Am 01.09.2017 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines dauerhaften Kiosks bestehend aus zwei Fertiggargen auf dem Grundstück Fl. Nr. 588/3 der Gemarkung Poing, ein.
Die Außenmaße des Vorhabens betragen 7,68 m x 7,16 m, bei einer Wandhöhe von 3,00 m.
Entsprechend den Angaben des Antragstellers werden die Außenwände des Gebäudes mit einer Holzfassade (entsprechend der neuen Grundschule und Kita´s im Baugebiet W 5 „Zauberwinkel“) verkleidet.
Des Weiteren beabsichtigt der Antragsteller das geplante Vorhaben in den bereits bestehenden Wall zwischen dem derzeit errichteten Kioskcontainer und den beiden Beachvolleyballfeldern zu integrieren.
Das Grundstück mit der Fl.-Nr. 588/3 der Gemarkung Poing befindet sich im Außenbereich.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich deshalb nach § 35 BauGB.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein sog. „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB.
Das o. g. Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB jedoch nur dann zulässig, wenn durch das Vorhaben keine öffentlichen Belange berührt werden und die Erschließung gesichert ist.
Des Weiteren hat die Rücksprache mit dem für den Bergfeldsee zuständigen Landschaftsarchitekten folgendes ergeben:
Das Bauvorhaben kann wie in den vorliegenden Plänen in den bestehenden Wall positioniert werden, ohne gleichzeitig spezielle landschaftsplanerische Grundzüge der Gesamtanlage zu verletzen.
Im vorliegenden Sachverhalt können somit keine öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB festgestellt werden, die durch das o. g. Bauvorhaben beeinträchtigt werden.
Die Erschließung für das o. g. Vorhaben ist ebenfalls gesichert.
Zusätzlich kann das Einvernehmen für die vom Bauwerber beantragte Doppelnutzung der bereits vorhandenen Stellplätze im Bereich des Bergfeldsees erteilt werden, da eine gemeinsame Nutzung der Stellplätze durch Besucher der Freizeitanlage und des Kiosks stattfindet.