Schulentwicklung in Poing; Beantwortung der Anfrage der Gemeindefraktionen B´90/Die Grünen und SPD vom 04.05.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.07.2023 ö 6

Sachverhalt

Wie mit Bekanntgabe am 25.05.2023 im Gemeinderat angekündigt, wird die Anfrage seitens der Gemeinderatsfraktionen B´90/Die Grünen und SPD vom 04.05.2023 wie folgt beantwortet:

Einführung: 
Mit Zustimmung durch den Bundestag am 10.09.2021 auf Bundesebene, wurde das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) verabschiedet. 

Parallel wird im § 24 SGB VIII Absatz 4 neu eingefügt. Dieser tritt zum 01.08.2026 in Kraft: 
Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.“

Anspruchsberechtigt sind zunächst nur die Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Jahrgangsstufe besuchen. 

Im Freistaat Bayern sind im Bereich der Ganztagsschulen, Kitas und Mittagsbetreuungen bereits 262.731 Plätze geschaffen worden (ca. 54 Prozent). Bis zum Jahr 2028 sollen weitere 130.000 Plätze geschaffen werden. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Soziales und Arbeit geht mit Stellungnahme vom 20.12.2022 davon aus, dass die Nachfrage an Betreuungsplätzen bis 2029 auf bis zu 80 Prozent steigen wird. 
Die Gemeinde Poing liegt bereits jetzt bei nahezu 81 Prozent.

In der letzten Gemeinderatssitzung am 29.06.2023 wurden die Betreuungsquoten und der Bedarf bis 2023 vom Büro bre für die Gemeinde Poing vorgestellt.

Die Eckpunkte nochmals im Überblick:
Zunahme von Grundschulkindern bis 2035 von 870 auf maximal 1.158 Kinder (obere Variante).
Die Betreuungsquote liegt im Schuljahr 2022/2023 bereits bei 81 Prozent aufgeteilt in Hort mit 30 Prozent, die offene Ganztagsschule (OGTS) mit dem gebundenen Ganztag (GGT) mit 27 Prozent und die Mittagsbetreuung mit 24 Prozent.
Das Bedarfswachstum bis 2035 wird mit 120 bis 205 Plätzen (obere Variante) prognostiziert.
Die Schülerzahlen und deren Entwicklung an den jeweiligen Grundschulen sind in der Prognose ebenfalls dargestellt. Hier wird unter Berücksichtigung der geplanten Umsprengelung im Jahr 2028 nochmals bestätigt, dass die Kapazitäten an den drei Schulstandorten ausreichend sind. 

Die Standorte der Grundschulen sind einzeln betrachtet, wie folgt konzipiert worden: 

Grundschule 
an der Karl-Sittler-Straße                Neubau bereits mit Ganztagsinvestitionsförderung
Sprengeleinzugsgebiet:                 Alt-Poing bis zur S-Bahnlinie mit Ortsteil Angelbrechting
Schulkapazität:                        336 Schulplätze (Dreizügigkeit)
Raumförderprogramm:                 25 Jahre Bindungsfrist für die geförderte Ganztagsfläche
Ganztag im Schulgebäude:                232 qm (4 Klassenräume variabel im Schulgebäude) 
Mittagsbetreuung:                        265 qm 

Betreuungsangebot:
Standortnahe Hortbetreuung:         eine Horteinrichtung mit max. 54 Plätzen 
Mittagsbetreuung :                        110 Plätze 
zusätzlich Ganztag:                        96 Plätze (im Konzept) ggfs. +16 Plätze
Platzangebot gesamt        :                260 Plätze (+16 Plätze)
Prognose Bedarf gesamt:                248 – 281 (bei 100%iger Bedarfsabdeckung)

