Satzung der Stadt Riedenburg für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Kleineinleitersatzung - KES)
Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl. S. 730, BayRS 753-7-U), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 326 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) folgende Satzung:
§ 1 Abgabeerhebung
Die Stadt erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.
§ 2 Abgabetatbestand
Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Stadt nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheids an die Stadt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 BayAbwAG).
(2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids an den Abgabeschuldner fällig.
§ 4 Abgabeschuldner
1Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 2Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. 3Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 5 Abgabemaßstab
1Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. 2Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.
§ 6 Abgabesatz
Der Abgabesatz beträgt je Einwohner 17,90 € im Jahr.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Kleineinleitersatzung vom 18.01.1982 außer Kraft.