Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und eines Nebengebäudes, Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 295, Schleifweg 19, Gemarkung Röthlein - Anzeige der Beseitigung und Antrag auf Baugenehmigung
Daten angezeigt aus Sitzung:
03. Sitzung des Gemeinderates, 03.03.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Vorsitzende nimmt Bezug auf die formlose Bauvoranfrage, welche vom Gemeinderat in der Sitzung Nr. 10 am 20.08.2019 unter TOP 2.3 behandelt wurde. So soll das bestehende Wohnhaus vollständig abgerissen werden und ein Einfamilienwohnhaus mit Flachdach errichtet werden. Die Gebäudehöhe von derzeit 9,10 m reduziert sich auf 6,95 m. Das Gremium beschloss, das gemeindliche Einvernehmen für die formlose Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 295, Schleifweg 19, Gemarkung Röthlein, bei Vorliegen genehmigungsfähiger Pläne in Aussicht zu stellen.
Nun wurde eine Anzeige der Beseitigung für den Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und eines Nebengebäudes sowie ein Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage eingereicht. Vom Vorsitzenden werden die zum Abbruch vorgesehenen Gebäude aufgezeigt und erläutert. Er weist auf die gesetzliche Vorschrift des Art. 57 Abs. 5 BayBO, wonach die Beseitigung baulicher Anlagen einen Monat vor dem geplanten Abriss der Gemeinde sowie dem Landratsamt anzuzeigen ist, hin. Die Gemeinde hat somit Gelegenheit, innerhalb eines Monats gegen den Abbruch berechtigte Einwände zu erheben. Verstreicht die Monatsfrist, so kann mit dem Abbruch begonnen werden.
In den Planunterlagen des Bauantrags hat das Wohnhaus eine Gebäudehöhe von 6,50 m und ein Flachdach. Für den Bereich in dem sich das Grundstück befindet, existiert kein Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Planungsbereich des Innenbereichs gemäß § 34 BauGB. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich demzufolge danach, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In diesem Bereich gibt es u. a. Wohnhäuser, Nebengebäude u
nd Garagen. Das Bauvorhaben fügt sich dementsprechend in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Nachbarunterschriften sind unvollständig. Laut Bauherren konnte die fehlende Nachbarunterschrift des Grundstücks Fl. Nr. 296 nicht eingeholt werden, da die Grundstückseigentümerin verstorben ist und der Nachlass noch nicht geklärt/vollzogen ist. Die eingereichten Planunterlagen werden aufgezeigt und erläutert.
Beschluss
Nach Aussprache beschließt das Gremium gegen die geplante Beseitigung der baulichen Anlagen keine Einwände zu erheben und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum eingereichten Bauvorhaben zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Kai Hümmer ist persönlich beteiligt und hat an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 Abs. 1 GO)
Datenstand vom 03.09.2020 10:15 Uhr