Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; Anpassung der Gebühren


Daten angezeigt aus Sitzung:  08/2015. Sitzung des Gemeinderates, 09.09.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08/2015. Sitzung des Gemeinderates 09.09.2015 ö beschließend 3

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Rauhenebrach

Aufgrund Art. 2, 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Rauhenebrach folgende

Satzung:

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 07.09.2012 wird wie folgt geändert:

1.        § 9 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„§ 9a Grundgebühr

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss




bis
2,5 m³/h
36,00 Euro/Jahr
bis
6,0 m³/h
48,00 Euro/Jahr
bis
10,0 m³/h
60,00 Euro/Jahr
über
10,0 m³/h
72,00 Euro/Jahr


2.        § 10 erhält folgende Fassung:

„§ 10 Einleitungsgebühr

(1)        Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Abwasserbeseitigungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,75 Euro pro Kubikmeter Abwasser.

(2)        Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung, aus Eigengewinnungsanlagen geförderte und der Kanalisation sonst zugeführten Wassermengen, abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen, angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 36 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)        Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt grundsätzlich dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³ als nachgewiesen, wenn das Wasser hierfür aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen wurde. Maßgeblich ist die am 01.01. eines Jahres vorhandene Viehzahl, die vom Viehhalter nachzuweisen ist.
Der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen ist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist möglich.

(4)        Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen:
a)        Wassermengen bis zu 10 m³ jährlich,
b)        das hauswirtschaftlich genutzte Wasser;
c)        das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(5)        Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 36 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.“

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.10.2015 in Kraft

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 07.10.2015 10:34 Uhr