Erlass einer Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2021
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 22.06.2021
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Verordnung der Stadt Riedenburg über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2021
Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung vom 04.06.2021 (BayMBI. Nr. 382) folgende Verordnung:
§ 1
Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen in der Stadt Riedenburg die Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen an den angegebenen Tagen und Zeiten geöffnet sein:
Tag der Offenhaltung Offenhaltung ist veranlasst durch
25.07.2021
von 12.00 – 17.00 Uhr Sankt-Anna-Markt
12.09.2021
von 12.00 – 17.00 Uhr Markt der Gewerbevereinigung
24.10.2021
von 12.00 – 17.00 Uhr Spitzelmarkt
§ 2
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschriften des § 17 des Ladenschlussgesetzes, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.07.2021 15:45 Uhr