In der Friedhofsgebührensatzung sind einige Änderungen veranlasst.
(A) Redaktionelle Änderungen
In § 2 Abs. 2 wäre das Wort "Gebührenrechnung" in "Gebührenbescheid" zu ändern.
In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "oder eine Urnennische in der nördlichen Urnenmauer" angefügt, da das Belegungsrecht höher ist, als in der südlichen Mauer und dem der Urnenerdgräber entspricht.
Änderung 04.11.2015:
In § 3 Abs. 1 wird folgende Nr. 5 angefügt: "5. für eine Urnennische in der nördlichen Urnenmauer 300,- €.", wobei sich der Betrag im Zuge der u.a. Neukalkulation noch ändern kann.
In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "in der südlichen Urnenmauer" angefügt.
In § 3 Abs. 3 wird beim Verweis auf die Friedhofssatzung "§ 9 Abs. 6" durch "§ 8 Abs. 1" ersetzt.
In § 5 wird das Wort "Leichenträger" durch "Sargträger" ersetzt.
In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden der Klammersatz und die Worte "und den Unterhalt" gestrichen. Der BKPV bemängelte den Bezug auf die 12-jährige Ruhezeit.
Änderung 04.11.2015:
In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird der Text durch das Wort "entfällt" ersetzt. Die Gebühr wird ohne Altersdifferenzierung in die Grabgebühren integriert.
In § 6 Abs. 1 wird das Wort "Exhumierung" durch die Formulierung "Umbettung oder Ausgrabung" ersetzt.
In § 6 Abs. 3 wird beim Verweis auf die Friedhofssatzung "§ 16" durch "§ 19" ersetzt und die Formulierung "der Grabmäler" durch "eines Grabmals".
In § 6 Abs. 3 werden die Nrn. 1 bis 3 mit dem jeweils gleichen Gebührensatz für unterschiedliche Grabmalarten gestrichen. Die Formulierung "beträgt für:" wird in "beträgt 50,- €." geändert, wobei sich der Betrag ggf. im Zuge weiterer Beschlüsse noch ändern kann.
In § 7 Abs. 1 Bchst. a wird an die Worte "für Einzelgräber" angefügt "und Urnengräber in Abteilung O".
In § 7 Abs. 2 werden die Worte "für die Tieferlegung bzw. Umbettung Verstorbener," gestrichen, da diese Kosten nicht durch Privatrechnung, sondern durch Gebühr zu erheben sind.
(B) Inhaltliche Änderungen ohne Erhöhungscharakter
Auf Grund einer Anregung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes wird in § 3 Abs. 3 "Jahr 1/12" durch "Monat 1/144" ersetzt und die Formulierung "da die ersten Jahre" um "bzw. Monate" ergänzt.
In § 6 Abs. 4 sind für Genehmigungen für gewerbliche Arbeiten zur Zeit Einzelgenehmigungen und Dauergenehmigungen für 5 Jahre vorgesehen. Hier soll ein Tatbestand für Ein-Jahres-Genehmigungen mit einer Gebühr von 70,- € eingefügt werden. Auch wird folgender Satz angefügt: "Anzeigen nach § 25 Abs. 8 der Satzung über das Bestattungswesen sind gebührenfrei."
Wegen der redaktionellen Änderung in § 7 Abs. 2 ist folgendes veranlasst. Die Tieferlegung ist bereits jetzt in § 5 berücksichtigt. Wegen der Umbettung wird folgender Abs. 4 angefügt:
"Für die Umbettung oder Ausgrabung sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Urne aus Grab 110,00 €,
b) Urne aus Nische 50,00 €,
c) Sarg innerhalb der Ruhezeit 295,00 €,
d) Sarg nach Ablauf Ruhezeit 250,00 €."
In § 7 Abs. 1 wird zwischen den Worten "sind" und "folgende" die Formulierung "soweit sie neu anzulegen sind" eingefügt, da die Kosten der existenten Grabsteinfundamente entweder nahezu abgeschrieben (z.Z. sind nur rd. 110 € p.a. für alle Fundamente zusammen direkt ermittelbar) oder aus den Erweiterungskosten nicht getrennt ermittelbar sind.
