Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.11.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses / Haushalt 10.11.2015 ö beratend 5
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.11.2015 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Kalkulationszeitraum der aktuellen Friedhofsgebührensatzung endete. Insofern war eine neue Kalkulation vorzunehmen. Hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen wurde bereits ein Gemeinderatsbeschluss am 08.10.2015 gefasst.
Daneben waren in der Friedhofsgebührensatzung auch einige weitere Änderungen veranlasst.

Bei der Neukalkulation wurde eine Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes zur Methodik, wie aus den Anlagen ersichtlich, berücksichtigt.

Die Neukalkulation ist den Dateianhängen zu entnehmen. Hieraus ergibt sich auch, wie wir die BKPV-Empfehlungen umgesetzt haben.

Aus der Kalkulation ergeben sich folgende neuen Gebühren:

§ 3 (1) + § 5 (1) Nr. 3 + § 7 (1)+(3)
bisher
künftig nur § 3 (1) kostendeckend
teilkosten-deckend z.B.
1. Einzelerdgrab
280 + 170 + 110 = 560,- €
1.972,88 €
670,00 €
2. Doppelerdgrab
510 + 170 + 170 = 850,- €
2.275,86 €
1.020,00 €
3. Urnenerdgrab
300 + 170 + 110 = 580,- €
1.874,24 €
700,00 €
4. Urnennische Süd
230 + 170 +   79 = 479,- €
1.805,61 €
575,00 €
5. Urnennische Nord
230 + 170 +   79 = 479,- €
1.771,22 €
700,00 €

Die Änderungen und die Kalkulation wurden im Haupt- und Finanzausschuss am 10.11.2015 vorberaten.

Die Empfehlung findet sich in den Beschlussvorschlägen 1 bis 4 und bei Nr. 5 in den §§ 1, 2 Abs. 2 bis 6 und 3 Abs. 1 der vorgeschlagenen Änderungssatzung wieder.

Bezüglich § 3 Abs. 2 der Änderungssatzung empfahl der Ausschuss teilkostendeckende Gebühren, wobei vor deren Festsetzung noch ein Vergleich mit Gebühren der Nachbargemeinden erfolgen sollte.

Jede Gemeinde kann ihre Satzung relativ eigenständig gestalten.
Wir haben für Poing drei bisherige Gebührentatbestände in einen zusammengefasst.
Wo andere Gemeinde entsprechende Tatbestände hatten, haben wir für den Vergleich ebenfalls die Summen gebildet. Teilweise waren weniger, teilweise mehr Tatbestände zu summieren (z.B. haben wir keine Verwaltungsgebühr pro Bestattung, andere aber schon).
Wo wir unterschiedliche Belegungsrechte und Nutzungszeiträume erkennen konnten, haben wir versucht, die entsprechenden Gebührensätze durch Umrechnen vergleichbarer zu machen.
Nicht berücksichtigen konnten wir, wenn z.B. eine Gemeinde für Gebäudenutzungen höhere Gebühren verlangte oder wenn die Struktur anders war, z.B. neben Einzel-/Doppel- auch Dreifachgräber.
Insofern kann der Vergleich nur eine grobe Orientierung geben.


P
Schnitt
Einzelerdgrab
525,00 €
625,44 €
Doppelerdgrab
915,00 €
1.043,97 €
Urnenerdgrab
375,00 €
579,20 €
Urnennische
625,00 €
680,50 €

Die nächste Kalkulation würde geplant 2019 erfolgen. Bei Verzögerungen sollten die festgesetzten Gebühren wie bisher fortgelten. Zur Klarstellung erfolgte eine entsprechende Ergänzung des § 8.

Beschlussvorschlag

1.        Auf eine Nachkalkulation für Zeiträume bis 31.12.2015 wird verzichtet, da die Kostenunterdeckung offenkundig und ein Ausgleich über Gebühren ab 01.01.2016 unbillig ist.

2.        Die Gebühren für Tatbestände, bei denen sich die Höhe 1:1 aus dem Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen ergibt, bleiben unverändert, da hier Kostendeckung vorliegt.

3.        In Konkretisierung des Gemeinderatsbeschlusses vom 08.10.2015 wird der Abschlag für den Parkcharakter auf 100% der den Baum- und Buschflächen zurechenbaren Kosten festgesetzt bzw. 50% bei Rasenflächen.

