Bauleitplanung - 15. Änderung des Flächennutzungsplanes für das "Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham, nördlich der St 2082" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Stellungnahme zu den vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.11.2023 ö Vorberatend 90
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 28.11.2023 ö Beschliessend 90

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschlussvorschlag:

1. Landratsamt Ebersberg - Untere Bauaufsichtsbehörde
1.1 Einwendung / Anregung vom 19.12.2022
Zu dem Bauleitplanverfahren „15. Änderung Flächennutzungsplan für das "Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham, nördlich der St 2082", Gemeinde Pliening“ in der Fassung vom 13.10.2022 nehmen wir wie folgt Stellung: 

Aus baufachlicher und baurechtlicher Sicht 

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms im Hinblick auf das Anbindegebot (Nr. 3.3) durch die vorliegende Planung eingehalten werden, da die nunmehr überplante Fläche sich nicht an den Hauptort angliedert. Um eine Anbindung herzustellen, müssten die Flächen Fl.-Nr. 2178, 2177, 2177/1 und 2177/2 mit überplant werden. Zu dieser Thematik ist letztlich die Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde maßgebend. Wir möchten jetzt schon darauf hinweisen, dass eine Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung nur erfolgen kann, wenn auch die Vorgaben des LEP (Anmerkung der Verwaltung: Landesentwicklungsprogramm) eingehalten werden.

1.2 Beschluss:
Anbindegebot
Zu einer möglichen Verletzung des Anbindegebotes des Landesentwicklungsprogramms Bayern nimmt die Gemeinde Pliening wie folgt Stellung:

Gemäß Landesentwicklungsprogramm Z 3.3 sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. 

Diesen Tatbestand sieht die Gemeinde Pliening im vorliegenden Fall als erfüllt an. 

Das Plangebiet liegt im bisher nicht überplanten Außenbereich, abseits von größeren Siedlungseinheiten. Nach Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 3.3 sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Der Begriff der neuen Siedlungsfläche im Sinne des LEP 3.3 kann so ausgelegt werden, dass eine solche dann nicht vorliegt, wenn sich eine bauleitplanerische Ausweisung alleine auf einen schon vorhandenen, genehmigten Bestand beschränkt und die Eigenart dieses Bestandsbetriebes gewahrt bleibt. 

Nach Ansicht der Gemeinde umfasst dies auch eine angemessene Erweiterung des Betriebes. Auch diesen Punkt sieht die Gemeinde Pliening im Vorliegenden als erfüllt an. Die geplante Erweiterung kann zwar nicht als untergeordnet beurteilt werden, ist jedoch durch deren Lage als angemessen zu beurteilen. Sowohl die geplante Gewerbehalle, wie auch das Wohnhaus wirken lediglich nach (Nord-)Westen in die Landschaft, an allen anderen Stellen sind Wohnhäuser, gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzungen „vorgelagert“. 

Selbst wenn man trotz der vorgenannten Argumentation weiterhin eine Verletzung des Anbindegebotes sieht, erachtet die Gemeinde die geplante Ausweisung einer Halle und eines Wohnhauses im Rahmen der Abwägung als vertretbar. 

Der Eigentümer des Gewerbebetriebes ist dort seit Jahrzehnten ansässig und plant nunmehr eine Erweiterung, um die Fortführung des Geschäfts zu gewährleisten. 

Es ist weder sachgerecht noch erforderlich und in keinem Falle nach Ansicht der Gemeinde verhältnismäßig, den Eigentümer zur Verlagerung seines Betriebes zu zwingen, was aufgrund des Fehlens adäquater Flächen in der Gemeinde nicht möglich ist und im „worst-case“-Szenario dazu führen könnte, dass der Betrieb wirtschaftlich nicht überlebensfähig wäre.

Und selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgt, muss sich vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung die Frage der Verhältnismäßigkeit gestellt werden, wenn aufgrund des geltenden Landesentwicklungsprogramms eine, jedenfalls nicht übermäßige Erweiterung eines seit Jahrzehnten dort ansässigen Betriebs als nicht vertretbar eingestuft wird, jedoch diverse Großprojekte in unmittelbarer Nähe (konkret südlich des S-Bahn-Haltepunktes Grub) in den Gemeinde Poing und Vaterstetten völlig unangebunden umgesetzt werden können.

