Mit Schreiben vom 01.07.2015 (Eingang 03.07.2015) wurde durch den Antragsteller die Nutzungsänderung der Hallen 7 und 9 zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von wässrigen Pasten und Dispersionen auf dem Grundstück Gruber Straße, Fl. Nrn. 514/0 und 514/6 der Gemarkung Poing beantragt.
Das geplante Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB
sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die bauplanungs-rechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB.
Das Vorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das Grundstück wurde im Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing (Rechtskraft 27.06.1984) als Gewerbegebiet dargestellt.
Antragsgegenstand und Betriebsablauf:
In den Hallen 7 und 9 wird der Betrieb einer Anlage zur Herstellung von wässrigen Dispersionen und Pasten auf Polymerbasis, die beim Kunden für die Beschichtung von Geweben eingesetzt werden, aus festen und flüssigen Stoffen Rohstoffe in bereits bestehenden Gebäuden hergestellt.
Zur Herstellung von wässrigen Dispersionen und Pasten wird aus festen und flüssigen Polymeren mit Hilfs- und Farbstoffen sowie weiteren Additiven unter Einsatz eines Vakuum-Dissolvers mit einer Leistung von 5 to Fertigprodukt pro Schicht bzw. einer maximalen Tagesleistung von 15 to Dispersionen im 3-Schichtbetrieb erzielt.
Bisheriger Bestand in den Hallen:
In den beiden Hallen befand sich bisher eine PU-Gießanlage zur Herstellung von Polyurethan-Form- und Gießteilen, die nach Ziffer 5.11 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV, genehmigungspflichtig war. Der Standort dieser Anlage wurde gemäß den Antragsunterlagen verlegt und die BImschG-Genehmigung formal zurückgegeben.
Nach Rücksprache mit der Immissionsschutzabteilung im Landratsamt Ebersberg fällt der Betrieb der neuen Anlage nicht mehr unter die BImSchV, somit bedarf es im vorliegenden Sachverhalt einer baurechtlichen Genehmigung nach Art. 55 Bayerischer Bauordnung (BayBO).
Des Weiteren werden durch den Antragsteller keine negativen Auswirkungen auf die in
§ 1 BImSchG genannte Schutzgüter befürchtet, da es sich beim beschriebenen Verfahren um eine reine Formulierung ohne Freisetzung von Nebenprodukten handelt. Des Weiteren werden durch die Installation von Filtereinrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik und durch Umsetzung von Maßnahmen des Schall- und Erschütterungsschutzes die aktuellen gültigen Grenzwerte der TA Luft und TA Lärm nach den Angaben des Antragsstellers im Bauantrag eingehalten.
Das Vorhaben ist somit planungsrechtlich auf den Grundstücken Gruber Straße Fl. Nrn. 514/0 und 514/6 der Gemarkung Poing zulässig.