Beschluss Gebührensatzung Schulische Anlagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  27. Gemeinderatssitzung, 09.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 8.4

Sachverhalt

Zur Benutzungssatzung für die schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau soll für die Zukunft eine Gebührensatzung die zu entrichtenden Beiträge bestimmen . Hierzu erlässt  die Gemeinde Röslau aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) und Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und dem Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2022 folgende Gebührensatzung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau.



Gebührensatzung für die schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau
vom 10.11.2022

Die Gemeinde Röslau erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) und Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und dem Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2022 folgende Gebührensatzung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau.

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der schulischen Anlagen erhebt die Gemeinde Röslau Gebühren nach dieser Satzung. 
  1. Benutzungsgebühren

Die Benutzungsgebühr für die rein sportliche Nutzung bei stundenweiser Buchung der gesamten Halle oder der Außenanlagen und der anschließend aufgezählten Räume beträgt für die Benutzung an Wochentagen einschl. Sonntagen und Feiertagen einen Stundensatz pro angefangene Stunde von:

  1. Für ein Schulzimmer / Klassenraum                                2,00 € 
Pro angefangene Stunde

  1. Für die Turnhalle / Sporthalle                                        3,00 €
Pro angefangene Stunde

  1. Für die Dusch- und Waschräume                                3,00 €
Pro Benutzung


  1. Für den Allwetterplatz                                                1,00 €
Pro angefangene Stunde

  1. Für den Pausenhof                                                        2,00 €
Pro angefangene Stunde

  1. Für die Pausenhalle                                                3,00 €
Pro angefangene Stunde

  1. Für einen der Fachräume                                                3,00 €
Pro angefangene Stunde

  1. Sonstige Gebühren

Unabhängig von der Entrichtung einer Benutzungsgebühr haben die Benutzer auf möglichst sparsamen Wasser-, Strom-, und Energieverbrauch zu achten. Diese sind nur im Rahmen eines normalen Verbrauches kalkuliert und abgegolten. Höhere Verbräuche sind nach Feststellung und Berechnung durch den Benutzer zu tragen. 
Notwendige Sonderreinigungen sind vom Benutzer zu übernehmen. 
Auch zusätzliche Reinigungsarbeiten sind durch den Verursacher zu übernehmen.


§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Benutzung des Gegenstandes betreibt. 




§ 3 Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

  1. Benutzungsgebühren entstehen mit der Genehmigung der Benutzung der schulischen Anlagen. Sie sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
  2. Sonstige Gebühren nach §1 Nr. 2 dieser Satzung entstehen mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides gegenüber dem Gebührenschuldner. Sie sind eine Woche nach ihrer Bekanntgabe zur Zahlung fällig.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Art. 26 Abs.1 Satz1 GO) in Kraft. Gleichzeitig werden die Regelungen der Verwaltungsrichtlinien vom 01.01.2002 außer Kraft gesetzt. 



Röslau, den 10.11.2022
GEMEINDE RÖSLAU



Gebhardt
1. Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Der Betrag von 3,00 € für die Benutzung der Duschräume ist annähernd kostendeckend kalkuliert, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt auf Nachfrage von Gemeinderat Rainer Hager.

Fachräume, erklärt 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt auf Anfrage von Gemeinderätin Gabriele Neubert, sind alle Räume, die nicht Klassenräume sind. In Frage kommen der Handarbeits-, der Werk- und der Computerraum. Die Vergabe der Räume erfolgt in Absprache mit der Schulleitung.

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt den Erlass der Gebührensatzung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau zu 10.11.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.01.2023 15:38 Uhr