Zusammengefasst stellt die Gemeinde im Rahmen der Abwägung fest, dass selbst bei einer Verletzung des Anbindegebotes nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern, die dem gegenüber von der Gemeinde Pliening geltend gemachten Argumente jedoch eine Fortführung des Verfahrens rechtfertigen.

Eine Ergänzung oder Änderung der Festsetzungen erfolgt deshalb nicht.

10 dafür: 0 dagegen

2. Landratsamt Ebersberg - Untere Immissionsschutzbehörde
2.1 Einwendung / Anregung vom 14.12.2022
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung: 
Sachverhalt 
  • Geplant ist die Darstellung einer Fläche als Mischgebiet (MI)
  • Im Mischgebiet soll die Bestandsbebauung gesichert sowie eine gewerbliche Nutzung gebietsverträglich ermöglicht werden
  • Das Planungsgebiet liegt an der Verbindungsstraße (Erdinger Straße) zwischen den Ortsteilen Landsham und Pliening. Im Süden befinden sich zur Erdinger Straße hin orientierte Einzelhäuser sowie ein gewerblicher Betrieb. Nördlich befinden sich Einzelhäuser sowie ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude, als Trennung zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. Der östliche Bereich wird ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Im Westen befinden sich ein gewerblicher und landwirtschaftlicher Betrieb, sowie Wohnbebauung.
  • Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros Greiner vom 20.12.2021 (Bericht-Nr. 221090/2) liegt vor

Beurteilung

Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:

  • Im Umkreis von 3 km (in einem Abstand von ca. 1900 m) zu dem geplanten Vorhaben ist ein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Es bedarf daher einer genaueren Prüfung, ob schwere Unfälle eintreten können. Der ermittelte angemessene Sicherheitsabstand beträgt für den Betriebsbereich der Biomethananlage Pliening (r.e. Bioenergie Betriebs GmbH) ca. 200 m und ist daher gegenüber dem geplanten Vorhaben eingehalten. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten. 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: 

Geruch: 
Südwestlich vom geplanten MI-Gebiet befindet sich laut Schallschutzgutachten eine Pferdepension/Landwirtschaft. Unterlagen dazu liegen der unteren Immissionsschutzbehörde nicht vor. Es wird jedoch aufgrund der Lage und der Größe des Anwesens davon ausgegangen, dass am näher gelegenen Wohnhaus die zulässige Geruchsstundenhäufigkeit von 10 % der Jahresstunden eingehalten wird. 

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit 
Keine, da die geplante Ausweisung mit den bereits vorhandenen Nutzungen harmoniert.

2.2 Beschluss:
Die Ansicht des Fachbereiches Immissionsschutz wird vollumfänglich geteilt. Die südwestlich vorhandene Pferdehaltung hat im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit umfangreiche Anregungen zur Planung vorgebracht. Keine bezog sich auf eine mögliche Auswirkung auf die bestehende Nutzung. Mit Ausnahme des geplanten Wohnhauses ist zudem im Plangebiet keine weitere Wohnnutzung beabsichtigt. Nach Kenntnis der Verwaltung plant dort die Tochter des Eigentümers der Fläche ein Wohnhaus errichten zu wollen. Da dieser der Sachverhalt vor Ort und eine mögliche Geruchsbelästigung bekannt ist, sieht die Gemeinde hier kein Konfliktpotential. 

Änderungen oder Ergänzungen in der Flächennutzungsplan-Änderung erfolgen nicht.

10 dafür: 0 dagegen

3. Landratsamt Ebersberg - Staatliches Abfallrecht / Altlasten
3.1 Einwendung / Anregung vom 15.12.2022
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

Die im o. g. Bebauungsplan angegebenen Grundstücke mit den Fl.Nrn: 2173/1-3, 2174 und 2175/1-5 der Gemarkung Pliening, 85652 Pliening sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

3.2 Beschluss:
Die Anregung wird berücksichtigt. Die Begründung wird unter Punkt 3 „Bestandsaufnahme“ wie folgt ergänzt.

„Die Grundstücke mit den Fl.Nrn: 2173/1-3, 2174 und 2175/1-5 der Gemarkung Pliening, 85652 Pliening sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.“

10 dafür: 0 dagegen

4. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
4.1 Einwendung / Anregung vom 23.11.2022
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab. 

