|
GR (TOP 6)
Aufstellungsbeschluss
|
21.05.2015
|
Gespräch mit betroffenen Grundstückseigentümern
|
21.07.2015
|
GR (TOP 6)
Sachstandsbericht; weiteres Vorgehen
|
16.02.2016
|
BUA (TOP 4)
Vorstellung Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung
|
Der Tagesordnungspunkt wird in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 16.02.2016 vorberaten. Über das Ergebnis der Vorberatung wird in der Sitzung berichtet.
Sachvortrag aus Bau- und Umweltausschuss vom 16.02.2016:
Der wirksame (einfache) Bebauungsplan aus dem Jahr 1960 setzt eine Bebauung nur im östlichen Grundstücksteil fest. Der rückwärtige Bereich ist derzeit unbebaubar (waren früher sog. „Hausgärten“).
Ziel des Bebauungsplanes ist eine maßvolle Nachverdichtung sowie der Erhalt des Charakters des Quartiers.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung (§ 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
Nunmehr wurde der Bebauungsplanentwurf von Herrn Feirer-Kornprobst vorgelegt.
Kurze Erläuterung der wesentlichen Grundzüge der Planung:
Planungsrechtliche Grundlagen:
- Darstellung als WA im FNP
- rechtsverbindlicher B-Plan 3: bezüglich GR und GF keine textlichen Festsetzungen, nur zeichnerische, 2 Vollgeschosse zulässig, 30 cm Sockel und 6,0 m Wandhöhe zulässig,
zulässige Dachneigung 22° bis 30°
Es wurden Vorplanungen erstellt, die den Anliegern im Rahmen einer Bürgerinformation vorgestellt wurden. Dabei kristallisierte sich heraus, dass insgesamt die Tendenz zu einer optimalen Ausnutzung der Grundstücksflächen bestand.
In der Folge wurde die weitere Planung unter Berücksichtigung der Bauwünsche der Anlieger weiterentwickelt.
Der Vorentwurf:
Maß der baulichen Nutzung als GR und GF festgelegt, dadurch ergibt sich eine durchschnittliche GRZ von 0,27 gegenüber 0,15 (Bestand)
und eine durchschnittliche GFZ von 0,68 gegenüber 0,33 (Bestand)
Die zulässige Wandhöhe beträgt 6,0 m ab OK FFB EG,
die zulässige Dachneigung 35°. Keine Festsetzung zu Vollgeschossen
Die Erschließung der Hinterliegergrundstücke erfolgt über GFL-Flächen.
Das Plangebiet umfasst insgesamt 9 Grundstücke. Auf 8 Grundstücken wurde eine Hinterliegerbebauung vorgesehen. Auf dem Grundstück Römerstraße 42 sieht der Planentwurf keine Hinterliegerbebauung vor, da bereits umfangreiche Erweiterungen realisiert wurden. Insofern weist der B-Plan hier nur eine geringe zusätzliche Erweiterungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes auf.
Im WA 1 sind nur Einzelhäuser zulässig, im WA 2 sind Einzel- und aufgrund des Bestandes auch Doppelhäuser zulässig.
Die Anzahl der Wohnungen ist im Bebauungsplan so geregelt, dass auf jedem Grundstück 4 Wohnungen zulässig sind.
Die bestehenden Bäume wurden als Hinweise dargestellt. Es gilt grundsätzlich die Baumschutzverordnung. Ergänzend ist festgesetzt, dass nur die Bäume geschützt sind, die sich nicht innerhalb der Baufenster befinden.
Da die Gemeinde Poing Satzungen zu Einfriedungen, Stellplätzen usw. hat, werden zu diesen Themen keine weiteren Festsetzungen im B-Plan getroffen.
Abschließend noch Hinweis auf die beabsichtigte Umgestaltung der Römerstraße, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des B-Plans liegt Der derzeit aktuelle Planungsstand ist nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt.“