4.        Der Empfehlung des BKPV zur Einführung von Stundengebühren für die Gebäudenutzungen wird nicht gefolgt.

5.        Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund Art. 8 Kommunalabgabengesetz und Art. 22 Kostengesetz folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Gemeinde Poing:

§ 1 redaktionelle Änderungen

(1)        In § 2 Abs. 2 wird das Wort "Gebührenrechnung" durch das Wort "Gebührenbescheid" ersetzt.

(3)        In § 3 Abs. 3 wird beim Verweis auf die Friedhofssatzung "§ 9 Abs. 6" durch "§ 8 Abs. 1" ersetzt.

(4)        In § 5 wird das Wort "Leichenträger" durch "Sargträger" ersetzt.

(5)        In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird der Text durch das Wort "entfällt" ersetzt. Die Gebühr wird ohne Altersdifferenzierung in die Grabgebühren integriert.

(6)        In § 6 Abs. 1 wird das Wort "Exhumierung" durch die Formulierung "Umbettung oder Ausgrabung" ersetzt.

(7)        In § 6 Abs. 3 wird beim Verweis auf die Friedhofssatzung "§ 16" durch "§ 19" ersetzt und die Formulierung "der Grabmäler" durch "eines Grabmals".

(8)        In § 6 Abs. 3 werden die Nrn. 1 bis 3 mit dem jeweils gleichen Gebührensatz für unterschiedliche Grabmalarten gestrichen. Die Formulierung "beträgt für:" wird in "beträgt xxx €." geändert. Anstelle des "xxx", wird der in dieser Änderungssatzung a.a.O. festgesetzte Gebührenbetrag eingesetzt.

(9)        In § 7 Abs. 1 Bchst. a werden die Worte "für Einzelgräber" ersetzt durch "für Einzelerdgräber und Urnenerdgräber in Abteilung O". In Bchst. b) wird das Wort "Doppelgräber" durch "Doppelerdgrab" ersetzt.

(10)        In § 7 Abs. 2 werden die Worte "für die Tieferlegung bzw. Umbettung Verstorbener" gestrichen, da diese Kosten nicht durch Privatrechnung, sondern durch Gebühr zu erheben sind.


§ 2 weitere Änderungen

(1)        Auf Grund einer Anregung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes wird in § 3 Abs. 3 "Jahr 1/12" durch "Monat 1/144" ersetzt und die Formulierung "da die ersten Jahre" um "bzw. Monate" ergänzt.

(2)        An § 6 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt: "Für einjährige Dauerberechtigungsscheine wird eine Gebühr von 70,- € erhoben."

(3)        Als Folge des § 1 Abs. 10 wird in § 5 folgender Abs. 4 angefügt: "Für die Umbettung oder Ausgrabung sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Urne aus Grab                        110,00 €,
b) Urne aus Nische                          50,00 €,
c) Sarg innerhalb der Ruhezeit                295,00 €,
d) Sarg nach Ablauf Ruhezeit                250,00 €."

(4)        In § 7 Abs. 1 wird zwischen den Worten "sind" und "folgende" die Formulierung "soweit sie neu anzulegen sind" eingefügt, da die Kosten der bis zu diesem Satzungserlass existenten Grabsteinfundamente durch die Grabgebühren abgedeckt sind.

(5)        In § 7 Abs. 3 wird zwischen den Worten "Urnennischenabdeckplatte" und "ist", die Formulierung "soweit sie nicht im Zuge des Ersterwerbs der Nische zugeteilt wurde" eingefügt, da die erste Abdeckplatte künftig bereits mit der Grabgebühr nach § 3 abgedeckt ist.

(6)        In § 5 Abs. 1 wird folgende Nr. 8 angefügt:
       "Schließdienst außerhalb der Dienststunden                30,00 €        30,00 €."
       Eine unterschiedliche Gebühr für Erwachsene und Kinder ist nicht vorgesehen.

(7)        In § 8 wird die Überschrift um die Worte "und Geltung" ergänzt. Es wird folgender Abs. 3 angefügt: "Gebührensätze gelten jeweils bis zur Neufestsetzung durch Änderungssatzung oder bis zur Aufhebung der Satzung fort."


