Der Gemeinde liegt der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von drei Wohnhäusern mit 6 Stellplätzen auf dem Grundstück Kampenwandstraße 2-4 vor.
Das Grundstück Kampenwandstraße 2-4 hat eine Größe von 2.435 m². Das Grundstück ist bebaut mit einem dreigeschossigen Wohnhaus mit 12 Wohneinheiten sowie Garagen mit 2 Zufahrten an der Kampenwandstraße.
Der Antragsteller plant 3 Reihenhäuser mit zwei Geschossen und Satteldach. Die drei neuen Wohneinheiten werden mit der geplanten Durchfahrung im Kellergeschoß des Bestandshauses voll erschlossen. Der zweigeschossige Neubau steht auf dem natürlichen Geländeniveau und kann über die flache Rampe erreicht werden.
Das Garagengebäude an der Kampenwandstraße soll entfernt werden. Die erforderlichen Stellplätze werden durch Carports mit Photovoltaik ersetzt (siehe hierzu Lageplan). Im Bereich der geplanten Zufahrten befindet sich die Bushaltestelle.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, somit erfolgt die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB. Das Vorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Flächennutzungsplan ist für das Gebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Der Vorbescheid enthält folgende Fragen:
Frage 1:
- Ist das Bauvorhaben mit den drei Wohneinheiten hinsichtlich der Art der Nutzung als Wohnhaus gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig?
- Ist das Bauvorhaben mit den drei Wohneinheiten hinsichtlich der Art der Nutzung als Reihenhaus gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig?
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Flächennutzungsplan setzt im Bereich der geplanten Fläche des Bauvorhabens der Fl.-Nr. 37 ein Allgemeines Wohngebiet fest. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung sind Wohngebäude zulässig, so dass hinsichtlich der Art der Nutzung ein Wohnhaus sowie ein Reihenhaus zulässig ist.
Frage 2:
- Ist das Vorhaben gemäß der Plandarstellung planungsrechtlich zulässig?
- Das zweigeschossige Bauvorhaben mit einem Satteldach von 30° entspricht der Gestaltungssatzung der Gemeinde.
Kann ein positiver Bescheid für den Baukörper in Aussicht gestellt werden?
Stellungnahme der Verwaltung:
Als Referenzgebäude wird auf das genehmigte Wohngebäude Fl.-Nr. 32, Anzinger Straße 3 a mit einer Grundfläche von 541 m², einer Bebauung mit III+D und einem Satteldach mit 30ˆ Dachneigung verwiesen.
Die Grundfläche des geplanten Bauvorhabens mit kleineren Maßen als das Referenzgebäude sowie die Umgebungsbebauung fügt sich ein. Auch die zweigeschossige Bebauung fügt sich in die Umgebung mit 2- und 3-geschossiger Bebauung ein.
Die Dachform und Dachneigung sind für die Prüfung des Einfügens nicht relevant.
Das Referenzgebäude wurde mit einer Dachneigung von 30ˆ genehmigt. Die Wohngebäude Kampenwandstraße 2-4, 6-8 und Hauptstraße 30 weisen eine Dachneigung von ca. 23ˆauf.
Das geplante Satteldach mit einer Dachneigung von 30ˆ kann in Aussicht gestellt werden.
Die Erschließung wird als gesichert angesehen.
Frage 3:
- Das Garagengebäude an der Kampenwandstraße soll entfernt werden. Die erforderlichen Stellplätze werden platzsparender unter Carports mit Photovoltaik dargestellt. Es wird zum Gehweg eine Begrünung mit Bäumen vorgeschlagen.
Kann der gestalterischen Aufwertung und baulichen Änderung zur Kampenwandstraße
zugestimmt werden?
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Voraussetzung, dass die Stellplätze für das Grundstück in ausreichender Anzahl entsprechend der Stellplatzsatzung nachgewiesen werden, kann der baulichen Änderung zugestimmt werden.
- Kann die Erschließung über die Durchfahrt des Bestandsgebäudes von der Kampenwandstraße in Aussicht gestellt werden?
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Erschließung über die Durchfahrt des Bestandsgebäudes kann zugestimmt werden.
Bei der Erschließung muss die Bushaltestelle in der Kampenwandstraße mitberücksichtigt werden.
Frage 4:
Der Nussbaum Nr. 8 ist nicht erhaltenswert. Der Zustand ist schlecht. Kann einer Fällung zugestimmt werden, wenn eine entsprechende Ersatzpflanzung vorgeschlagen wird?
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Nussbaum mit seinem Stammumfang von mehr als 80 cm unterliegt der gemeindlichen Baumschutzverordnung. Bei einer Besichtigung vor Ort konnte festgestellt werden, dass einer Fällung zugestimmt werden kann. Eine Ersatzpflanzung ist erforderlich. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein Baumbestandsplan vorzulegen, woraus die zu erhaltenden, neu zu pflanzenden und umgepflanzten Bäume ersichtlich sind.