Planung 
Die Gemeinde Pliening beabsichtigt mit o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes die Darstellung einer gemischten Baufläche für die Sicherung der Bestandsbebauung sowie eine gebietsverträgliche gewerbliche Nutzung. Das Planungsgebiet (Größe ca. 2 ha) befindet sich an der Verbindungsstraße (Erdinger Straße) zwischen den Ortsteilen Landsham und Pliening. 

Erfordernissen der Raumordnung 
Gemäß LEP 3.3 (Z) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheitenauszuweisen (...). 

Landesplanerische Bewertung 
Das Planungsgebiet besteht aus wenigen Einzelhäusern, einem gewerblichen Betrieb sowie einem vormals landwirtschaftlich genutzten Gebäude. Aus landesplanerischer Sicht ist eine bauleitplanerische Darstellung mit Blick auf das Anbindegebot (LEP-Ziel 3.3) negativ zu bewerten: 
Das Planungsgebiet liegt ca. 100-200 m vom Siedlungsrand des Ortsteils Landsham entfernt; somit fehlt die erforderliche Anbindung an eine geeignete Siedlungseinheit. Darüber hinaus bestehen aus unserer Sicht aufgrund der geringen Größe erhebliche Zweifel, ob das Planungsgebiet ein ausreichend städtebauliches Gewicht besitzt, um selbst als geeignete Siedlungseinheit im Sinne von LEP-Ziel 3.3 in Frage zu kommen. Dies ist jedoch eine baurechtliche Fragestellung, die von der unteren Bauaufsichtsbehörde abschließend zu klären ist. Mit der Darstellung im Flächennutzungsplan würde ein neuer Ansatzpunkt entstehen, der eine Zersiedlung der Landschaft und das Verfestigen bzw. die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Auch eine rein bestandsorientierte Darstellung, wie in der vorgelegten Begründung dargelegt, würde an diesem Sachverhalt nichts ändern, da dabei perspektivisch die Gefahr des Zusammenwachsens des Planungsgebietes mit dem benachbarten Siedlungsbereich von Landsham und somit eine bandartige Siedlungsentwicklung entstünde. 

Ergebnis 
Die Planung wiederspricht dem LEP-Ziel 3.3. 

Lösungsvorschlag 
Laut der vorgelegten Begründung liegt ein Teil des Plangebietes im Umgriff einer gültigen Außenbereichssatzung. Aus landesplanerischer Sicht wird daher empfohlen, für Bauvorhaben im Planungsgebiet baurechtliche Lösungen anzustreben.

4.2 Beschluss:
Anbindegebot
Zu einer möglichen Verletzung des Anbindegebotes des Landesentwicklungsprogramms Bayern nimmt die Gemeinde Pliening wie folgt Stellung:

Gemäß Landesentwicklungsprogramm Z 3.3 sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. 

Diesen Tatbestand sieht die Gemeinde Pliening im vorliegenden Fall als erfüllt an. 

Das Plangebiet liegt im bisher nicht überplanten Außenbereich, abseits von größeren Siedlungseinheiten. Nach Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 3.3 sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Der Begriff der neuen Siedlungsfläche im Sinne des LEP 3.3 kann so ausgelegt werden, dass eine solche dann nicht vorliegt, wenn sich eine bauleitplanerische Ausweisung alleine auf einen schon vorhandenen, genehmigten Bestand beschränkt und die Eigenart dieses Bestandsbetriebes gewahrt bleibt. 