§ 3 Gebührenerhöhungen

(1)        Folgende Gebührensätze werden ersetzt:
in § 6 Abs. 1 für Umbettung/Ausgrabung                  "30,- €"        durch          "50,- €"
in § 6 Abs. 3 für Grabmalgenehmigung                          "50,- €"        durch          "70,- €"
in § 6 Abs. 2 für Eintragung Rechtsnachfolge                  "10,- €"        durch          "15,- €"
in § 6 Abs. 5 für Ausstellung Graburkunde                  "10,- €"        durch          "15,- €"
in § 6 Abs. 4 für Einzelgenehmigung gew. Arbeiten          "10,- €"        durch           "15,- €"
in § 6 Abs. 4 für 5-Jahres-Genehmigung                "250,- €"        durch         "300,- €"
in § 7 Abs. 3 für Urnennischenabdeckplatte                  "79,- €"        durch          "80,- €"
in § 5 Abs. 1 Nr. 1 für Hallennutzung Erwachsene        "110,- €"        durch        "150,- €"
in § 5 Abs. 1 Nr. 1 für Hallennutzung Kinder                  "30,- €"        durch          "40,- €"

(2)        In § 3 Abs. 1 werden nach dem Einleitungssatz die bisherigen Ziffern 1 bis 4 durch folgende Gebührentabelle ersetzt:

1. für ein Einzelerdgrab
670,00 €
2. für ein Doppelerdgrab
1.020,00 €
3. für ein Urnenerdgrab
700,00 €
4. für eine Urnennische in der südlichen Urnenwand
575,00 €
5. für eine Urnennische in der nördlichen Urnenwand
700,00 €
Hinweis: Beträge ggf. entsprechend Diskussionsverlauf anpassen !!!


§ 4 Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Beschluss

1.        Auf eine Nachkalkulation für Zeiträume bis 31.12.2015 wird verzichtet, da die Kostenunterdeckung offenkundig und ein Ausgleich über Gebühren ab 01.01.2016 unbillig ist.

2.        Die Gebühren für Tatbestände, bei denen sich die Höhe 1:1 aus dem Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen ergibt, bleiben unverändert, da hier Kostendeckung vorliegt.

3.        In Konkretisierung des Gemeinderatsbeschlusses vom 08.10.2015 wird der Abschlag für den Parkcharakter auf 100% der den Baum- und Buschflächen zurechenbaren Kosten festgesetzt bzw. 50% bei Rasenflächen.

4.        Der Empfehlung des BKPV zur Einführung von Stundengebühren für die Gebäudenutzungen wird nicht gefolgt.

5.        Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund Art. 8 Kommunalabgabengesetz und Art. 22 Kostengesetz folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Gemeinde Poing:

§ 1 redaktionelle Änderungen

(1)        In § 2 Abs. 2 wird das Wort "Gebührenrechnung" durch das Wort "Gebührenbescheid" ersetzt.

(3)        In § 3 Abs. 3 wird beim Verweis auf die Friedhofssatzung "§ 9 Abs. 6" durch "§ 8 Abs. 1" ersetzt.

(4)        In § 5 wird das Wort "Leichenträger" durch "Sargträger" ersetzt.

(5)        In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird der Text durch das Wort "entfällt" ersetzt. Die Gebühr wird ohne Altersdifferenzierung in die Grabgebühren integriert.

(6)        In § 6 Abs. 1 wird das Wort "Exhumierung" durch die Formulierung "Umbettung oder Ausgrabung" ersetzt.

(7)        In § 6 Abs. 3 wird beim Verweis auf die Friedhofssatzung "§ 16" durch "§ 19" ersetzt und die Formulierung "der Grabmäler" durch "eines Grabmals".

(8)        In § 6 Abs. 3 werden die Nrn. 1 bis 3 mit dem jeweils gleichen Gebührensatz für unterschiedliche Grabmalarten gestrichen. Die Formulierung "beträgt für:" wird in "beträgt xxx €." geändert. Anstelle des "xxx", wird der in dieser Änderungssatzung a.a.O. festgesetzte Gebührenbetrag eingesetzt.

(9)        In § 7 Abs. 1 Bchst. a werden die Worte "für Einzelgräber" ersetzt durch "für Einzelerdgräber und Urnenerdgräber in Abteilung O". In Bchst. b) wird das Wort "Doppelgräber" durch "Doppelerdgrab" ersetzt.

