Finanzwesen; Vollzug des Haushalts 2019 - Bildung und Auflösung von Haushaltsresten


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Sitzung des Gemeinderates, 03.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 03. Sitzung des Gemeinderates 03.03.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Nach § 19 Abs. 1 KommHV bleiben im Vermögenshaushalt die Ausgabeansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Im Verwaltungshaushalt können Ausgabeansätze zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung für übertragbar erklärt werden (§ 19 Abs. 2 KommHV). Die Übertragung erfolgt durch Bildung von Haushaltsausgaberesten (VV zu Nr. 19 KommHV). Somit stehen im neuen Jahr Ausgabeansätze zur Verfügung ohne den neuen Haushalt zu belasten. Es wird der Haushalt des vorherigen Jahrs dadurch belastet.

Der Vorsitzende erteilt da Wort an Geschäftsleiter Simon Göbel, der die aufzulösenden und zu bildenden Haushaltsreste vorstellt.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium die als Anlage dieser Niederschrift beigefügten Haushaltsreste aufzulösen bzw. neu zu bilden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.09.2020 10:15 Uhr