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Neuerlass der Marktsatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 23.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 23.03.2021 ö beschließend 7.2

Beschluss

Satzung über die Wochen- und Jahrmärkte der Stadt Riedenburg

(Marktsatzung)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 und 2 der Gemein-deordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:


§ 1 Rechtsform

Die Stadt Riedenburg veranstaltet Wochen- und Jahrmärkte als öffentliche Einrichtung, deren Teilnahme nach Maßgabe dieser Satzung und der Gewerbeordnung frei steht.


§ 2 Art und Zeit der Märkte

(1) 1Wochenmarkt ist der Bauernmarkt. 2Jahrmärkte sind
1. Weißer-Sonntag-Markt am Sonntag nach Ostern
2. Christi-Himmelfahrts-Markt an Christi-Himmelfahrt
3. Sonnwendfeier am dritten Samstag im Juni
4. Sankt-Anna-Markt am letzten Sonntag im Juli
5. Volksfest über den vierten Sonntag im August
6. Spitzlmarkt am vierten Sonntag im Oktober
7. Christkindlmarkt am zweiten Adventsonntag und am vorhergehenden Samstag

(2) 1Der Wochenmarkt beginnt um 15.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr. 2Der Aufbau der Marktstände erfolgt ab 14.00 Uhr.

(3) 1Die Märkte unter Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2, 4, und 6 beginnen um 08.00 Uhr und enden um 18.00 Uhr. 2Der Aufbau der Marktstände erfolgt ab 06.30 Uhr.

(4) 1Der Markt unter Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 beginnt um 15.00 Uhr und endet um 23.00 Uhr. 2Der Aufbau der Marktstände erfolgt ab 13.00 Uhr.

(5) 1Der Markt unter Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 beginnt am Samstag um 16.00 Uhr und am Sonntag um 10.00 Uhr. 2Er endet am Samstag um 22.00 Uhr und am Sonntag um 20.00 Uhr. 3Der Aufbau der Marktstände erfolgt am Samstag ab 09.00 Uhr.

(6) 1Außerhalb der festgesetzten Markttage, -zeiten und -flächen ist jeglicher Marktverkehr verboten. 2Ausnahmen können auf Antrag von der Stadt genehmigt werden.

(7) 1Fieranten, die nach Marktbeginn den ihnen zugeteilten Standplatz nicht eingenommen haben, verlieren jedes Anrecht auf ihn. 2Die Stadt kann über solche Standplätze anderweitig verfügen.

(8) Der Marktplatz muss jeweils zwei Stunden nach Ende des Marktes geräumt sein.


§ 3 Marktplätze

1Die Märkte werden am Marktplatz, in der Bruckstraße und der Leodegarigasse, sowie auf den Parkplätzen vor den Anwesen An der Altmühl 6 und 8 und bei erforderlichen Anlässen, Fierantenandrang und dgl. auf dem Großparkplatz an der Johannesgasse oder dem Volksfestplatz abgehalten. 2Der Markt unter § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird neben den unter Satz 1 genannten Marktplätzen am Stadtweiher, an der Uferpromenade und vor den Anwesen An der Altmühl 1 bis 19 abgehalten.  


§ 4 Zuteilung des Standplatzes

(1) Waren dürfen nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten werden.

(2) 1Die Zuteilung eines Standplatzes ist eine Woche vor Marktbeginn bei der Stadt zu beantragen. 2Die Dauererlaubnis für den Wochenmarkt ist schriftlich zu beantragen. 3In den Anträgen sind Name und Anschrift des Antragstellers, die für den Marktverkehr vorgesehenen Waren sowie die gewünschte Fläche des Standplatzes anzugeben. 4Verspätet eingegangene Anträge können bei der Zuteilung gegebenenfalls nicht mehr berücksichtigt werden.

(3) 1Der Standplatz wird den Fieranten vom Bürgermeister oder von den von ihm mit der Marktaufsicht beauftragten Personen zugewiesen. 2Der Standplatz wird als Tagesplatz oder Dauerplatz in stets widerruflicher Weise nach den marktbetrieblichen Erfordernissen und nach dem zur Verfügung stehenden Marktgelände zugeteilt. 3Für die Zuteilung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes besteht kein Rechtsanspruch.

(4) 1Zuteilungen haben so zu erfolgen, dass genügend Raum für einen ungehinderten Durchgang freibleibt. 2Zugänge und Zufahrten zu den angrenzenden Anwesen sowie Ein- und Zugänge zu geöffneten Betrieben oder Geschäften dürfen nicht versperrt werden. 3Ebenfalls freizuhalten ist die Fahrbahnmitte für Rettungsfahrzeuge mit einer Mindestbreite von 3,5 Metern.