Nach Ansicht der Gemeinde umfasst dies auch eine angemessene Erweiterung des Betriebes. Auch diesen Punkt sieht die Gemeinde Pliening im Vorliegenden als erfüllt an. Die geplante Erweiterung kann zwar nicht als untergeordnet beurteilt werden, ist jedoch durch deren Lage als angemessen zu beurteilen. Sowohl die geplante Gewerbehalle, wie auch das Wohnhaus wirken lediglich nach (Nord-)Westen in die Landschaft, an allen anderen Stellen sind Wohnhäuser, gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzungen „vorgelagert“. 

Selbst wenn man trotz der vorgenannten Argumentation weiterhin eine Verletzung des Anbindegebotes sieht, erachtet die Gemeinde die geplante Ausweisung einer Halle und eines Wohnhauses im Rahmen der Abwägung als vertretbar. 

Der Eigentümer des Gewerbebetriebes ist dort seit Jahrzehnten ansässig und plant nunmehr eine Erweiterung, um die Fortführung des Geschäfts zu gewährleisten. 

Es ist weder sachgerecht noch erforderlich und in keinem Falle nach Ansicht der Gemeinde verhältnismäßig, den Eigentümer zur Verlagerung seines Betriebes zu zwingen, was aufgrund des Fehlens adäquater Flächen in der Gemeinde nicht möglich ist und im „worst-case“-Szenario dazu führen könnte, dass der Betrieb wirtschaftlich nicht überlebensfähig wäre.

Und selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgt, muss sich vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung die Frage der Verhältnismäßigkeit gestellt werden, wenn aufgrund des geltenden Landesentwicklungsprogramms eine, jedenfalls nicht übermäßige Erweiterung eines seit Jahrzehnten dort ansässigen Betriebs als nicht vertretbar eingestuft wird, jedoch diverse Großprojekte in unmittelbarer Nähe (konkret südlich des S-Bahn-Haltepunktes Grub) in den Gemeinde Poing und Vaterstetten völlig unangebunden umgesetzt werden können.

Zusammengefasst stellt die Gemeinde im Rahmen der Abwägung fest, dass selbst bei einer Verletzung des Anbindegebotes nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern, die dem gegenüber von der Gemeinde Pliening geltend gemachten Argumente jedoch eine Fortführung des Verfahrens rechtfertigen.

Eine Ergänzung oder Änderung der Festsetzungen erfolgt deshalb nicht.

10 dafür: 0 dagegen

5. Staatliches Bauamt Rosenheim
5.1 Einwendung / Anregung vom 05.12.2022
Sowohl gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham, nördlich der St 2082“ als auch die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim keine Einwände, wenn die nachfolgend genannten Punkte beachtet werden. 

  • Es muss sichergestellt sein, dass der neu entstehende Verkehr durch die Betriebserweiterung die öffentliche Straße als Zufahrt zur St 2082 nutzt und nicht ausschließlich die private Zufahrt über die Flur Nr. 2174. 

  • Es ist leider nicht ersichtlich, wie hoch der neue Verkehr durch die neu bebauten Flächen und vor allem die Betriebserweiterung sein wird. Da die St 2082 in diesem Bereich für eine Staatsstraße überdurchschnittlich hoch belastet ist, ist ein Nachweis zu erbringen, dass der Verkehrsfluss an dieser Stelle gewährleistet ist und es ist die eventuelle Notwendigkeit einer Linksabbiegespur zu prüfen. Der Nachweis soll dem Staatlichen Bauamt Rosenheim vor dem Bebauen/Nutzen der neuen Flächen zugehen. Der Satz „Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann über die vorhandenen Straßen abgewickelt werden.“ ist nicht ausreichend und es ist leider nicht ersichtlich worauf sich diese Aussage stützt. 

  • Falls der Nachweis erbracht wird, dass die Notwendigkeit einer Linksabbiegespur an der Einmündung trotz der Erweiterung nicht gegeben ist, behält sich das Staatliche Bauamt dennoch vor, bei weiteren Erweiterungen in diesem Bereich und eventueller höherer Verkehrsbelastung an der Einmündung, die Notwendigkeit einer Linksabbiegespur erneut prüfen zu lassen und diese einzufordern. Die Kostentragung der Kommune nach Art. 32 Abs. 1 BayStrWG bleibt hiervon unberührt. Die Kostentragungspflicht für die entstehenden Erneuerungs- und Unterhaltsmehrkosten gemäß Art. 33 Abs. 3 BayStrWG bleibt ebenfalls erhalten. 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutz-verordnung (16. BImSchV) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch die Eigentümer nicht geltend gemacht werden. 

