Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Jahresrechnung 2022 Behandlung des Berichts über die örtliche Prüfung Feststellung der Jahresrechnung sowie Entlastung der Verwaltung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Rechnungsprüfungsausschuss Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 21.01.2025 beschließend 1
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.02.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

1. Behandlung des örtlichen Rechnungsprüfungsberichts
Die örtliche Vorprüfung der Jahresrechnung 2022 wurde durch einen Sachverständigen vorgenommen. Der Rechenschaftsbericht der Verwaltung wurde erstellt.
Am 21.01.2025 befasste sich der Rechnungsprüfungsausschuss mit der Jahresrechnung und dem Gutachten des Sachverständigen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss gibt den folgenden Bericht ab:
  1. Das Ergebnis der örtlichen Vorprüfung wird zur Kenntnis genommen.
  2. Weiterer Bedarf zur Vorprüfung besteht nicht.
  3. Die örtliche Rechnungsprüfung konnte auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.
  4. Auf Grund der Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung werden dem Gemeinderat die in dem Gutachten empfohlenen Regelungen empfohlen.
  5. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Jahresrechnung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen.
  6. Dem Gemeinderat wird die Entlastung der Verwaltung empfohlen.


2. Feststellung der Jahresrechnungen
Die Voraussetzungen für die Feststellung der Jahresrechnung (Inhalt siehe beiliegendes Ergebnisblatt) gemäß Art. 102 Abs. 3 GO sind gegeben.

3. Entlastung der Verwaltung
Der Gemeinderat hat die Verwaltung nach Art. 102 Abs. 3 GO für das Jahr 2022 zu entlasten.

Beschlussvorschlag

1. Rechnungsprüfung
Das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2022 wird zur Kenntnis genommen. Für das Jahr 2022 besteht kein weiterer Prüfungsbedarf.


2. Feststellung
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt des mit der Ladung zugestellten Ergebnisblattes für das Jahr 2022 festgestellt.


3. Entlastung
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2022.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
x        nein

Datenstand vom 20.02.2025 16:13 Uhr