(5) 1Die Zuteilung ist nicht übertragbar. 2Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. 3Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung der Stadt nicht vergrößert, vertauscht oder zum Anbieten nicht zugelassener Waren verwendet werden.

(6) 1Wird ein zugeteilter Standplatz nach Marktbeginn vom Antragsteller nicht besetzt, kann der Standplatz ohne Anspruch auf Entschädigung einem anderen Antragsteller zugeteilt werden. 2Wird ein nicht zugeteilter Standplatz eingenommen, kann die Stadt die sofortige Räumung des Standplatzes anordnen. 3Die Stadt kann einen Standplatz während eines Marktes wiederholt vergeben, wenn dieser frei wird.


§ 5 Versagung und Widerruf einer Zuteilung

(1) Die Zuteilung kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, insbesondere wenn
  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
  3. der Zuteilungsinhaber oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen oder wiederholt den Weisungen des Bürgermeisters oder den von ihm mit der Marktaufsicht beauftragten Personen zuwidergehandelt haben.

(2) 1Die Zuteilung kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, insbesondere wenn
  1. der Standplatz wiederholt nicht genutzt wird,
  2. der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,
  3. der Zuteilungsinhaber oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen oder wiederholt den Weisungen des Bürgermeisters oder den von ihm mit der Marktaufsicht beauftragten Personen zuwidergehandelt haben,
  4. der Zuteilungsinhaber die nach der Markgebührensatzung fälligen Gebühren nicht bezahlt.
2Wird die Zuteilung widerrufen kann die Stadt die sofortige Räumung des Standplatzes anordnen.


§ 6 Verkaufseinrichtungen

(1) 1Verkaufseinrichtungen müssen so aufgestellt werden, dass genügend Raum für einen ungehinderten Durchgang freibleibt. 2Zugänge und Zufahrten zu den angrenzenden Anwesen sowie Ein- und Zugänge zu geöffneten Betrieben oder Geschäften dürfen nicht versperrt werden. 3Ebenfalls freizuhalten ist die Fahrbahnmitte für Rettungsfahrzeuge mit einer Mindestbreite von 3,5 Metern. 4Die Vordächer von Verkaufseinrichtungen und Schirme müssen mindestens 2,20 Meter lichte Höhe haben.

(2) 1Die Verkaufsstände sind mit der Vorderseite zur Fahrbahnmitte aufzustellen. 2Die angeordneten Zwischenräume zwischen den einzelnen Verkaufsständen sind einzuhalten. 3Das Ausmaß des zugeteilten Standplatzes darf weder mit Schirmen, Wetterdächern und Vorrichtungen, noch mit Waren und sonstigen Gegenständen überschritten werden.

(3) 1An jedem Standplatz ist an deutlich sichtbarer Stelle ein Schild mit dem Familiennamen, mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und dem Wohnort des Fieranten gut sichtbar anzubringen. 2Bei Firmennamen ist außerdem dieser mitanzubringen. 3Namens- oder Firmenschilder dürfen den die für Verkaufseinrichtungen angemessenen und üblichen Rahmen nicht überschreiten und dem Marktverkehr nicht hinderlich sein.

(4) Das Anbringen von anderen als in Abs. 3 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtung im angemessenen, üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.

(5) 1Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Platzoberfläche nicht beschädigt wird. 2Eine Befestigung an Bäumen, Schutzvorrichtungen, Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Stadt nicht gestattet.

(6) 1Heiz- und Wärmegeräte und sonstige elektrische Anlagen müssen den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen. 2Offenes Licht und Feuer darf nicht verwendet werden.


§ 7 Reinhaltung des Marktplatzes

(1) 1Das Marktgelände darf nicht verunreinigt werden. 2Auf die Märkte dürfen keine Abfälle eingebracht werden.

(2) Die Fieranten sind verpflichtet
  1. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Flächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten,
  2. Verpackungsmaterial, Marktabfälle und marktbedingte Kehricht von ihren Standplätzen und angrenzenden Flächen selbst entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen oder falls die Stadt besondere Sammelbehälter aufgestellt hat, dorthin zu verbringen,
  3. aus Gründen des Umweltschutzes auf Einweggeschirr und Einweggetränkebehälter zur verzichten,
  4. die Standplätze und angrenzenden Flächen in ordentlichem und reinlichem Zustand zu halten und zu verlassen.

(3) Wenn die Verpflichtungen nach Abs. 2 nicht erfüllt werden, kann die Stadt die Beseitigung auf Kosten des Verursachers selbst vornehmen oder vornehmen lassen.


§ 8 Verhalten auf den Märkten

(1) 1Der Marktfrieden und der Marktablauf dürfen nicht gestört werden. 2Jeder hat sein Verhalten auf dem Markt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden.

