Zur Benutzungssatzung für das Bürgerhaus soll für die Zukunft eine Gebührensatzung die zu entrichtenden Beiträge bestimmen . Hierzu erlässt die Gemeinde Röslau aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und dem Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2022 folgende Gebührensatzung für die Benutzung des Bürgerhauses Röslau.
Gebührensatzung für die Benutzung des Bürgerhauses Röslau
vom 10.11.2022
Die Gemeinde Röslau erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und dem Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2022 folgende Gebührensatzung für die Benutzung des Bürgerhauses Röslau.
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Bürgerhauses erhebt die Gemeinde Röslau Gebühren nach dieser Satzung.
- Benutzungsgebühren
Die Benutzungsgebühr für die Überlassung zur Nutzung des Bürgerhauses und dessen Räumlichkeiten zu Familienfeiern und Vereinsfesten beträgt 75,00 Euro je Nutzungstag.
Veranstaltungen von Vereinen und Gruppierungen welche der Organisation dienen (z.B. Vorstandssitzungen, Tätigkeiten u.Ä.) sind Gebührenfrei.
- Kaution
Pro Veranstaltung ist eine Kaution in Höhe von 100,00 Euro zu hinterlegen, welche nach beanstandungsloser Kontrolle nach der Benutzung zurückerstattet wird.
- Sonstige Gebühren
Unabhängig von der Entrichtung einer Benutzungsgebühr haben die Benutzer auf möglichst sparsamen Wasser-, Strom-, und Energieverbrauch zu achten. Diese sind nur im Rahmen eines normalen Verbrauches kalkuliert und abgegolten. Höhere Verbräuche sind nach Feststellung und Berechnung durch den Benutzer zu tragen.
Notwendige Sonderreinigungen sind vom Benutzer zu übernehmen.
Auch zusätzliche Reinigungsarbeiten sind durch den Verursacher zu übernehmen.
Für die im Bürgerhaus befindlichen Spinte und Schränke ist eine jährliche Nutzungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro pro Spint/Schrank zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Benutzung des Gegenstandes beantragt hat.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
- Benutzungsgebühren und Kaution entstehen mit der Genehmigung der Benutzung des Bürgerhauses. Sie sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
- Sonstige Gebühren nach §1 Nr.3 dieser Satzung entstehen mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides gegenüber dem Gebührenschuldner. Sie sind innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zur Zahlung fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Art. 26 Abs.1 Satz1 GO) in Kraft. Gleichzeitig werden die Regelungen der Benutzungsordnung vom 27.01.2021 außer Kraft gesetzt.
Röslau den 10.11.2022
GEMEINDE RÖSLAU
Gebhardt
1. Bürgermeister