5.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Sie werden daher im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan behandelt.

Änderungen oder Ergänzungen im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

6. Amt für Landwirtschaft und Forsten
6.1 Einwendung / Anregung vom 30.11.2022
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 

Wir weisen darauf hin, dass mit der Umsetzung des beschriebenen Bauvorhabens einer Lagerhalle und eines Wohngebäudes der Verlust einer landwirtschaftlich genutzten Fläche einhergeht. Es sollte auf den Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen geachtet werden, um eine vielfältig strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Zudem sollten landwirtschaftliche Flächen in Siedlungsnähe möglichst nicht bebaut werden, um die klimaregulierenden Effekte solcher Flächen ausnutzen zu können. 
Aus dem Flächennutzungsplan geht zudem hervor, dass intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Planungsgebiet angrenzen. Hierbei muss beachtet werden, dass es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen kann. Diese können auch zur üblichen Ruhezeit (22:00 – 06:00 Uhr), am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Ebenfalls müssen Erreichbarkeit und Bearbeitbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen weiterhin gegeben sein, auch mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten.

6.2 Beschluss:
Die Gemeinde Pliening teilt die vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgebrachten Anregungen. Hierzu wird auf folgendes hingewiesen:

Die geplante Ausweisung eines Wohngebäudes und einer Lagerhalle und der damit einhergehende Verlust von evtl. landwirtschaftlich genutzten Flächen basiert auf dem Antrag der Grundstückseigentümer. Aufgrund der nicht ausreichenden Fläche für die im Baugebiet ansässige Firma ist eine Erweiterung erforderlich. Das Grundstück Fl.Nr. 2175/5 Gemarkung Pliening auf dem die Lagerhalle geplant ist, schließt an die Fläche des bestehenden Gewerbes an. Die Fläche ist bereits weitestgehend von Wohnbebauung und Gewerbe umgeben. Für den Eingriff durch die vorliegende Planung, wird ein entsprechender Ausgleich zum Teil im Baugebiet selbst sowie an anderer Stelle geschaffen.

Die Überplanung erscheint vor dem Hintergrund der vorgebrachten Anregungen vertretbar. 

10 dafür: 0 dagegen

Bezüglich der Einwirkung von landwirtschaftlichen Emissionen wird bereits unter Punkt 3 „Bestandsaufnahme“ der Begründung zum Flächennutzungsplan hingewiesen. Änderungen oder Ergänzungen im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

7. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
7.1 Einwendung / Anregung vom 14.12.2022
Wir stimmen der 15. FNP-Änderung zu und verweisen auf unsere Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren mit heutigem Datum.

Die Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren lautet wie folgt: „Das Plangebiet zwischen Landsham und Pliening nördlich der St 2082 hat eine Gesamtgröße von ca. 2,1 ha. Geplant ist die Festsetzung eines Mischgebietes. Anlass ist die Betriebserweiterung einer bereits dort ansässigen Firma. Auf etwa 0,7 ha Fläche innerhalb des Plangebiets sollen eine Lagerhalle und ein Wohngebäude gebaut werden. Ziel ist ein verträgliches Miteinander von Wohnbebauung und Gewerbe.

Das Plangebiet liegt geomorphologisch im Bereich der Münchner Schotterebene. Der Untergrund ist versickerungsoffen. Das Grundwasser fließt in nördliche Richtung. Der Grundwasserflurabstand beträgt bei mittleren Grundwasserverhältnissen etwa 4-5 m. Bei hohen Grundwasserständen kann das Grundwasser oberflächennah ansteigen. Wir verweisen auf die amtliche Grundwassermessstelle PLIENING 556A, die rund 1400 m nordöstlich im Ortsteil Pliening liegt und deren Grundwasserstände online einsehbar sind unter folgendem Link:

Oberes Grundwasser-Stockwerk: Gesamtzeitraum PLIENING 556A (bayern.de)

Zum Vergleich: im Plangebiet liegt der Grundwasserstand bei mittleren Grundwasserverhältnissen rund 1 m höher als an der GWM.

