Anpassung der Friedhofssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Sitzung des Gemeinderates, 07.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2016 ö beschließend 4.1

Beschluss

Die Gemeinde Rauhenebrach erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22.Dezember 2015 (GVBl. S. 458) folgende

Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Rauhenebrach

§ 1

1. § 19 Abs.1 der Satzung vom 24.07.2014 erhält folgende Fassung:

Grabdenkmäler dürfen einschließlich Sockel folgende Maße nicht überschreiten:
       a) auf Reihengrabstätten: Höhe 1,20 m, Breite 1,00 m
       b) auf Familiengrabstätten: Höhe 1,20 m, Breite 2,10 m


2. § 19 Abs. 3 der Satzung vom 24.07.2014 erhält folgende Fassung:

Grabplatten sind bei Reihen- und Familiengrabstätten sowie bei Urnengrabstätten zulässig, dürfen aber weder auf die vorhandene Grabeinfassung gestützt werden noch höher als diese sein.
Sie unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 18 der Friedhofs- und Bestattungssatzung.



3. § 22 Abs. 4 der Satzung vom 24.07.2014 erhält folgende Fassung:

Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabdenkmäler bzw. Grababdeckplatten nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätte ist einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Gemeinde unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch befristete öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen und einzuebnen. Grabdenkmäler, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum der Gemeinde Rauhenebrach über.


§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.07.2017 14:52 Uhr