Weisungsbindung der Verwaltungsräte zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Oberes Egertal - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weißenstadt und der Gemeinde Röslau - (BGS-EWS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  36. Gemeinderatssitzung, 18.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Gemeinderatssitzung 18.07.2023 ö 6.2

Sachverhalt

Nach Ablauf der Kalkulationsperiode im Bereich Abwasser ließ das gkU Oberes Egertal mit Kalkulation vom 20.06.2023 die Gebührensätze durch die Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rödl & Partner im Hinblick auf die Kostendeckung neu begutachten. 

Um die gesetzlich vorgeschriebene Kostendeckung zu erreichen sind Änderungen im § 9a Abs. 2 der Satzung im Bereich der zu verwendenden Zählern und Erhöhungen der im § 10 Abs. 1 geregelten Einleitungsgebühren notwendig. Die Gebühren bei Einleitung von ungeklärtem Schmutzwasser erhöht sich von 2,50 € auf 2,82 € und bei Einleitung von vorgeklärtem Schmutzwasser von 1,50 € auf 1,69 €. 

In § 12 der Satzung wird die Ermäßigung des in § 10 benannten vorgeklärten Schmutzwassers geändert von „um die Hälfte“ in „um 49% auf 1,44 € pro m³“. 

Auf die der Beschlussfassung angehängte Satzungsänderung und die als Dokument angefügte Kalkulation wird verwiesen.

Beschluss

Der Gemeinderat weist die aus seiner Mitte gewählten Verwaltungsratsmitglieder an, bei der entsprechenden Verwaltungsratssitzung die Satzungsänderung in der nachfolgenden Form zu beschließen: 






Satzung Nr. 2 zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung 
des gemeinsamen Kommunalunternehmens Oberes Egertal 
  • Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weißenstadt 
und der Gemeinde Röslau – (BGS-EWS)

Vom 00.00.2023 (Ausfertigungsdatum)


Aufgrund von Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) erlässt das gemeinsame Kommunalunternehmen Oberes Egertal – Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weißenstadt und der Gemeinde Röslau - folgende Satzung:


§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Oberes Egertal - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weißenstadt und der Gemeinde Röslau – (BGS-EWS) vom 29. November 2010 (KrABl. Nr. 23/2010 vom 16. Dezember 2010), zuletzt geändert mit Satzung vom 7. Mai 2013, wird wie folgt geändert:


1. § 9 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

       
„Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn, Q3,)

bis Qn       2,5 m³/h           120,00 €/Jahr     =       bis Q3         4,0 m³/h          120,00 €/Jahr        
bis Qn       6,0 m³/h           126,00 €/Jahr     =       bis Q3       10,0 m³/h          126,00 €/Jahr          
bis Qn       10,0 m³/h         132,00 €/Jahr     =       bis Q3       16,0 m³/h          132,00 €/Jahr
bis Qn       15,0 m³/h         186,00 €/Jahr     =       bis Q3       25,0 m³/h          186,00 €/Jahr
über Qn     15,0 m³/h         240,00 €/Jahr     =      über Q3     25,0 m³/h          240,00 €/Jahr“
             
          
2.  § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Ab­wässer         berechnet, die der Entwässerungs­einrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zuge­führt werden. Die Gebühr beträgt

  1. bei der Einleitungsmöglichkeit von unge­klär­tem Schmutzwasser 2,82 € pro m³ Ab­was­ser 

und

  1. bei der, wegen des fehlenden Anschlusses an die Sammelkläranlage, ausschließlichen 
      Einlei­tungsmöglichkeit von in Hauskläran­lagen vor­geklärtem Schmutzwasser   1,69 € pro m³               Abwas­ser.“
        

3. § 12 erhält folgende Fassung:

„Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Ab­wäs­ser im Sinne des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklä­rung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einlei­tungsgebühren um 49 % auf 1,44 € pro m³. Dies gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Be­trieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbe­hand­lung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmut­zungsart der eingelei­teten Ab­wässer entsprechen.“







§ 2

Diese Satzung tritt am 00.00 2023 in Kraft





Weißenstadt, den Ausfertigungsdatum;
Gemeinsames Kommunalunternehmen Oberes Egertal                


gez.                
Stefan Webhofer
Vorstandsvorsitzender

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.10.2023 08:05 Uhr