Neue Möglichkeiten zur digitalen Ratsarbeit


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.03.2021 ö informativ 1.1
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.05.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Am 04.03.2021 wurde das „Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der Corona-Pandemie“ erlassen. 

Durch das Gesetz wurden in der Bayerischen Gemeindeordnung (GO), die den rechtlichen Rahmen für das Handeln der Gemeinden darstellt, die Artikel 47 a (Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung) und 120 b (Weitere Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie) ergänzt.

Wir möchten Sie heute über die dadurch geschaffenen neuen Möglichkeiten und das weitere Vorgehen der Gemeinde Poing in diesem Zusammenhang informieren.

Durch die Gesetzesänderung gibt es drei wesentliche Punkte, die für die Arbeit des Gemeinderates von Bedeutung sind und für die es dann jeweils einen Beschluss benötigt, wenn diese umgesetzt werden sollen:

  1. Ferienausschuss
Im Jahr 2021 ist es den Gemeinden durch Beschluss des Gemeinderats möglich, einen Ferienausschuss für bis zu drei Monate einzusetzen.

  1. Übertragung der Entscheidungszuständigkeit 
In den Zeiten, in denen kein Ferienausschuss eingesetzt ist, kann einem beschließenden Ausschuss die Entscheidungszuständigkeit, die normal dem Gesamtgremium vorbehalten ist analog zum Ferienausschuss eingeräumt werden.

  1. Audiovisuellen Zuschaltung 
Es besteht nun die Möglichkeit der audiovisuellen Zuschaltung von Mitgliedern zu Präsenzsitzungen. Diese Möglichkeit ist zunächst bis zum 31.12.2022 befristet und bedarf bis dato einen Beschluss des Gemeinderates mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder gelten in diesem Falle als anwesend und sind somit stimmberechtigt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Zuschaltung von Gemeinderatsmitgliedern zahlen- oder quotenmäßig begrenzt oder von bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. einer Verhinderung in den Sitzungssaal zu kommen, abhängig gemacht werden kann.

Die neu geschaffene Möglichkeit der audiovisuellen Zuschaltung (Punkt 3) zielt laut Innenministerium nicht nur auf die Bewältigung der Pandemie ab, sondern soll generell mehr Handlungsspielräume verschaffen, z. B. um die Vereinbarkeit eines kommunalen Ehrenamtes mit Familie und Beruf zu verbessern.

Im Rahmen der Einführung des neuen Gesetzes und der damit verbundenen Änderung der Gemeindeordnung wurde so ein gesetzlicher Mindestrahmen geschaffen, der jedoch noch Ungenauigkeiten für die Anwendung in der Praxis birgt. 

Bei der tatsächlichen Umsetzung einer „Hybridsitzung“ ergibt sich eine nicht zu unterschätzende Herausforderung, die einen reibungslosen Sitzungsablauf erheblich erschweren kann: 

Findet eine technische Störung, wie z.B. ein Übertragungsfehler der audiovisuellen Zuschaltung zu Beginn oder im Verlauf der Sitzung statt, darf die Sitzung nicht eröffnet werden oder ist zu unterbrechen bis geklärt ist, ob die Ursache des Fehlers im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt. 

Eine Handlungsempfehlung oder Handreichung aus dem Innenministerium, wie das Gesetz konkret in der kommunalen Ratsarbeit umgesetzt werden kann, liegt bislang nicht vor. 

Der Bayerische Gemeindetag hat auf eigene Initiative dem Innenministerium einen mehrseitigen Fragenkatalog übersandt. Durch diesen sollten die offenen Fragen geklärt werden. 

Da hierauf noch keine Antwort beim Bayerischen Gemeindetag eingegangen ist, empfiehlt die Verwaltung mit genaueren Überlegungen zur Umsetzung des Gesetzes auf die Anwendungshinweise des Innenministeriums zu warten. Diese sollen in den nächsten Wochen erscheinen.

Nach Vorliegen der Handlungsempfehlungen wird in Zusammenarbeit mit den Fraktionen das weitere Vorgehen abgestimmt.

Datenstand vom 14.04.2023 10:18 Uhr