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Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrats der Stadt Riedenburg für die Wahlperiode 2020 - 2026


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 20.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 20.07.2021 ö beschließend 6.1

Beschluss

1. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrats der Stadt Riedenburg für die Wahlperiode 2020 – 2026

Der Stadtrat gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende Änderung der Geschäftsordnung:


§ 1 Änderung

(1) In § 8 Abs. 2 wird die Nr. 2 (Bauausschuss) gestrichen. Die nachfolgenden Nummerierungen unter diesem Absatz werden angepasst.

(2) § 9 Abs. 1 wird gestrichen und durch den folgenden neuen Abs. 1 ersetzt: Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Stadtrats.

(3) § 9 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen und durch den folgenden neuen Satz 1 ersetzt: Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat.

(4) § 9 Abs. 3 wird gestrichen und durch den folgenden neuen Abs. 3 ersetzt: Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

  1. Bauausschuss:

  1. Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 75.000,00 €,

  1. Angelegenheiten der städtebaulichen Entwicklung, insbesondere der Bauleitplanung und der Behandlung von sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie aller örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung, mit Ausnahme von Aufstellungs- und Satzungsbeschlüssen, diese sind vom Stadtrat zu fassen,

  1. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben,

  1. Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,

  1. Ausübung von Vorkaufsrechten,

  1. grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen,

  1. Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,

  1. Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,

  1. Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen,

  1. Angelegenheiten des Straßen-, Brücken-, Kanal- und Wasserbaus, Straßengrundabtretungen,

  1. Angelegenheiten des städtischen Hochbaus und der Liegenschaften,

  1. Felssicherungsmaßnahmen,

  1. Angelegenheiten des Immissions-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,

  1. Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten,

  1. Energie-, Gasversorgung und Breitbandausbau,

  1. Grundstücksangelegenheiten,

  1. Denkmal- und Heimatpflege,

soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.

  1. Ferien-, Krisen- und Katastrophenausschuss

  1. Die Ferienzeit des Stadtrats beträgt 6 Wochen (Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO); sie beginnt jeweils mit dem ersten Tag der Sommerferien nach der Ferienordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst.

  1. Für die Bildung des Ferienausschusses ist § 7 der Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden.

  1. Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. Außerdem kann der Ferienausschuss in Katastrophenfällen und ähnlichen Lagen zusammentreffen. Aufgaben, die der Beschlussfassung des Stadtrates vorbehalten sind (vgl. §§ 2 und 3 der Geschäftsordnung), soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Stadt oder die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen (Art. 32 Abs. 4 Satz 3 GO).

  1. Die Bestimmungen über die Nachprüfung von Beschlüssen beschließender Ausschüsse sowie deren Rechtswirksamkeit finden keine Anwendung (Art. 32 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 GO).

§ 2 Inkrafttreten

Die Änderung tritt zum 29.07.2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4

Datenstand vom 28.09.2021 09:24 Uhr