Grundschule Am Bergfeld        Neubau bereits mit Ganztagsinvestitionsförderung 
Sprengeleinzugsgebiet:                 W5, W6, W7 und W 8
Schulkapazität:                        336 Schulplätze (Dreizügigkeit)
Raumförderprogramm:                 25 Jahre Bindungsfrist für die geförderte Ganztagsfläche
Ganztag im Schulgebäude:                260 qm (vier Klassenräume variabel im Schulgebäude)
Mittagsbetreuung:                        290 qm 

Betreuungsangebot:
Standortnahe Hortbetreuung:         zwei Horteinrichtungen mit derzeit genehmigten 
                                                          variablen Hortplätzen bis zu 200/ derzeit 100 belegt
Ganztag im Schulgebäude:               112 (kann auch als OGTS geführt werden)
Offene Ganztagsschule:                112 (vorher Mittagsbetreuung)
Platzangebot gesamt bisher:                324 Plätze (Umsprengelung ab 2028 notwendig)
                                                          Steuerungsmöglichkeit) mit bis zu 100 Hortplätzen als 
                                                          Puffer, je nach Elternbedarf
Prognose Bedarf gesamt:                530-578 (ohne Umsprengelung)

Anni-Pickert-Grundschule         Bestandsgebäude ohne Bindungsfrist, Mensaerweiterung, derzeit im Bau mit entspr. Ganztagsinvestitionsförderung 
Sprengeleinzugsgebiet:                restliches Gebiet in Poing mit Ortsteil Grub
Schulkapazität:                        448 (Vierzügigkeit)
Raumförderprogramm:
Mensa:                                gesamt geförderte Fläche sind 490 qm von 709 qm
Ganztag im Schulgebäude:                keine Bindungsfrist mehr
Mittagsbetreuung:                        keine Bindungsfrist mehr

Betreuungsangebot:
Standortnahe Hortbetreuung:        drei Horteinrichtungen mit insgesamt 104 bis max.150
Ganztag im Schulgebäude:        variabel GGT bis zu 224 genehmigt (2-zügig genehmigt)
Offene Ganztagsschule:        derzeit 90, Aufstockung mgl. (vorher Mittagsbetreuung)
Platzangebot gesamt bisher:        418 bis 464 
Prognose Bedarf gesamt:        194-208 (bei 100%iger Bedarfsabdeckung ohne Umsprengelung)

Es besteht nach Art. 42 Absatz 1 BayEUG die sogenannte Sprengelpflicht bei der Schule, in deren Schulsprengel der gewöhnliche Aufenthalt sprich der Hauptwohnsitz ist. Ein Schulwechsel ist grundsätzlich nur möglich, wenn zwingende persönliche Gründe zum Besuch einer anderen Schule bestehen. Dies setzt eine Unzumutbarkeit zum Besuch der zuständigen Sprengelschule voraus. Daher ist zu beachten, dass es grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen den Schulstandorten/ Schulprofilen gibt. 

Die Grundschulen sind daher praxisüblich anhand der rechtlich festgelegten Sprengelgebiete geplant und gebaut worden. Die vorgestellte Fortschreibung der Einwohnerprognose, letztmalig am 29.06.2023 macht dies nochmals deutlich. 

Zu 1 a):
Die Schülerzahlen verändern sich grundsätzlich nicht, die Zuzüge sind in allen drei Grundschulen bis 2035 prognostiziert worden. Die Sprengelpflicht und –aufteilung nach Art. 42 Absatz 1 BayEUG ist für die Kapazitätsauslastung maßgeblich. Ein ausreichendes Bedarfsangebot wird seitens der Gemeinde am jeweiligen Schulstandort vorgehalten. Es wird jedoch zu einzelnen Verschiebungen innerhalb der Betreuungsangebote kommen, die wir derzeit nicht vorhersehen können. 