Ergänzung 04.11.2015:
In § 7 Abs. 3 wird zwischen den Worten "Urnennischenabdeckplatte" und "ist", die Formulierung "soweit sie nicht im Zuge des Ersterwerbs der Nische zugeteilt wurde" eingefügt, da die erste Abdeckplatte künftig bereits mit der Grabgebühr nach § 3 abgedeckt werden soll.
(C) Beibehaltung der weiterverrechneten Drittkosten
Für die Gebührentatbestände, bei denen sich die Beträge 1:1 aus dem Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen ergeben, schlägt die Verwaltung vor, keine Änderung vorzunehmen, da hier Kostendeckung vorliegt.
Es wird daher in § 5 Abs. 1 folgende Nr. 8 angefügt:
"Schließdienst außerhalb der Dienststunden 30,00 € 30,00 €."
Der bisher kostenlose Schließdienst durch einen ehemaligen Mitarbeiter ist entfallen. Eine unterschiedliche Gebühr für Erwachsene und Kinder ist im Vertrag mit dem Unternehmer nicht vorgesehen.
Ergänzung 04.11.2015:
Betroffen sind § 5 Abs. 1 Nrn. 2 und 4-7 sowie die künftige Nr. 8.
(D) Pauschalerhöhung der Bagatellgebühren
Für diese Nebengebührentatbestände schlägt die Verwaltung pauschale Gebührenerhöhungen vor.
bisher neu
§ 6 Abs. 1 Umbettungs-/Ausgrabungsgebühr 30,- € 50,- €
§ 6 Abs. 3 Grabmalgenehmigung 50,- € 70,- €
§ 6 Abs. 2 Eintragung Rechtsnachfolge 10,- € 15,- €
§ 6 Abs. 5 Ausstellung Graburkunde 10,- € 15,- €
§ 6 Abs. 4 Einzelgenehmigung gewerbl. Arbeiten 10,- € 15,- €
§ 6 Abs. 4 5-Jahres-Genehmigung 250,- € 300,- €
§ 7 Abs. 3 Urnennischenabdeckplatte 79,- € 80,- €
Ergänzung 04.11.2015:
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Hallennutzung 110,-/30,- € 150,-/40,-€
(E) Nachkalkulation
Da der Friedhof keine Kostendeckung bzw. -überdeckung erreicht hat, wurde auf eine Nachkalkulation verzichtet.
(F) Kalkulationsgrundlage der Hauptgebührentatbestände
Der Kalkulationszeitraum der aktuellen Friedhofsgebührensatzung endete. Insofern war eine neue Kalkulation vorzunehmen. Diese wurde unter Berücksichtigung der Bchst. C und D auf die übrigen Hauptgebührentatbestände beschränkt.
Hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen wurde bereits ein Gemeinderatsbeschluss am 08.10.2016 gefasst.
Maßgebend für die Neukalkulation werden auch Feststellungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes sein, der das bisherige Kalkulationsverfahren moniert hat.
1. Berechnungsmethode
Bisher wurden die Kosten des Friedhofes den einzelnen Friedhofsbereichen, z.B. Erdsarggrab, zugeordnet, durch die Gräber geteilt und daraus die entsprechende Gebühr ermittelt sowie auf die Liegedauer von 12 Jahren hochgerechnet, so dass sich grundsätzlich kostendeckende Gebühren errechneten, auch wenn diese nicht festgesetzt wurden.
Der BKPV beanstandete, dass die Kosten von 12 Jahren berücksichtigt wurden, da der Kalkulationszeitraum maximal 4 Jahre betragen darf.
Stellt man aber nicht auf 12 Jahre ab, sondern auf max. 4 Jahre, errechnen sich naturgemäß keine kostendeckenden Gebühren mehr.
Der BKPV empfiehlt daher, die Kosten jeden Jahres durch die Bestattungsfälle dieses Jahres zu teilen (Prognosewerte) - und daraus nach Grabarten Gebühren zu ermitteln, die dann logischerweise kostendeckend wären.