(10)        In § 7 Abs. 2 werden die Worte "für die Tieferlegung bzw. Umbettung Verstorbener" gestrichen, da diese Kosten nicht durch Privatrechnung, sondern durch Gebühr zu erheben sind.


§ 2 weitere Änderungen

(1)        Auf Grund einer Anregung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes wird in § 3 Abs. 3 "Jahr 1/12" durch "Monat 1/144" ersetzt und die Formulierung "da die ersten Jahre" um "bzw. Monate" ergänzt.

(2)        An § 6 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt: "Für einjährige Dauerberechtigungsscheine wird eine Gebühr von 70,- € erhoben."

(3)        Als Folge des § 1 Abs. 10 wird in § 5 folgender Abs. 4 angefügt: "Für die Umbettung oder Ausgrabung sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Urne aus Grab                        110,00 €,
b) Urne aus Nische                          50,00 €,
c) Sarg innerhalb der Ruhezeit                295,00 €,
d) Sarg nach Ablauf Ruhezeit                250,00 €."

(4)        In § 7 Abs. 1 wird zwischen den Worten "sind" und "folgende" die Formulierung "soweit sie neu anzulegen sind" eingefügt, da die Kosten der bis zu diesem Satzungserlass existenten Grabsteinfundamente durch die Grabgebühren abgedeckt sind.

(5)        In § 7 Abs. 3 wird zwischen den Worten "Urnennischenabdeckplatte" und "ist", die Formulierung "soweit sie nicht im Zuge des Ersterwerbs der Nische zugeteilt wurde" eingefügt, da die erste Abdeckplatte künftig bereits mit der Grabgebühr nach § 3 abgedeckt ist.

(6)        In § 5 Abs. 1 wird folgende Nr. 8 angefügt:
       "Schließdienst außerhalb der Dienststunden                30,00 €        30,00 €."
       Eine unterschiedliche Gebühr für Erwachsene und Kinder ist nicht vorgesehen.

(7)        In § 8 wird die Überschrift um die Worte "und Geltung" ergänzt. Es wird folgender Abs. 3 angefügt: "Gebührensätze gelten jeweils bis zur Neufestsetzung durch Änderungssatzung oder bis zur Aufhebung der Satzung fort."


§ 3 Gebührenerhöhungen

(1)        Folgende Gebührensätze werden ersetzt:
in § 6 Abs. 1 für Umbettung/Ausgrabung                  "30,- €"        durch          "50,- €"
in § 6 Abs. 3 für Grabmalgenehmigung                          "50,- €"        durch          "70,- €"
in § 6 Abs. 2 für Eintragung Rechtsnachfolge                  "10,- €"        durch          "15,- €"
in § 6 Abs. 5 für Ausstellung Graburkunde                  "10,- €"        durch          "15,- €"
in § 6 Abs. 4 für Einzelgenehmigung gew. Arbeiten          "10,- €"        durch           "15,- €"
in § 6 Abs. 4 für 5-Jahres-Genehmigung                "250,- €"        durch         "300,- €"
in § 7 Abs. 3 für Urnennischenabdeckplatte                  "79,- €"        durch          "80,- €"
in § 5 Abs. 1 Nr. 1 für Hallennutzung Erwachsene        "110,- €"        durch        "150,- €"
in § 5 Abs. 1 Nr. 1 für Hallennutzung Kinder                  "30,- €"        durch          "40,- €"

(2)        In § 3 Abs. 1 werden nach dem Einleitungssatz die bisherigen Ziffern 1 bis 4 durch folgende Gebührentabelle ersetzt:

1. für ein Einzelerdgrab
670,00 €
2. für ein Doppelerdgrab
1.020,00 €
3. für ein Urnenerdgrab
700,00 €
4. für eine Urnennische in der südlichen Urnenwand
575,00 €
5. für eine Urnennische in der nördlichen Urnenwand
700,00 €

§ 4 Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Kurzbericht

(sh) Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.11.2015 die Erhöhung verschiedener Friedhofsgebühren ab 01.01.2016 beschlossen. Gleichzeitig wurden einige Einzelgebühren zu einheitlichen Gebühren zusammengefasst und redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Näheres ist der Bekanntmachung der Änderungssatzung zu entnehmen, die voraussichtlich mit der nächsten Ausgabe des Nachrichtenblattes erfolgt.

Datenstand vom 22.03.2016 16:23 Uhr