Hinweis zum Wunsch- und Wahlrecht:
Gemäß den Ausführungen zur Einführung des Rechtsanspruchs auf Förderung in den Tageseinrichtungen von Februar 2022 hat der Gesetzgeber die Vielfalt an schulischen Angeboten und Betreuungseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bundesweit berücksichtigt. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungsform. Das Wahlrecht nach § 5 Absatz 1 SGB VIII wurde im Deutschen Bundestag erörtert. In diesem Zusammenhang wurde klargestellt, dass der Anspruch nicht an jeder Schule, sondern im Gebiet des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Kommune) erfüllt werden kann. Nach aktueller rechtlichen Würdigung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, kommt das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII nur dann zur Anwendung, wenn bei einem nicht vorhandenen Angebot einer Ganztagsgrundschule mehrere Tageseinrichtungen der Jugendhilfe ein Angebot vorhalten. Das Wunsch- und Wahlrecht im SGB VIII gilt bisher grundsätzlich für die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, je nach Kapazität.

Zu 1 b):
Der Zuzug und die Einwohnerentwicklung ist in der Gemeinderatssitzung vom 29.06.2023 vorgestellt worden. 

Zu 1 c):
Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für Realschulen und Gymnasien beim Landkreis Ebersberg. Auf Anfrage wurde der Verwaltung folgendes mitgeteilt:
Gemäß der Prognose aus dem SFB-Ausschuss vom Landkreis Ebersberg (Stand 12.05.2022) hat die Realschule Poing eine Kapazität von 725 Schulplätzen. Im Schuljahr 2022 lag die Schülerzahl bei 712, im laufenden Schuljahr liegt sie bei 730. Die Prognose zeigt eine Steigerung bis 2023 von bis auf 886 Schülern. Die letzten Schuljahre weisen eine kontinuierliche Steigerung der Schülerzahlen auf.
Die Schüler kommen u.a. aus den Gemeinden (laut Realschule zum Stand 21.06.2023):  
Poing (438), Pliening (149), Anzing (105), Vaterstetten (11), Kirchheim (5), Markt Schwaben (4) und weitere 18 Schüler vereinzelt aus Nachbargemeinden.
Wie bereits durch das beauftragte Fachbüro bre in der letzten Gemeinderatssitzung mitgeteilt, ist die Übertrittsquote auf das Gymnasium im Zeitraum von 2014 bis 2023 um 14 Prozent (von 40 auf 54 Prozent) gestiegen. Trotzdem ist ein Anstieg in der Realschule Poing zu verzeichnen. Die Schülerzahlen aus Poing, Pliening und Anzing bestätigen auch weiterhin einen höheren Bedarf an Realschulplätzen. 

Zu 2):
Wie bereits ausgeführt, ist in den neugebauten Schulen ein Ganztagsangebot fördermittelbedingt für 25 Jahre vorzuhalten. Die Ausgestaltung kann in Form des gebundenen Ganztags und/ oder der offenen Ganztagsschule erfolgen. Folgende schulische Angebote wurden an den jeweiligen Grundschulen genehmigt und können somit bei Bedarf belegt werden:

Grundschule an der Karl-Sittler-Straße:        einen gebundenen Ganztag (bei Bedarf zweiter Zug)
Grundschule Am Bergfeld:                        offene Ganztagsschule (Anzahl Gruppen variabel)
Anni-Pickert-Grundschule:                        zwei geb. Ganztagszüge und offene Ganztagsschule
Anni-Pickert-Mittelschule:                        einen geb. Ganztag und offene Ganztagsschule


