Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Röthlein


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates, 11.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 4

Beschluss 1

Der Gemeinderat Röthlein beschließt die 3. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Röthlein:

§ 2 Nr. 2 erhält folgende neue Fassung:

„2. Die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenbürgerwürde (Art. 16 GO),“


§ 2 Nr. 19 erhält folgende neue Fassung:

„19. die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9a des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,“


§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e) erhält folgende neue Fassung:

„e) Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 22.500 € erhöhen,“
Der Gemeinderat ist über die Entscheidungen zeitnah zu informieren.


§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. h) wird mit folgender Fassung neu eingefügt:

„h) die Entscheidung über die Gewährung von Förderungen dem Grunde nach sowie der Art und des Umfanges nach dem Kommunalen Förderprogramm der Gemeinde Röthlein für die Durchführung privater Baumaßnahmen“


§ 13 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) erhält folgende neue Fassung:

„a) die Abgabe der Erklärung bzw. Antragstellung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 6 BayBO“


§ 23 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

„(1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO beruft sie oder er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO) oder spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens bei ihr oder ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO).“


§ 35 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

„(1) In die Niederschrift über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger Einsicht nehmen und sich gegen Kostenerstattung Kopien erteilen lassen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 GO)“


§ 35 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2) Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Gemeinderat Röthlein beschließt die 3. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Röthlein:

§ 37 erhält folgende neue Fassung:

„Satzungen und Verordnungen werden im ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Gemeinde über das Internet unter www.roethlein.de amtlich bekannt gemacht.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 4

Datenstand vom 06.03.2025 14:24 Uhr