Satzung zur 1. Änderung der Satzung für die
öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Riedenburg
(Wasserabgabesatzung - WAS)
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch die §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586), erlässt die Stadt Riedenburg folgende Satzung:
§ 1 Änderung
- In § 4 Abs. 4 wird der Satz 2 gestrichen und durch folgenden neuen Satz 2 ergänzt:
Die Stadt kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist.
- In § 13 Abs. 1 wird der Satz 1 gestrichen und durch folgenden neuen Satz 1 ergänzt:
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist.
- In § 15 Abs. 3 wird der Satz 2 gestrichen und durch folgenden neuen Satz 2 ergänzt:
Dies gilt nicht, soweit und solange die Stadt durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist.
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.