1. Auf eine Nachkalkulation für Zeiträume bis 31.12.2015 wird verzichtet, da die Kostenunterdeckung offenkundig und ein Ausgleich über Gebühren ab 01.01.2016 unbillig ist.
2. Die Gebühren für Tatbestände, bei denen sich die Höhe 1:1 aus dem Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen ergibt, bleiben unverändert, da hier Kostendeckung vorliegt.
3. In Konkretisierung des Gemeinderatsbeschlusses vom 08.10.2015 wird der Abschlag für den Parkcharakter auf 100% der den Baum- und Buschflächen zurechenbaren Kosten festgesetzt bzw. 50% bei Rasenflächen.
4. Der Empfehlung des BKPV zur Einführung von Stundengebühren für die Gebäudenutzungen wird nicht gefolgt.
5. Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund Art. 8 Kommunalabgabengesetz und Art. 22 Kostengesetz folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Gemeinde Poing:
§ 1 redaktionelle Änderungen
(1) In § 2 Abs. 2 wird das Wort "Gebührenrechnung" durch das Wort "Gebührenbescheid" ersetzt.
(3) In § 3 Abs. 3 wird beim Verweis auf die Friedhofssatzung "§ 9 Abs. 6" durch "§ 8 Abs. 1" ersetzt.
(4) In § 5 wird das Wort "Leichenträger" durch "Sargträger" ersetzt.
(5) In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird der Text durch das Wort "entfällt" ersetzt. Die Gebühr wird ohne Altersdifferenzierung in die Grabgebühren integriert.
(6) In § 6 Abs. 1 wird das Wort "Exhumierung" durch die Formulierung "Umbettung oder Ausgrabung" ersetzt.
(7) In § 6 Abs. 3 wird beim Verweis auf die Friedhofssatzung "§ 16" durch "§ 19" ersetzt und die Formulierung "der Grabmäler" durch "eines Grabmals".
(8) In § 6 Abs. 3 werden die Nrn. 1 bis 3 mit dem jeweils gleichen Gebührensatz für unterschiedliche Grabmalarten gestrichen. Die Formulierung "beträgt für:" wird in "beträgt xxx €." geändert. Anstelle des "xxx", wird der in dieser Änderungssatzung a.a.O. festgesetzte Gebührenbetrag eingesetzt.
(9) In § 7 Abs. 1 Bchst. a werden die Worte "für Einzelgräber" ersetzt durch "für Einzelerdgräber und Urnenerdgräber in Abteilung O". In Bchst. b) wird das Wort "Doppelgräber" durch "Doppelerdgrab" ersetzt.
(10) In § 7 Abs. 2 werden die Worte "für die Tieferlegung bzw. Umbettung Verstorbener" gestrichen, da diese Kosten nicht durch Privatrechnung, sondern durch Gebühr zu erheben sind.
§ 2 weitere Änderungen
(1) Auf Grund einer Anregung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes wird in § 3 Abs. 3 "Jahr 1/12" durch "Monat 1/144" ersetzt und die Formulierung "da die ersten Jahre" um "bzw. Monate" ergänzt.
(2) An § 6 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt: "Für einjährige Dauerberechtigungsscheine wird eine Gebühr von 70,- € erhoben."
(3) Als Folge des § 1 Abs. 10 wird in § 5 folgender Abs. 4 angefügt: "Für die Umbettung oder Ausgrabung sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Urne aus Grab 110,00 €,
b) Urne aus Nische 50,00 €,
c) Sarg innerhalb der Ruhezeit 295,00 €,
d) Sarg nach Ablauf Ruhezeit 250,00 €."
(4) In § 7 Abs. 1 wird zwischen den Worten "sind" und "folgende" die Formulierung "soweit sie neu anzulegen sind" eingefügt, da die Kosten der bis zu diesem Satzungserlass existenten Grabsteinfundamente durch die Grabgebühren abgedeckt sind.
(5) In § 7 Abs. 3 wird zwischen den Worten "Urnennischenabdeckplatte" und "ist", die Formulierung "soweit sie nicht im Zuge des Ersterwerbs der Nische zugeteilt wurde" eingefügt, da die erste Abdeckplatte künftig bereits mit der Grabgebühr nach § 3 abgedeckt ist.
(6) In § 5 Abs. 1 wird folgende Nr. 8 angefügt:
"Schließdienst außerhalb der Dienststunden 30,00 € 30,00 €."
Eine unterschiedliche Gebühr für Erwachsene und Kinder ist nicht vorgesehen.
(7) In § 8 wird die Überschrift um die Worte "und Geltung" ergänzt. Es wird folgender Abs. 3 angefügt: "Gebührensätze gelten jeweils bis zur Neufestsetzung durch Änderungssatzung oder bis zur Aufhebung der Satzung fort."
§ 3 Gebührenerhöhungen
(1) Folgende Gebührensätze werden ersetzt:
in § 6 Abs. 1 für Umbettung/Ausgrabung "30,- €" durch "50,- €"
in § 6 Abs. 3 für Grabmalgenehmigung "50,- €" durch "70,- €"
in § 6 Abs. 2 für Eintragung Rechtsnachfolge "10,- €" durch "15,- €"
in § 6 Abs. 5 für Ausstellung Graburkunde "10,- €" durch "15,- €"
in § 6 Abs. 4 für Einzelgenehmigung gew. Arbeiten "10,- €" durch "15,- €"
in § 6 Abs. 4 für 5-Jahres-Genehmigung "250,- €" durch "300,- €"
in § 7 Abs. 3 für Urnennischenabdeckplatte "79,- €" durch "80,- €"
in § 5 Abs. 1 Nr. 1 für Hallennutzung Erwachsene "110,- €" durch "150,- €"
in § 5 Abs. 1 Nr. 1 für Hallennutzung Kinder "30,- €" durch "40,- €"
(2) In § 3 Abs. 1 werden nach dem Einleitungssatz die bisherigen Ziffern 1 bis 4 durch folgende Gebührentabelle ersetzt:
1. für ein Einzelerdgrab
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670,00 €
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2. für ein Doppelerdgrab
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1.020,00 €
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3. für ein Urnenerdgrab
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700,00 €
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4. für eine Urnennische in der südlichen Urnenwand
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575,00 €
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5. für eine Urnennische in der nördlichen Urnenwand
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700,00 €
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Hinweis: Beträge ggf. entsprechend Diskussionsverlauf anpassen !!!
§ 4 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.