(2) 1Das Befahren der Marktplätze mit Fahrzeugen aller Art insbesondere zum Zwecke der Räumung vor dem Ende der Marktzeit ist grundsätzlich nicht gestattet. 2Alle Fahrzeuge und sonstige Transportgeräte dürfen während der Marktzeit nicht auf den jeweiligen Marktplätzen abgestellt werden. 3Ausnahmen hiervon können von der Stadt genehmigt werden.

(3) 1Die mit der Zubereitung, dem Verkauf und der Beförderung von Lebensmitteln beschäftigten Personen haben auf größte Reinlichkeit zu achten. 2Beim Umgang mit Lebensmittel ist streng auf die lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften zu achten. 3Unverpackte Lebensmittel sind gegen Staub und sonstige Verunreinigungen zu schützen.

(4) Zum Wiegen und Messen dürfen nur geeichte Geräte verwendet werden, die in reinlichem Zustand zu halten sind.

(5) 1Verboten ist insbesondere,
  1. das Anbieten der Waren durch lautes Ausrufen, Anpreisen oder im Umhergehen sowie das Versteigern oder Herabsteigern,
  2. das Betteln und Hausieren,
  3. der Aufenthalt im betrunkenen Zustand,
  4. Tiere frei umherlaufen zu lassen,
  5. den Marktplatz und seine Einrichtungen zu beschädigen oder über das unvermeidliche Maß hinaus zu verunreinigen.
2Ausnahmen von der Regelung des Satzes 1 Nr. 1 können auf Antrag erteilt werden.


§ 9 Marktaufsicht

(1) 1Die Aufsicht über die Märkte obliegt der Stadt Riedenburg. 2Die Marktbesucher haben den Weisungen und Anordnungen des Bürgermeisters oder den von ihm beauftragten Personen Folge zu leisten.

(2) Den zur Aufsicht befugten Personen ist
  1. jederzeit Zutritt zu den Verkaufseinrichtungen zu gestatten,
  2. die erforderliche Auskunft zu geben,
  3. bei getroffenen Anordnungen Folge zu leisten,
  4. sich gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

(3) 1Die zur Aufsicht befugten Personen sind darüber hinaus befugt, Marktbesucher und Fieranten, die ihre Weisungen oder Anordnungen nicht befolgen oder Ruhe, Ordnung oder Sicherheit des Marktbetriebes stören, vom Marktplatz zu verweisen. 2Im Falle einer Verweisung werden entrichtete Gebühren nicht rückerstattet.


§ 10 Marktgegenstände

  1. Gegenstände des Wochenmarkts sind
  1. Lebensmittel i. S. des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der jeweils gültigen Fassung,
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,
  3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme von lebendigem Vieh.

(2) 1Gegenstände der Jahrmärkte sind Waren aller Art. 2Der Verkauf von alkoholischen Getränken bedarf einer besonderen Genehmigung.

(3) Verboten sind
  1. der Vertrieb von Horoskopen sowie von Glücks- und Wahrsagebriefen u. ä.,
  2. der Verkauf von feuergefährlichen oder leicht explosiven Waren, Schusswaffen und Munition,
  3. der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen mit Ausnahme von Zündplättchen und Amorces,
  4. der Verkauf von anstößigen Bildern und Schriften sowie das Anbieten gewerblicher Leistungen,
  5. Glücks- und Geschicklichkeitsspiele aller Art sowie Losverkaufsstellen von Schaustellern mit der Ausspielung von Waren. Ausnahmen hiervon können von der Stadt genehmigt werden.


§ 11 Gebühren

Für die Überlassung von Standplätzen werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren nach der jeweils geltenden Fassung erhoben.


§ 12 Haftung und Versicherung

(1) 1Die Benutzung und der Besuch des Marktgeländes erfolgen auf eigene Gefahr. 2Die Stadt Riedenburg haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden ihrer Bediensteten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) 1Die Stadt Riedenburg übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern eingebrachten Sachen. 2Wenn aus der von der Stadt nicht zu vertretenden Gründen Märkte nicht stattfinden oder unterbrochen werden, so kann daraus von den Anbietern kein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden.

(3) Die Inhaber von Standplätzen haben gegenüber der Stadt keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb oder die Benutzung einzelner Plätze durch bauliche Maßnahmen, aus sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses oder durch Ereignisse, die nicht von der Stadt zu vertreten sind, beeinträchtigt oder unmöglich wird.

(4) 1Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber der Stadt nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2Sie haften auch für Schäden, die von ihren Bediensteten oder ihren Beauftragten verursacht werden.

(5) Die Inhaber von Standplätzen haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.


§ 14 Inkrafttreten

1Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Marktsatzung der Stadt Riedenburg vom 18.02.1997, zuletzt geändert am 30.06.2011, außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2021 11:03 Uhr