Zu 3):
Der Bedarf am gebundenen Ganztag ist die letzten Jahre in Bezug auf zwei Schulstandorte zurückgegangen. Der Elternbedarf spiegelt bei diesen zwei Schulstandorten einen flexiblen Betreuungsbedarf wieder. Grundsätzlich gibt es keine Reduktion des gebundenen Ganztages. Der gebundene Ganztag wird an zwei Schulstandorten weiterhin angeboten. Ein gebundener Ganztag kommt jedoch nur zu Stande, wenn ausreichend Schüler/innen sich anmelden, vorausgesetzt es gibt ausreichend Lehrerstunden. Es ist festzustellen, dass der Bedarf in der offenen Ganztagsschule gestiegen ist bzw. steigen wird. Im Hortbereich ist der aktuelle Bedarf in etwa gleich geblieben. 
Die Ferienbetreuung für alle Grundschulkinder außerhalb der Hortferienbetreuung wird durch den Kooperationspartner weitergeführt (siehe TOP 5 zur heutigen Gemeinderatssitzung). Aktuell konnte der Bedarf für die Ferienbetreuung seitens der Eltern im Hortbereich und in der Ganztagsbetreuung gedeckt werden. Durch die Möglichkeit, dass bei Bedarf zwei Kooperationspartner in der Ganztagsbetreuung grundsätzlich in den Schulen eingesetzt werden können um den Rechtsanspruch (u.a. Ferienbetreuung) zukünftig zu erfüllen, könnte die Ferienbetreuung zukünftig wieder im jeweiligen Schulgebäude stattfinden.

Zu 4):
Die Betreuungsquote in der Gemeinde Poing liegt bereits jetzt bei der staatlich anvisierten Quote von 80 Prozent. Der Bedarf wird sich ggfs. in Zukunft in Hinblick auf die Betreuungsformen verschieben.
Fraglich ist, ob der gebundene Ganztag langfristig noch nachgefragt wird. Bei einer Verschiebung zwischen den beiden schulischen Angeboten (OGTS und GGT) kann die offene Ganztagschule aufgestockt werden. Hierfür gibt es in den Schulgebäuden genügend freie Räumlichkeiten nach Schulschlussende. Ein Umbau der drei Grundschulen ist nicht notwendig. Die bestehenden Räumlichkeiten der Mittagsbetreuung, das Sportgelände, die Differenzierungsräume, die Außenanlagen, die Schulküchen, der Werkraum, das Musikzimmer etc. stehen zur Verfügung. Durch den Rechtsanspruch hat der Gesetzgeber die Öffnung der klassischen Schulräumlichkeit für eine Doppelnutzung freigegeben. Insbesondere ist bei der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße das sog. Lernhauskonzept bereits umgesetzt. Hier werden die Clustermitten als weitere Freizeitfläche genutzt bzw. können genutzt werden. Dies ist ebenfalls in der Grundschule Am Bergfeld möglich. In der Anni-Pickert-Schule bestehen derzeit freie Kapazitäten im Bereich der Mittelschule, die man nutzen kann. In diesem Zusammenhang ist die räumliche Öffnung im Schulgebäude für den Ganztag von großer Bedeutung. Eine enge Abstimmung mit den Schulleitungen und dem Kooperationspartner ist daher erforderlich. 
Die Ganztagsschule ist und bleibt ein schulisches Angebot, die Anmeldungen in der GGT und OGTS sind verbindlich. Ein schulisches Ganztagsangebot soll auch wie der reguläre Unterricht in den Klassenzimmern stattfinden. 

Zu 5):
In allen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (BayKiBiG) gibt es seitens des Gesetzgebers einen gesetzlich vorgeschriebenen Anstellungsschlüssel von 1:11 und eine Fachkraftquote über 50%. Die staatliche und kommunale Förderung ist ausschließlich kindbezogen, d.h. der Förderanteil wird anhand des Gewichtungsfaktors, der Buchungskategorie und dem Basiswert errechnet.  

Gemäß der Förderrichtlinie zur offenen Ganztagsschule und dem gebundenen Ganztag wird seitens des Kultusministeriums das benötigte Personal (eine Betreuungsperson pro Gruppe) festgelegt. Die Förderung durch die Regierung von Oberbayern und der Kommune bezieht sich auch hier auf die Anzahl der Schulkinder.  

Die Verwaltung zahlt keinen Personalkostenzuschuss, sondern beteiligt sich an der gesetzlich vorgeschriebenen Mitfinanzierung auch in diesen schulischen Angeboten, rein gruppenbezogen.
Die freiwilligen Zuschüsse seitens der Gemeinde werden unter Ziffer 7 nochmals genannt.