Dieser Empfehlung können wir gegenwärtig nicht folgen, da bislang über die unterschiedlichen Nutzungen keine Statistiken erstellt wurden und die Auswertung der erstellten Rechnungen auf Grund der aktuellen Personalsituation nicht leistbar ist und wir noch auf die Einführung eines Friedhofsprogramms warten, das die Ermittlung entsprechender Daten "automatisch" ermöglicht.
Zur Erzielung eines höheren Kostendeckungsgrades wird daher vorgeschlagen, die Gebühren ab 01.01.2016 pauschaler zu erhöhen und die neue Berechnungsmethode erst anzuwenden, wenn sich die o.a. Voraussetzungen entsprechend geändert haben.
Sollten eine Belegauswertung bis zur Sitzung möglich sein, werden die Ergebnisse selbstverständlich noch berücksichtigt.
Änderung 04.11.2015:
Der Empfehlung wurde unter Zugrundelegung der Erwerbsvorgangsdokumentation, die die Ermittlung von Fallzahlen ermöglichte, gefolgt.
2. Kostenabschläge
Der BKPV beanstandete auch einige Kostenabschläge, z.B. für den Parkcharakter des Friedhofs. Hierzu hat der Gemeinderat am 08.10.2015 bereits einen Beschluss gefasst.
3. Gebäudenutzung
Der BKPV beanstandet, dass die Gebühren hier unabhängig von der Nutzungsdauer erhoben werden. Er regt einen Stundensatz an.
Das Friedhofsamt hat erklärt, dass die derzeitigen Gebühren eine Nutzung für einen Tag berücksichtigen und schon jetzt keine Kostendeckung gegeben ist. Umgekehrt stiegen die Kosten aber auch nicht wesentlich, wenn eine Leiche z.B. mehrere Tage aufgebahrt ist.
Die Erfassung der tatsächlichen Nutzungsstunden (und letztlich deren Kontrolle) wird als zu verwaltungswendig angesehen.
Es wird daher empfohlen, der Anregung des BKPV nicht zu folgen.
(G) Neukalkulationsgrundlage der Hauptgebührentatbestände
Das Ergebnis der Neukalkulation für die Hauptgebührentatbestände wird nach Möglichkeit rechtzeitig vor der Sitzung nachgereicht bzw. ins Ratsinformationssystem eingestellt.
Ergänzung 04.11.2015:
Die Neukalkulation ist dem Dateianhang zu entnehmen. Das DIN-A4-Dokument ist u.U. besser lesbar (die Anmerkungen der Verwaltung stehen hier hinter den Ausführungen des BKPV. Das DIN-A3-Dokument ist inhaltsgleich, stellt aber BKPV-Feststellungen und Verwaltungsanmerkungen nebeneinander.
Aus der Kalkulation ergeben sich folgende neuen Gebühren:
§ 3 (1) + § 5 (1) Nr. 3 + § 7 (1)+(3)
bisher
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künftig nur § 3 (1) kostendeckend
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teilkosten-deckend z.B.
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1. Einzelgrab
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280 + 170 + 110 = 560,- €
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1.955,24 €
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670,00 €
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2. Doppelgrab
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510 + 170 + 170 = 850,- €
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2.255,51 €
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1.020,00 €
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3. Urnengrab
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300 + 170 + 110 = 580,- €
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1.857,48 €
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700,00 €
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4. Urnennische Süd
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230 + 170 + 79 = 479,- €
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1.789,46 €
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575,00 €
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5. Urnennische Nord
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230 + 170 + 79 = 479,- €
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1.755,39 €
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700,00 €
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Zu Nr. 2 wies die Verwaltung darauf hin, dass die vorgelegte Kalkulation neben den Kosten der größeren Pflanzungen (100%) auch 50% der Rasenflächen berücksichtigt hat, da es hier zu einer gewissen Abgrenzungsproblematik kommt (wo hört der Busch/Wurzelstock auf, wo fängt die Wiese an).
Zu Nr. 5 wies die Verwaltung darauf hin, dass es bei der Grundstückszuordnung zu einem Fehler kam, der den Gebührenbedarf von rd. 184 T€ auf gut 185 T€ erhöht und sich alle kostendeckenden Gebühren entsprechend um gute 20,- € erhöhen würden.