Der Satzungsentwurf vom 13.10.2022 enthält unter D.3 einen Hinweis zur Niederschlagswasserbeseitigung (Versickerung an Ort und Stelle) mit einem Verweis auf die örtlich hohen Grundwasserstände.

Wir bitten die Gemeinde zusätzlich zu den bereits erwähnten Hinweisen um Aufnahme folgender Punkte in die Satzung:

Festsetzungen:
  • Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Hof- und Stellflächen sind daher mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen auszubilden.

  • Im Hinblick auf die jüngsten Starkregenereignisse, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, möchten wir die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes betonen. Wir raten diesbezüglich der Gemeinde, den Höhenunterschied zwischen der Rohfußboden-Oberkante und dem höchsten umliegenden Geländepunkt des betreffenden Gebäudes auf 25 cm festzusetzen.

  • Die Gebäude sind als besondere Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf mögliche hohe Grundwasserstände wasserdicht und auftriebssicher zu errichten (weiße Wanne). Wir raten zudem zu einer wasserdichten Ausführung mindestens bis zu dem o.g. Maß (25 cm über GOK) im Hinblick auch auf mögliche Überflutungen durch Starkregenereignisse. Dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge etc..

Hinweise:
  • Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.

  • Starkregenereignisse treten im voralpinen Bereich zunehmend häufiger und intensiver auf und können zu Überflutungen von Straßen und Privatgrundstücken führen. Wir empfehlen diesbezüglich den Abschluss einer Elementarschadensversicherung (http://www.elementar-versichern.bayern.de/)

  • Die Planer und Bauherren sollten sich über die Broschüre des BBK "Empfehlungen bei Sturzfluten" weitergehend informieren. Dort sind die baulichen Aspekte einer wasserdichten Ausführung ausführlich behandelt.

  • Vorsorgender Bodenschutz: Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.“

7.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Sie werden daher im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan behandelt.

Änderungen oder Ergänzungen im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

8. Handwerkskammer
8.1 Einwendung / Anregung vom 14.12.2022
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. 
Die Gemeinde Pliening möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Bauflächen schaffen. Ziel ist es das Plangebiet als Mischgebiet auszuweisen und damit die Bestandsbebauung zu sichern und eine gewerbliche Nutzung sowie deren Erweiterung gebietsverträglich zu ermöglichen. 

Grundsätzlich bestehen keine Einwände. Allerdings möchten wir auf die Hinweise des Schallschutzgutachtens hinweisen, und bitten die hier aufgeführten Maßnahmen auszuführen damit keine Nachteile für die im Umgriff bereits bestehenden Unternehmen entstehen und ein ordnungsgemäßer Betrieb genauso wie angemessene Weiterentwicklungsmöglichkeiten weiterhin gewährleistet sind.

8.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Sie werden daher im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan behandelt.

Änderungen oder Ergänzungen im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

9. gKu VE München-Ost
9.1 Einwendung / Anregung vom 13.12.2022
VEIMO hat keine Einwände gegen die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes. Eine detaillierte Stellungnahme erfolgt zum Bebauungsplan.

Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplanes:

Das Plangebiet ist durch einen öffentlichen Schmutzwasserkanal erschlossen.
Trinkwassertechnisch sind die Grundstücke Flurnummer 2175/4 und 2175/5, beide Gemarkung Pliening, nicht erschlossen.

Für die weitere Erschließung bitten wir folgendes zu beachten:

Wenn im Zuge des Verfahrens ein Städtebaulicher Erschließungsvertrag zwischen Gemeinde und den Grundstückseigentümer(n) I Investor(en) abgeschlossen werden soll, bitten wir Sie, uns rechtzeitig einzubeziehen, um im Vorfeld die Fragen einer vertraglichen Lösung, einschließlich Kostentragung, mit dem Vorhabensträger abzuklären (8 WAS, § 7 EWS).
Wenn vorhandene Grundstücksanschlüsse nicht mehr verwendet werden können und neue und/oder zusätzliche Grundstücksanschlüsse erstellt werden müssen, sind sämtliche Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, vom Grundstückseigentümer zu tragen. Hierzu ist eine Sondervereinbarung mit VEIMO abzuschließen (8 WAS, § 7 EWS).
Grundstücke die nicht an öffentlichen Straßen liegen, müssen privat erschlossen werden. Für die im privaten Grund verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen muss zugunsten VEIMO, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.