Zu 6):
In den Schulen wird Infrastruktur geschaffen und Ausstattung bereitgestellt, um diese in einem pädagogischen Kontext einzusetzen. Durch den fachübergreifenden Einsatz von IT und unter Nutzung unterrichtsbezogener Medien können Lehrkräfte auf vielfältige Weise bei der Vermittlung von Wissen unterstützt werden. Gleichzeitig solle neben Fachkenntnissen vor allem die Fähigkeit, Medien sinnvoll, sicher und bezogen auf die Situation einzusetzen (Medienkompetenz), vermittelt werden.
Im Unterrichtskontext bedeutet dies die Ausstattung der Schulen mit entsprechender Infrastruktur (Internetzugang, LAN, WLAN, Server, Speicher), von Klassen- und Fachräumen mit entsprechender Hardware (Präsentationstechnik, Lehrer- und Schülerendgeräten, Peripheriegeräte) sowie die Bereitstellung von Software und digitalen Medien.

Neben dem Unterrichtszweck dient Digitalisierung auch der Schulverwaltung. Sie unterstützt die Schulleitungen bei der Erledigung ihrer vielfältigen Aufgaben; genannt seien hier exemplarisch Schülerverwaltung, Unterrichtsplanung, Elternkommunikation u.v.m.
Für das Jahr 2023/2024 sind Investitionen mit einem Gesamtbudget für alle kommunalen Schulen von ca. 670.000 EUR vorgesehen; die Maßnahmen werden mit 437.000 EUR aus dem Förderprogramm „digitale Bildungsinfrastruktur“ und 22.000 EUR aus dem „Sonderbudget Lehrerendgeräte“ gefördert.

Die Nutzungsdauer von IT-Geräten wird mit 3 Jahren (für Tablets), über 5 Jahre (für Server, Notebooks), 10 Jahre (Router, Switches, Access-Points) bis hin zu 20 Jahren (Verkabelung, Patchfelder) angegeben (Quelle: Votum 2022 des Beraterkreises zur IT-Ausstattung von Schulen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus).
D.h. jede Ausstattungsmaßnahme wird die Notwendigkeit zyklischer Nachinvestitionen auslösen.
Es wird in den kommenden Jahren stetig erforderlich sein, in Neu- und Ersatzausstattung zu investieren. Gleichzeitig steht nicht fest, wie sich die Schulfinanzierung – insbesondere in Bezug auf eine dauerhafte Finanzierungsbeteiligung - im Bereich der Digitalausstattung weiter entwickelt und welche (zusätzlichen) Ausstattungserfordernisse sich aus der Aktualisierung von Lehrplänen ergeben werden.
Die nächste Fortschreibung der Investitionsmaßnahmen und deren Kosten erfolgt zur Haushaltsplanung 2024.

Hinweis: Zuletzt wurde dem Gremium in der Haupt-und Finanzausschusssitzung am 06.10.2020 zum Sachstand „Digitalisierung der gemeindlichen Schulen“ berichtet.
Die Präsentation dazu ist im Dokumentarchiv des Ratsinformationssystems im Ordner > Präsentationen Vorträge Berichte > Schulen abgelegt.

Zu 7):
Staatliche Förderung: Gemäß den Richtlinien zur offenen Ganztagsschule und dem gebundenen Ganztag erfolgt die Förderung seitens der Regierung von OBB direkt an den jeweiligen Kooperationspartner, somit nicht an die Schulen bzw. an die Verwaltung. Die Fördersummen werden in Punkt 8 benannt. Die Antragsstellung erfolgt über die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner. Inwieweit die Mittel ausgeschöpft wurden/ werden, kann nur der jeweilige Kooperationspartner beantworten.

Anmerkung: Mit Bekanntgabe vom 30.06.2023 erfolgte die Abrechnung seitens des bisherigen Kooperationspartners für die Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule sowie der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße. Der bisherige Kooperationspartner hat nicht alle Fördermittel und freiwilligen kommunalen Zuschüsse benötigt. 

