Änderung der Abfallwirtschaftssatzung; Vorberatung einer Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.12.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bei unseren vielen Ordnungswidrigkeiten kommt es regelmäßig vor, dass u.a. auch gelbe Säcke, die eigentlich in unserer Gemeinde nicht genutzt werden, über unsere Wertstoffcontainer an den Containerstandplätzen entsorgt werden. Mit der Halteranfrage zeigt sich dann häufig, dass es sich nicht um Poinger Bürger/innen handelt.

In § 10 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde Poing vom 02.08.1991 (zuletzt geändert mit der 8. Änderungssatzung vom 16.10.2006) ist festgelegt, dass die Benutzung der Containerstandplätze sowie des Wertstoffhofes nur Einwohnern der Gemeinde Poing gestattet ist - außer man ist Eigentümer / Mieter / Pächter eines Objektes in Poing.

In § 16 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung sind in den Nrn. 1 - 8 die Ordnungswidrigkeiten geregelt. Leider ist hier der § 10 Abs. 2 der AWS bisher nicht aufgeführt.

Diese doch nun immer häufiger auftretenden Fälle konnten deshalb nicht geahndet werden und es kam lediglich zu einem Hinweisschreiben.

Dies soll nun mit der jetzigen Satzungsänderung berichtigt werden.

Die Stellungnahme der Rechtsaufsicht im Landratsamt zu der geplanten Satzungsänderung wurde eingeholt. Das Landratsamt Ebersberg hält die vorgesehene Ergänzung der Abfallwirtschaftssatzung für rechtlich zulässig.
 
In § 16 Abs. 1 Satz 1 der AWS wird nun in der Aufzählung folgende Nummer 9 eingefügt:

9. gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 2 verstößt

Beschlussvorschlag

Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:

Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Rechtsverordnung des Landkreises Ebersberg zur Übertragung von Teilaufgaben der Abfallentsorgung auf die Gemeinden des Landreises Ebersberg erlässt die Gemeinde Poing folgende Änderungssatzung:

§ 1 Änderungen

(1) In § 16 Abs. 1 wird in der Aufzählung folgende Nummer 9 eingefügt:
9. gegen die Vorschriften des § 10 Abs.2 verstößt

                                                                 § 2 Inkrafttreten und Geltung

Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Beschluss

Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:

Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Rechtsverordnung des Landkreises Ebersberg zur Übertragung von Teilaufgaben der Abfallentsorgung auf die Gemeinden des Landreises Ebersberg erlässt die Gemeinde Poing folgende Änderungssatzung:

§ 1 Änderungen

(1) In § 16 Abs. 1 wird in der Aufzählung folgende Nummer 9 eingefügt:
9. gegen die Vorschriften des § 10 Abs.2 verstößt

                                                                 § 2 Inkrafttreten und Geltung

Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(hug) Bei Ordnungwidrigkeiten vor allem an unseren Containerstandorten im Gemeindegebiet, wurde häufig festgestellt, dass  es sich oft auch um Auswärtige handelte und nicht nur um Poinger Bürger/innen. Nach der aktuellen  Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde Poing dürfen  Poinger Bürger/innen die Containerstandplätze und den gemeindlichen Wertstoffhof nutzen und entsprechende Verstöße hiergegen können nach der Satzung geahndet werden. Eine Ahndung von Verstöße von Auswärtigen war bisher nach der Satzung  ausgenommen.  Dies wird nun mit der Änderung der Abfallwirtschaftssatzung berichtigt. Die entsprechende Stellungnahme der  Rechtsaufsicht liegt vor.
Der Bau- und Umweltausschuss fasste einstimmig folgende Beschlussempfehlung an den Gemeinderat:

Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Rechtsverordnung des Landkreises Ebersberg zur Übertragung von Teilaufgaben der Abfallentsorgung auf die Gemeinden des Landkreises Ebersberg erlässt die Gemeinde Poing folgende Änderungssatzung:

§ 1 Änderungen
In § 16 Abs.1 wird in der Aufzählung  folgende Nummer 9 eingefügt:
9. gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 2 verstößt

§ 2 Inkrafttreten und Geltung
Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Datenstand vom 07.02.2019 16:57 Uhr