Der Gemeinderat weist die aus seiner Mitte gewählten Verwaltungsratsmitglieder an, bei der entsprechenden Verwaltungsratssitzung die Satzungsänderung in der nachfolgenden Form zu beschließen:
Satzung Nr. 2 zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung
des gemeinsamen Kommunalunternehmens Oberes Egertal
und der Gemeinde Röslau – (BGS-EWS)
Vom 00.00.2023 (Ausfertigungsdatum)
Aufgrund von Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) erlässt das gemeinsame Kommunalunternehmen Oberes Egertal – Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weißenstadt und der Gemeinde Röslau - folgende Satzung:
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Oberes Egertal - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weißenstadt und der Gemeinde Röslau – (BGS-EWS) vom 29. November 2010 (KrABl. Nr. 23/2010 vom 16. Dezember 2010), zuletzt geändert mit Satzung vom 7. Mai 2013, wird wie folgt geändert:
1. § 9 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn, Q3,)
bis Qn 2,5 m³/h 120,00 €/Jahr = bis Q3 4,0 m³/h 120,00 €/Jahr
bis Qn 6,0 m³/h 126,00 €/Jahr = bis Q3 10,0 m³/h 126,00 €/Jahr
bis Qn 10,0 m³/h 132,00 €/Jahr = bis Q3 16,0 m³/h 132,00 €/Jahr
bis Qn 15,0 m³/h 186,00 €/Jahr = bis Q3 25,0 m³/h 186,00 €/Jahr
über Qn 15,0 m³/h 240,00 €/Jahr = über Q3 25,0 m³/h 240,00 €/Jahr“
2. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt
- bei der Einleitungsmöglichkeit von ungeklärtem Schmutzwasser 2,82 € pro m³ Abwasser
und
- bei der, wegen des fehlenden Anschlusses an die Sammelkläranlage, ausschließlichen
Einleitungsmöglichkeit von in Hauskläranlagen vorgeklärtem Schmutzwasser 1,69 € pro m³ Abwasser.“
3. § 12 erhält folgende Fassung:
„Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer im Sinne des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 49 % auf 1,44 € pro m³. Dies gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 00.00 2023 in Kraft
Weißenstadt, den Ausfertigungsdatum;
Gemeinsames Kommunalunternehmen Oberes Egertal
gez.
Stefan Webhofer
Vorstandsvorsitzender