Freiwillige kommunale Zuschüsse: 
pro gebundener Ganztagsklasse 1.000,00 EUR, Beschluss vom 15.03.2012,        
pro Langgruppe bei der OGTS max. 8.500 EUR, Beschluss vom 20.04.2023, 02.06.2022 und 17.06.2021. 
Für die Mittagsbetreuung betrug der kommunale Zuschuss im Schuljahr 2021/2022 für alle drei Grundschulen insgesamt 224.000 EUR, dies wurde zuletzt in der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 28.02.2023 behandelt.

Darüber hinaus sind die Kommunen für die Bereitstellung des Schulsachaufwandes gem. 
Art. 3  BaySchFG verpflichtet. 

Zu 8):
Zu dieser Frage kann die Verwaltung in Bezug auf Investitionsförderungen keine fundierte Aussage treffen. Die Zuständigkeit liegt bei der Regierung von Oberbayern. 

Die Verwaltung kann nur die Fördertabellen für die Ganztagsschulen und deren Gestaltung (Budget) für die Schuljahre 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024 darstellen, siehe Anlage. 

Zu 9):
Grundsätzlich besteht die besondere Situation, dass der zukünftige Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in zwei verschiedene Zuständigkeiten fällt, d.h. zum einen betrifft es das schulische Angebot seitens des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und zum anderen das Angebot der Kinder- und Jugendhilfe seitens des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Die verschiedenen gesetzlichen Regelungen und Zuständigkeiten können für die Umsetzung in der Praxis durchaus schwierig sein (u.a. Datenschutz, Fachaufsicht etc.).

Die Richtlinien zur offenen Ganztagsschule und dem gebundenen Ganztag müssen zeitnah angepasst werden, um den Rechtsanspruch zu erfüllen (u.a. Freitag und die Ferienzeitenabdeckung). 

Ebenso muss beachtet werden, dass die Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe nach Art. 19 BayKiBiG Elternbeiträge erheben müssen, damit die staatliche Förderung gewährt werden kann. 
Somit entsteht ein Ungleichverhältnis zwischen dem schulischen Angebot (elternbeitragsfrei) und den Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe.  

Finanzierung/ Förderung:
In den zwei neugebauten Grundschulen und bei der Mensaerweiterung sind durch das FAGplus 15 bereits Fördermittel für den Ganztagsausbau abgerufen worden. 
Die Länder und Kommunen führen bereits begonnene Investitionsprogramme im Bereich des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder wie geplant weiter. Bereits gewährte Mittel aus Landesprogrammen (FAGplus 15) dürfen nicht durch die Bundesmittel aus diesem Investitionsprogramm ersetzt werden. Ebenso besteht nach Mitteilung der Regierung von Oberbayern vom 21.06.2023 keine Fördermöglichkeit, bei einer „reinen Umwandlung“ einer Mittagsbetreuung in eine offene Ganztagsschule, solange es keinen Umbau benötigt.  

Die Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung zwischen den Ländern und dem Bund ist am 
18. Mai 2023 in Kraft getreten. Die entsprechende Richtlinie zum Landesförderprogramm Ganztagsausbau in Bayern tritt voraussichtlich im Juli 2023 in Kraft. Die Eckpunkte allgemein: 

Jeder neu geschaffene Betreuungsplatz wird zusätzlich zur Förderung nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) bzw. dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) gefördert. Diese Förderung wird bis Ende 2027 unbürokratisch als Pauschale für neu geschaffene Plätze gewährt: 
- 6.000 EUR pro Platz in Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe (v.a. Horte) 
- einheitliche Pauschale von 4.500 EUR pro Platz für rechtsanspruchserfüllende Angebote unter Schulaufsicht (offener und gebundener Ganztag; verlängerte Mittagsbetreuung mit erhöhter Förderung) 

Bisher ist die Bayerische Förderrichtlinie noch nicht bekanntgegeben.
In diesem Zusammenhang wird die Verwaltung ggfs. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Erweiterung der OGTS bzw. gebundener Ganztag zeitnah vorsorglich beantragen.

