Tektur zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage; Dorfstraße 21c, Fl.-Nr. 932/5, Gemarkung Poing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 12.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Am 19.07.2023 wurde der Gemeinde Poing der o.g. Bauantrag zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt.

Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31.2 (rechtsverbindlich seit 28.09.2022).

Für die Errichtung des Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten wurde die Genehmigungsfreistellung beantragt. Mit Schreiben vom 02.01.2023 der Gemeinde Poing wurde die Genehmigungsfreistellung zugestimmt.

Der Antragsteller beantragt nunmehr die Errichtung von Dachaufbauten (westseitig ein Zwerggiebel/ostseitig eine breitere Dachgaube) sowie eine Abweichung hinsichtlich der Neigung der Tiefgaragenrampe, für das nunmehr ein Genehmigungsverfahren erforderlich wird. Weiter wird durch die Errichtung einer Außentreppe und Balkone die Baugrenze überschritten.

Es ist somit eine Entscheidung über die Abweichung für eine breitere Dachgaube sowie die Überschreitung der Baugrenzen durch Außentreppe und Balkone herbeizuführen.

Abweichung für eine breitere Dachgaube auf der Ostseite/Errichtung Zwerchgiebel auf der Westseite
Der Bebauungsplan Nr. 31.2 verweist in seinen Hinweisen zu Dachgauben auf die jeweils gültige Dachgaubensatzung.
Gemäß der Dachgaubensatzung sind Dachgauben mit einer Breite von 2 m zulässig. Die geplante Dachgaube soll mit einer Breite von 4 m errichtet werden. Ein Antrag auf Abweichung für die Gaube liegt der Gemeinde vor.

Zur Begründung geht der Antragsteller auf beide Dachaufbauten ein:
„Im Bereich des Bebauungsplans ist jedoch bereits ein Gebäude mit solch einem Zwerggiebel errichtet worden. Eine nicht Genehmigung des Zwerggiebels würde zu einer unangemessenen Härte der Bauherrn gegenüber führen. Eine Beeinträchtigung Dritter durch die Errichtung des Zwerggiebels ist nicht zu erwarten. Die Dachaufbauten lockern das Gesamtbild des Hauses auf wodurch es untergliedert wird.“

Stellungnahme der Verwaltung
Die Dachgaube soll im östlichen Bereich zur straßenabgewandten Seite errichtet werden.
Im unmittelbaren Bereich des geplanten Wohnhauses sind nur Dachgauben mit weniger als 4 m vorhanden. Im übrigen Bereich ist in der Dorfstraße 4a im Jahr 2021 eine Abweichung von der Dachgaubensatzung für eine Gaube mit 4 m erteilt worden.

Der Bebauungsplan Nr. 31.2, der in Abstimmung mit dem Antragsteller aufgestellt wurde, ist erst in Kraft getreten. Der Bebauungsplan verweist hinsichtlich der Errichtung von Dachgauben auf die Regelungen der gemeindlichen Dachgaubensatzung, die eine Breite von 2 m vorsieht. Eine Abweichung von der Breite auf 4 m wird daher von Seiten der Verwaltung als nicht gegeben gesehen.
Die Abweichung wird nicht erteilt.

Bezüglich der Errichtung des Zwerggiebels enthält der Bebauungsplan Nr. 31.2 keine Festsetzung. Die Errichtung des Zwerggiebels unterliegt auch nicht der gemeindlichen Dachgaubensatzung. Hiernach sind nur Dachgauben geregelt. Die Zulässigkeit des Zwerchgiebels ist gegeben.


Überschreitung der Baugrenzen durch Außentreppe, Vordächer und Balkone
Gemäß Nr. 4.2 der Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 31.2 dürfen Baugrenzen auf einer Länge von max. 5 m durch Außentreppen, Vordächer und Balkone ausnahmsweise um bis zu 1,5 m überschritten werden.
Die Balkone im nördlichen und südlichen Bereich werden mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m errichtet und können nach o.g. Festsetzung ausnahmeweise zugelassen werden.

Im westlichen Bereich sind 2 Balkone und ein Treppenabgang mit einer Länge von insgesamt 8,52 m geplant. Es liegt somit eine Überschreitung von 3,52 m von der zulässigen Ausnahme vor.

Zur Begründung wird vom Antragsteller angeben:
„Am Gebäude sind westseitig 2 Balkone und ein Treppenabgang geplant. Es soll auch für eine Wohnung im Obergeschoss ein direkter Gartenzugang geschaffen werden, um den Garten besser aufteilen zu können und große attraktiver zu machen.
Grundsätzlich sind Außentreppen zulässig. Die geplante Überschreitung würde sich insgesamt nur auf 1/3 der Gebäudelänge belaufen. Eine zusätzliche Versiegelung entsteht nicht auf Grund der Ausführung in offener Stahlbauweise der Treppe. Aus diesem Grund bitten wir der Befreiung zuzustimmen.“

Stellungnahme der Verwaltung
Die Überschreitung der Baugrenze im nördlichen und südlichen Bereich durch Balkone mit einer Breite von 5 m kann ausnahmsweise zugelassen werden.

Der Überschreitung der Baugrenze mit 3,52 m über die ausnahmsweise zulässige Länge von 5 m im westlichen Bereich durch Balkone und Außentreppe kann zugestimmt werden.

Gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind 14 Stellplätze nachzuweisen davon 5 oberirdische Besucherstellplätze. In der Tiefgarage werden 12 Stellplätze sowie 7 oberirdische Stellplätze errichtet.

Gemäß der gemeindlichen Fahrradstellplatzsatzung sind 18 Stellplätze nachzuweisen davon 6 oberirdische Fahrradstellplätze.
In der Tiefgarage werden 10 Stellplätze sowie 8 oberirdische Fahrradstellplätze errichtet.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage wird erteilt.

Der Abweichung von der Dachgaubensatzung zur Errichtung einer Dachgaube mit einer Breite von 4 m wird nicht zugestimmt.

Die Überschreitung der Baugrenzen im nördlichen und südlichen Bereich durch Balkone mit einer Breite von 5 m wird entsprechend Nr. 4.2 der Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 31.2 ausnahmsweise zugelassen.

Der Überschreitung der Baugrenze mit 3,52 m über die ausnahmsweise zulässige Länge von 5 m im westlichen Bereich durch Balkone und Außentreppe wird zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage wird erteilt.

Der Abweichung von der Dachgaubensatzung zur Errichtung einer Dachgaube mit einer Breite von 4 m wird nicht zugestimmt.

Die Überschreitung der Baugrenzen im nördlichen und südlichen Bereich durch Balkone mit einer Breite von 5 m wird entsprechend Nr. 4.2 der Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 31.2 ausnahmsweise zugelassen.

Der Überschreitung der Baugrenze mit 3,52 m über die ausnahmsweise zulässige Länge von 5 m im westlichen Bereich durch Balkone und Außentreppe wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 10.11.2023 11:01 Uhr