Bauleitplanung; Ergänzungssatzung Koppenwind, erneute Beteiligung Abwägungsbeschluss und Satzungsbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 22.06.2021
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
Abwägungsbeschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Rauhenebrach hat die nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen im nochmaligen Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Einwendungen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen behandelt.
Den Abwägungsvorschlagen wird insgesamt gefolgt.
Die durch die in der Gemeinderatssitzung gefassten Abwägungen sich ergebenden geringfügen Änderungen bzw. Ergänzungen werden in die Satzung aufgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Beschluss 2
Satzungsbeschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Ergänzungssatzung:
Ergänzungssatzung
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist i.V.m. Art. 23 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Rauhenebrach folgende
Ergänzungssatzung:
§ 1
Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Koppenwind werden gemäß den im beigefügten Lageplan (M 1:2.000) ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB. Soweit für ein Gebiet des gemäß § 1 festgelegten Innenbereichs ein rechtsverbindlicher qualifizierter Bebauungsplan vorliegt oder nach Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 BauGB.
§ 3
Art. 8 BayDSchG hinsichtlich des Auffindens von Bodendenkmälern ist zu beachten.
Abs.1: Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. 2Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. 3Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. 4Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Abs.2: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rauhenebrach, 22.06.2021
Gemeinde Rauhenebrach
Bäuerlein
1.Bürgermeister
Die Begründung i.d.F. v. 22.06.2021 wird der Satzung beigeheftet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Öffentlichkeitsarbeit
Für den Gemeindeteil Koppenwind wurde eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB beschlossen. Die vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen wurden abgewägt, der Satzungsbeschluss wurde gefasst. Die Satzung tritt am Tage ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt über die Gemeindeschaukästen, die Satzung kann in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Datenstand vom 04.10.2021 11:24 Uhr