Die kommunale und staatliche (kindbezogene) Förderung gemäß dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) erfolgt kalenderjahrbezogen. Die Förderung wird in vier Abschlagszahlungen (96 %) im laufenden Jahr und mit der Endabrechnung (4 %) im Folgejahr an die freigemeinnützigen und sonstigen Träger ausgereicht.
Nach Art. 22 Absatz 2 BayKiBiG ist die Gemeinde berechtigt, sonstige kommunale Geld- und Sachleistungen auf ihren kommunalen Förderanteil anzurechnen.
Die Gemeinde Poing vergab für zwölf eigene Einrichtungen die Trägerschaft an Dritte und schloss in diesem Zusammenhang einen sogenannten Trägerschaftsvertrag ab. In diesem Vertrag wird u.a. geregelt, dass die Träger erwirtschaftete Überschüsse bis zu einer festgelegten Obergrenze als Budgetrücklage bilden dürfen.
Mit Neubau des Kath. Kindergarten Am Endbachweg wurde für diese Einrichtung ein angepasster Trägerschaftsvertrag mit der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Michael und der Erzdiözese München abgeschlossen. Zusätzlich erfolgte eine Zuwendungsvereinbarung für festgelegte Baumaßnahmen, da das Gebäude nicht der Gemeinde gehört. Der Trägerschaftsvertrag für den Kath. Kindergarten ist mit Inbetriebnahme des Neubaus in Kraft getreten.
Seitens der Verwaltung wurden die eingereichten Betriebskostenabrechnungen für 2021, 2022 und 2023 geprüft. Das Ergebnis wurde mit den betroffenen Trägern am 02.10.2024 abgestimmt.
Die Betriebskostenabrechnungen der Träger werden von der Verwaltung in der heutigen Sitzung erläutert.
Anmerkung:
Die bei den Trägern bisher gebildeten Rücklagen bzw. Defizite werden mit den Überschüssen bzw. entstandenen Defiziten seit dem Kitajahr 2006/2007 vertragsgemäß in die Folgejahre übertragen, verrechnet und fortgeschrieben, in den bestehenden Trägerschaftsverträgen sind etwaige Defizitübernahmen seitens der Gemeinde nicht geregelt.
In den Trägerschaftsverträgen wurde eine Obergrenze für die Rücklagenbildung der Träger festgesetzt. Diese Obergrenze beträgt drei Monatsgehälter. Rücklagen, die diese Obergrenze überschreiten, werden einer zweckgebundenen Trägerrücklage im Haushalt der Gemeinde zugeführt.
Somit müsste die AWO 202.752 EUR an die Gemeinde abführen, wobei die Gelder grundsätzlich nur an den gleichen Träger ausbezahlt werden dürfen. Da dies verwaltungstechnisch sehr aufwendig und auf Grundlage der Transparenz in den Abrechnungen nicht zwingend notwendig ist, wird dem Gremium vorgeschlagen, dass eine Abführung der zweckgebundenen Rücklage ab dieser Abrechnung nicht mehr notwendig ist und die Rücklagen beim Träger verbleiben.