Hinweis: Ausstattung
Weder § 3 GaFinHG noch § 1 der Verwaltungsvereinbarung schließen die Förderfähigkeit von Ausstattung als eigenständige Maßnahme aus. Die Förderfähigkeit von Ausstattungen ist demnach auch nicht zwingend an eine investive Maßnahme in Form von Neubau, Umbau oder Erweiterung gebunden. 
Hierauf wird die Verwaltung in den Haushaltsberatungen mit den Schulleitungen in Bezug auf die Erweiterung der offenen Ganztagsschule und gebundenen Ganztag detailliert abstimmen. 

Zu 10):
Bisher sind keine weiteren Anträge auf kommunale Zuschüsse gestellt worden. Grundsätzlich gibt es in jedem Jahr Haushaltsbesprechungen mit allen Schulleitungen für das kommende Haushaltsjahr. Ebenso erfolgt eine jährliche Abstimmung mit den Kooperationspartnern für die Mittagsbetreuung/ -versorgung. Die Schulleitungen stimmen sich konzeptionell direkt mit dem Kooperationspartner für die offene Ganztagsschule und den gebundenen Ganztag ab. 

Zu 11):
Gemäß Bewilligungsbescheid seitens der Regierung von Oberbayern vom 28.03.2015 wurden nach dem FAGplus15 Fördermittel in Höhe von 964.562,00 EUR u.a. Ganztagsbetreuung/ MiBe für die Grundschule Am Bergfeld gewährt.

Gemäß Bewilligungsbescheid seitens der Regierung von Oberbayern vom 30.03.210 wurden nach dem FAGplus15 Fördermittel in Höhe von 1.048.605,00 EUR u.a. Ganztagsbetreuung für die Grundschule an der Karl-Sittler-Straße gewährt.

Gemäß Bewilligungsbescheid seitens der Regierung von Oberbayern vom 18.05.2022 wurden nach dem FAGplus15 Fördermittel in Höhe von 1.088.000,00 EUR u.a. Ganztagsbetreuung für die Grundschule Am Bergfeld gewährt.

Bei Ausbau von weiteren Plätzen im Bereich der OGTS, GGT oder der (verlängerten) Mittagsbetreuung können weitere Fördermittel beantragt werden.

Mit der Verwaltungsvereinbarung ist zukünftig auch das Mobiliar förderfähig, dies wird zeitnah für die Mensaerweiterung der Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule beantragt. 

Zu 12):
Gemäß § 79 SGB VII obliegt die Gesamtverantwortung dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sprich dem Landkreis Ebersberg. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass das staatliche Schulamt mit dem örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe unter der jeweiligen Fachaufsicht (Kita-Aufsicht und Schulamt), Empfehlungen zeitnah an alle betroffenen Grundschulen geben. 

Die Verwaltung kann in Ihrer Zuständigkeit als Sachaufwandsträger die Schulen bereits bei der Haushaltsplanung finanziell unterstützen.
Wie bereits ausgeführt, kann die Verwaltung bei Schaffung von zusätzlichen Plätzen die Fördermittel gemäß der Landesrichtlinie zeitnah beantragen. 
Grundsätzlich ist es des Weiteren möglich, dass bei Bedarf ein zweiter Kooperationspartner für die offene Ganztagsschule oder für den gebundenen Ganztag, (u.a. Ferienbetreuung) eingesetzt werden kann. 
Das zukünftige Platzvergabeverfahren muss zwischen den Grundschulen und der Verwaltung enger abgestimmt werden, vorausgesetzt, die gesetzlichen Regelungen lassen dies zu (z.B. Datenschutz, unterschiedliche Fristen).

Eine Beschlussfassung ist nicht vorgesehen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
x        nein

Datenstand vom 23.10.2023 13:54 Uhr