Falls Grundstücke später geteilt werden, ist das VEIMO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Verlegung von Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann.
Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.
In den Grundstücken, Flurnummer 2174, 2175, 2175/3, alle Gemarkung Pliening, verläuft parallel zur St. 2082 eine Hauptwasserleitung DN 200. Ein Schutzstreifen von 6 m Breite (je 3 m links und rechts von der Leitungsachse), ist von jeglicher Über- und Unterbauung sowie Bepflanzung freizuhalten. Ein Plan mit eingezeichneten Schutzstreifen befindet sich im Anhang. Hinsichtlich der geplanten Baumbepflanzungen ist das Merkblatt DWA-M 162 ”Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall, zu beachten.
Sofern bestehende Gebäude abgerissen bzw. durch An- und Umbauten erweitert werden, sollten sich die Grundstückeigentümer vorher über die Lage vorhandener Leitungen informieren, um zum einen Beschädigungen zu vermeiden und zum anderen rechtzeitig festzustellen, ob Ihr Bauvorhaben mit vorhandenen Tiefbausparten kollidiert und wie dies ggf. gelöst werden kann.
Abschließend verweisen wir auf unserem nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf (nach § 14 Abs. I EWS).

9.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Sie werden daher im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan behandelt.

Änderungen oder Ergänzungen im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

10. Deutsche Telekom Technik GmbH
10.1 Einwendung / Anregung vom 09.12.2022
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte, hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zur oben genannten 15. Änderung des Flächennutzungsplanes nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Planungsgebiet ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden.

Einen Lageplan mit unseren eingezeichneten Telekommunikationsanlagen haben wir beigefügt. Zeichen und Abkürzungen im Lageplan sind in der Kabelschutzanweisung zu entnehmen.

Die im beiliegenden Lageplan in "rot" gekennzeichneten Linien befinden sich in Bauausführung bzw. in Planung und müssen zugänglich gehalten werden. (Die rot schraffierten Linien sind ohne Aufgrabung).

Bitte beachten sie:
Der übersandte Lageplan ist nur für Planungszwecke geeignet, ansonsten ist er unverbindlich. Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitten wir beiliegende Kabelschutzanweisung unbedingt zu beachten.

Für die Anbindung neuer Bauten an das Telekommunikationsnetz der Telekom sowie der Koordinierung mit den Baumaßnahmen anderen Leitungsträger ist es unbedingt erforderlich, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Bauherrenhotline Tel.: 0800 330 1903 oder E-Mail: fmb.bhh.auftrag@telekom.de so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vorher angezeigt werden.

Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen.

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe hier u.a. Abschnitt 6 zu beachten.  

Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

10.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Sie werden daher im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan behandelt.

Änderungen oder Ergänzungen im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

11. Kreisheimatpflegerin
11.1 Einwendung / Anregung vom 01.12.2022
Bodendenkmal in unmittelbarer Nähe D-1-7836-0082.

11.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Der zweite Absatz unter Punkt 3 „Bestandsaufnahme“ der Begründung zum Flächennutzungsplan wird ersatzlos gestrichen und durch folgenden Satz ausgetauscht:

„Der Umgriff des Bebauungsplanes liegt im Nahbereich (16 m entfernt) des amtlich kartierten Bodendenkmals Nr. D-1-7836-0082 „Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung“.

10 dafür: 0 dagegen

Billigungsbeschluss:
Die entsprechend vorheriger Beschlussfassungen geänderte 15. Änderung des Flächennutzungsplanes für das „Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham, nördlich der St 2082“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 09.11.2023 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“ 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.11.2023 14:44 Uhr