Bauplanungsrecht, Antrag nach § 12 Abs. 2 BauGB zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für den Vorhaben- und Erschließungsplan „StelzenBaumhäuser Obersteinbach“, Beschlussfassung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 08.04.2025
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Der Gemeinderat hat den Antrag der Firma Stelzen-Baumhäuser-Steigerwald GmbH & Co. KG, Rauhenebrach, über Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Stelzenhaussiedlung im Steigerwald für den Fremdenverkehr“ vom 30.03.2025 zur Kenntnis genommen und beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Satz Baugesetzbuch hierzu ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Grundlage des mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) in der Fassung vom 30.03.2025 einzuleiten.
Voraussetzung dafür ist, dass die Vorhabenträgerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Baugesetz sich zur vollständigen Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet und dazu mit der Gemeinde folgende Verträge abschließt:
- Vertrag zur Beauftragung eines Planungsbüros zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Stelzen-Baumhäuser Obersteinbach“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rauhenebrach vor dem Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch.
- Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (Satzungsbeschluss).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Öffentlichkeitsarbeit
Der Gemeinderat hat dem Antrag der Firma Stelzen-Baumhäuser-Steigerwald GmbH & Co. KG, Rauhenebrach, über Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Stelzenhaussiedlung im Steigerwald für den Fremdenverkehr“ gemäß § 12 Abs. 2 Satz Baugesetzbuch stattgegeben. Für das in der Gemarkung Obersteinbach geplante Vorhaben soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan auf der Grundlage des bereits mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Fassung vom 30.03.2025 aufgestellt werden. Die Antragstellerin wird die gesamten Kosten für die Planung und Durchführung des Vorhabens tragen. Entsprechende Verträge mit der Gemeinde werden noch abgeschlossen.
Datenstand vom 29.04.2025 14:50 Uhr