbuch) abgesichert. Der Ankaufspreis liegt dabei, wie bei der von Veräußerung von preisvergünstigtem Bauland üblich, bei 50 % des Bodenrichtwerts des Gutachterausschusses des Landkreises Ebersberg zum Zeitpunkt des Flächenerwerbs.

Der Gebäudewert ist durch einen amtlich vereidigten Sachverständigen zu bestimmen, der von der Gemeinde zu benennen ist. 

Diese Regelungen gelten für alle laufenden und zukünftigen Baulandausweisungen, sofern nicht bereits anderslautende Regelungen erfolgt sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Datenstand vom 15.09.2021 07:25 Uhr