Erlass einer Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 04.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.05.2021 ö beschließend 4

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende


Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte

der Gemeinde Rauhenebrach

(ObdachlosenunterkünfteGebS – ObUGebS)


Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Rauhenebrach folgende Gebührensatzung: 

§ 1
Gebührenpflicht

Für die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung der Gemeinde Rauhenebrach werden Gebühren erhoben.


§ 2
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind die Benutzer, die in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen werden.

  1. Gemeinschaftliche Benutzer der Obdachlosenunterkunft haften als Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere für Ehegatten und erwachsene Familienangehörige, die im Familienverband leben. Im Übrigen haften mehrere Benutzer entsprechend dem Maße der Benutzung.


§ 3
Fälligkeit, Dauer der Gebührenpflicht

  1. Die Benutzungsgebühren werden zum Ersten des jeweiligen Monats bzw. am Tag der Einweisung im Voraus fällig.

  1. Die Benutzungsgebühren werden ohne Berücksichtigung der Aufnahmestunde ab dem Tag der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft berechnet.

  1. Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten.

  1. Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, werden die Benutzungsgebühren zeitanteilig (1/30 pro Nutzungstag) erhoben.

  1. Der Tag des Wegzugs bzw. der Räumung bleibt bei der Berechnung der Gebühren außer Ansatz. Werden jedoch die Räume dem Beauftragten der Stadt verspätet übergeben oder werden die Schlüssel verspätet an die Stadt zurückgegeben aus Gründen, die der Räumende zu vertreten hat, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur Übergabe der Unterkunft und Rückgabe der Schlüssel bestehen.

§ 4
Gebührensätze

  1. Die Benutzungsgebühren betragen unabhängig von der Personenanzahl, die die Wohneinheit gemeinsam benutzen, abgestuft nach dem Ausstattungsniveau, monatlich in der Unterkunft

a) Falsbrunn, Talleite 2, Erdgeschoss                                120,00 €

  1. Für die während der Nutzung der Obdachlosenunterkunft anfallenden verbrauchsabhängigen Nebenkosten erhebt die Gemeinde eine monatliche Vorauszahlung von 30,00 €. Auf Wunsch des Benutzers können die Verbrauchsgebühren auch von diesem selbst mit dem Versorgungsunternehmen/Anbieter abgerechnet werden.

  2. Für einzeln angemietete und als Obdachlosenunterkünfte verwendete Wohnungen, für welche die Aufnahme von Benutzern angeordnet wurde (Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung), werden Gebühren in Höhe der für diese Wohnung an den Eigentümer (Vermieter) zu zahlenden Miete zuzüglich einer monatlichen Vorauszahlung auf die Betriebskosten erhoben. 

  3. Wenn ein Bewohner, dem eine günstige und seiner Familiensituation entsprechende Wohnung auf dem nicht preisgebundenen Wohnungsmarkt nachgewiesen wird, aus seiner Obdachlosenwohnung nicht auszieht, kann die monatliche Benutzungsgebühr gem. Abs. 1 und 3 um bis zu 50 v.H., maximal jedoch bis zur Höhe einer Vergleichsmiete im gleichen Gemeindeteil, erhöht werden. 

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rauhenebrach, 04.05.2021

Bäuerlein
1. Bürgermeister 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Öffentlichkeitsarbeit

Eine Aufgabe der Gemeinde ist es, Obdachlosen vorübergehend eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen. Da es sich bei den Gemeinderäumen und öffentliche Einrichtungen handelt, wurde für die Nutzung eine Gebührensatzung erlassen. Die Satzung wurde im Wortlaut amtlich bekanntgemacht (Aushang, Homepage) und liegt in der Gemeinde jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung (vorherige Terminvereinbarung).

Datenstand vom 28.09.2021 14:32 Uhr